Betreff
Aufstellung des Regionalplan Ruhr - Stellungnahme der Stadt Bergkamen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens
Vorlage
11/1461
Aktenzeichen
61 thi-na
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die Stellungnahme der Verwaltung als Stellungnahme der Stadt Bergkamen.

 

Sachdarstellung:

 

Für das Verbandsgebiet des Regionalverbands Ruhr (RVR) soll der Regionalplan Ruhr aufgestellt werden, der die bisher geltenden Regionalpläne der Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf und Münster sowie den Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) ersetzt. Der Entwurf des Regionalplans ist am 09. Oktober 2018 in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Strukturwandel und Wirtschaftsförderung vorgestellt worden (vgl. Drucksache Nr. 11/1294).

 

Die umfangreichen Verfahrensunterlagen sind auf der Website des Regionalverbands Ruhr zum Download bereitgestellt. Die Webadresse lautet: www.metropoleruhr.de/regionalverband-ruhr/regionalplanung/regionalplan-ruhr.html

 

Gemäß § 9 ROG i. V. m. § 13 LPlG NRW ist auch die Stadt Bergkamen am Verfahren beteiligt. Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme endet am 01. März 2019.

 

Die textlichen und zeichnerischen Festlegungen des Regionalplans betreffen zum Beispiel (neue) Siedlungs-, Gewerbe- und Industrieflächen, aber auch (künftige) Verkehrsachsen, Naturschutz- und Landschaftsschutzbereiche und Waldgebiete. Auch Bereiche für den Grundwasserschutz oder für die Gewinnung von Bodenschätzen sowie Vorranggebiete für Windenergie sind im Plan enthalten. Der Regionalplan hat eine Geltungsdauer von 15 bis 20 Jahren.

 

 

Neuausweisung einer gewerblichen Baufläche

 

Gemäß Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung, Strukturwandel und Wirtschaftsförderung vom 04. Dezember 2018 (vgl. Drucksache 11/1440) wurde die Verwaltung beauftragt, zwei Standortvorschläge in Overberge und Weddinghofen für die gewerbliche Entwicklung weiter öffentlich- und privatrechtlich zu qualifizieren und ihre landesplanerische Zulässigkeit mit der Regionalplanbehörde zu klären.

Die Abstimmung mit der Regionalplanungsbehörde hat nunmehr ergeben, dass Standort 1 in Overberge aus regionalplanerischer Sicht als geeignet anzusehen ist. Dieser Standort erfülle insbesondere Ziel 6.3-3 LEP NRW, wonach neue Bereiche für Gewerbe- und Industrie (GIB) unmittelbar anschließend an die vorhandenen Allgemeinen Siedlungsbereiche (ASB) oder GIB festzulegen sind. Die Entwicklung dort sei zudem als bedarfsgerecht anzusehen.

Die Entwicklung von Standort 2 in Weddinghofen sei für sich gesehen ebenfalls als bedarfsgerecht anzusehen. Allerdings sieht die Regionalplanungsbehörde hier die Vorgaben von Ziel 6.3-3 LEP NRW zur Festlegung eines neuen GIB als nicht erfüllt an. Der unmittelbare Anschluss an vorhandene ASB oder GIB sei aufgrund der räumlichen Zäsur durch die Autobahn nicht gegeben, zudem schließe die Fläche nur versetzt an den Logistikpark auf der Südseite der Autobahn an.

Aus vorgenannten Gründen kann nur Standort 1 in Overberge zur Aufnahme in den neuen Regionalplan gemeldet werden.

 

 

 

Stellungnahme der Verwaltung (siehe auch Plan in Anlage 1 zur Drucksache)

 

Die Verwaltung hat den Regionalplanentwurf im Hinblick auf die Belange der Stadt Bergkamen geprüft und kommt zu nachfolgender Bewertung:

 

Wasserstadt Aden (lfd. Nr. 1 im beigefügten Plan)

Der Standort ist im Entwurf des Regionalplans als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB), aber ohne die bisherige Zweckbestimmung („Stadtquartier mit Flächen für Dienstleistungen, Wohnen, Freizeit und Tourismus mit hohen Qualitäts- und Funktionsansprüchen; integrierte Entwicklung entsprechend dem Konzept Wasserstadt Aden“) festgelegt.

Der Wegfall der Zweckbestimmung kann nicht nachvollzogen werden. In der Begründung zum Regionalplan (S. 38) wird darauf verwiesen, dass der Sonderstatus ausgelaufen sei. Warum dieses so ist, wird allerdings nicht dargelegt.

Aufgrund seiner regionalen Bedeutung durch die außergewöhnliche Lage und die Art des Projektes ist der bisherige Sonderstatus nicht zuletzt auch im Rahmen des Vertrauensschutzes mehr als gerechtfertigt.

 

Gewerbegebiet „In der Schlenke (Nr. 2)

Das Gewerbegebiet, das im geltenden Regionalplan als GIB dargestellt ist, wird im Regionalplanentwurf als ASB festgelegt. Diese geänderte Darstellung ist nicht nachvollziehbar. Die Größe des Gewerbestandorts entspricht dem Gewerbegebiet „Am Schlagbaum“, das weiterhin als GIB festgelegt ist. Die Festlegung widerspricht zudem Ziel 1.4-1 „Nutzungskonforme Entwicklung in ASB sichern“, da sämtliche in einem ASB zulässigen Nutzungen, vor allem Wohnen (mit Ausnahme von Betriebswohnungen), gemäß rechtskräftigem Bebauungsplan unzulässig sind. Es handelt sich um ein voll belegtes Gewerbegebiet. Eine Änderung der Nutzung ist auch in Zukunft nicht geplant, da die Erschließung durch die L 821n deutlich verbessert wird. Das Gewerbegebiet sollte daher wieder als GIB dargestellt werden.

