Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt, die in den Anlagen dargestellten Straßen und Wege dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraßen (§ 3 Abs. 4 des Straßen- und Wegegesetzes NRW) gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NRW S. 1028, 1996, S. 81, 141, 216, 355, 2007, S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 05.11.2016 (GV. NRW S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016, zu widmen. Um die formalen Voraussetzungen des Straßen- und Wegegesetzes zu erfüllen, sind die nachfolgend genannten Straßen und Wege zu widmen. Die zu widmenden Straßenflächen sind auf den jeweils als Anlage beigefügten Lageplänen schraffiert dargestellt.

 

Die Widmungsverfügungen sind gem. § 6 Straßen- und Wegegesetz NRW öffentlich bekannt zu machen.


Eine Straße könne auf drei verschiedene Arten gewidmet sein:

1. kraft unvordenklicher Verjährung; diese Art stelle darauf ab, dass ein Weg seit mindestens 40 Jahren als solcher öffentlich genutzt werde und seit zusätzlichen 40 Jahren keine hiervon abweichenden Erkenntnisse vorlägen.

2. durch konkludente Widmung; hierbei akzeptiere der Eigentümer der Straße ihre Benutzung durch die Allgemeinheit stillschweigend.

3. durch förmliche Widmung; hierbei werde ein Verwaltungsakt nach § 6 StrWG NRW als Allgemeinverfügung erlassen.

 

Bergkamen verfüge über insgesamt 453 Straßen und Wege, deren Flächen allesamt im Eigentum der Stadt stünden (Stand 02/2018). Hiervon seien 46 Straßen konkludent gewidmet (vgl. Ziffer 2.), die weiteren 407 förmlich gewidmet (vgl. Ziffer 3.).

Um den Umgang mit öffentlichen Verkehrsflächen zu vereinheitlichen, die Widmungsart für alle Beteiligten nachvollziehbarer zu gestalten und die Rechtssicherheit zu festigen, sei die Ergänzung der konkludent gewidmeten Flächen um die förmliche Widmung sinnvoll und erforderlich.

Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der Anlieger resultieren daraus nicht.