 

Logistikpark A 2 (Nr. 3)

Beim Logistikpark wird die GIB-Festlegung im Entwurf des Regionalplans gegenüber dem geltenden Regionalplan verkleinert und entspricht jetzt der Darstellung der gewerblichen Baufläche im Flächennutzungsplan der Stadt Bergkamen. Die „Nebenflächen“ des Logistikparks, die im Flächennutzungsplan dargestellt sind (z. B. Fläche für die Ver- und Entsorgung) sollten allerdings auch als GIB festgelegt werden, zumal sie dem Freiraum tatsächlich dauerhaft entzogen sind und zum Standort unerlässlich dazu gehören. Außerdem erfolgt kein Ersatz für die Rücknahme dieses GIB an anderer Stelle, in diesem Fall müsste in der Gesamtbilanz der rechnerische GIB-Flächenbedarf für die Stadt Bergkamen steigen.

 

Neuausweisung einer gewerblichen Baufläche (Nr. 4 sowie Anlage 2)

Gemäß E-Mail des RVR vom 09. Mai 2018 hat die Stadt Bergkamen einen Gewerbeflächenbedarf von 11,4 ha zur Neuausweisung einer gewerblichen Baufläche im Flächennutzungsplan. Im Regionalplanentwurf ist allerdings – mit Ausnahme des Kooperationsstandorts Kraftwerk Heil – keine zusätzliche GIB-Fläche festgelegt worden, weil der Flächenbedarf sich erst nach der letzten Reserveflächenerhebung ergeben hat, die Stichtag für den Regionalplanentwurf war. Es gibt im Stadtgebiet Bergkamen keine geeignete Fläche, die diesem Bedarf vollumfänglich entspricht.

Allerdings konnte im Stadtteil Overberge, unmittelbar angrenzend an den Gewerbepark Rünthe eine immerhin elf Hektar große Fläche ermittelt werden, mit der der Gewerbeflächenbedarf Bergkamens immerhin weitestgehend gedeckt werden kann.

Gemäß Vorabstimmung zwischen der Stadt Bergkamen und dem RVR entspricht diese Fläche zudem den Vorgaben von Ziel 6.3-3 LEP NRW und ist damit grundsätzlich geeignet für eine Festlegung als GIB.

Diese Fläche soll im Regionalplanentwurf neu als GIB festgelegt werden.

 

 

 

 

Regionaler Kooperationsstandort / Kraftwerk Heil (Nr. 5)

Der Standort ist als „Bereich für Gewerbe und Industrie“ (GIB) mit der Zweckbestimmung „Regionaler Kooperationsstandort“ dargestellt. Im Anhang D „Prüfbögen der im Regionalplan festgelegten Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB, GIBz)“ wird für den Kooperationsstandort in der zusammenfassenden Einschätzung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen dargestellt, dass die Fläche im Bestand bereits durch einen großflächigen Kraftwerkstandort geprägt ist und erhebliche zusätzliche Beeinträchtigungen der Landschaftsbildeinheiten mit herausragender Bedeutung nicht zu erwarten sind. Hinsichtlich der schutzgutbezogenen Beurteilung sind allerdings voraussichtlich bei einem Kriterium (Naturschutzgebiet) erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten, so dass die Umweltauswirkungen schutzgutübergreifend aufgrund der stärkeren Gewichtung des Kriteriums als erheblich eingeschätzt werden.

Die Einschätzung hinsichtlich erheblicher Umweltauswirkungen kann nicht nachvollzogen werden. Der Standort ist bereits seit Jahrzehnten intensiv industriell vorgenutzt. Bei der Anmeldung als Kooperationsstandort wurden sensible Bereiche westlich und östlich der heutigen Kraftwerksfläche als Tabubereiche ausgenommen, obwohl sie gemäß rechtskräftigem Bebauungsplan als Kraftwerksfläche genutzt werden könnten. Da die Flächenabgrenzung auf heute schon vollständig industriell genutzte Bereiche beschränkt ist,   sollte die vorgenommene Beurteilung der Umweltauswirkungen entfallen.

 

Großflächiger Einzelhandel / Einzelhandelsstandort „An der Bummannsburg“ (Nr. 6)

Nicht integrierte Standorte des großflächigen Einzelhandels sind im gesamten RVR-Gebiet in der zeichnerischen Festlegung des Regionalplanentwurfs teilweise als ASB und teilweise als GIB dargestellt. Die Methodik für diese unterschiedliche Darstellung ist nicht erkennbar und wird auch nicht erläutert. Im Zuge der Gleichbehandlung aller Standorte sollte eine einheitliche Festlegung gewählt oder die unterschiedlichen Darstellungen sollten jeweils begründet werden. Gemäß Zielkatalog des Regionalplanentwurfs spricht vieles für die Festlegung dieser Einzelhandelsstandorte als ASB, da sie mit dem Ziel 1.6-1 „Nutzungskonforme Entwicklung in GIB sichern“ nicht in Einklang stehen. Insbesondere in den Erläuterungen zur Ziel 1.6-1 wird darauf verwiesen, dass GIB im Rahmen der bauleitplanerischen Konkretisierung als G, GE oder GI darzustellen bzw. ausweisen sind. Eine Sondergebietsdarstellung oder -festsetzung ist möglich, sofern es der Realisierung von gewerblich-industriellen Vorhaben dient. Es wird dort kein Bezug zum Thema Einzelhandel genommen.

Nicht zuletzt benennt der LEP in Ziel 6.5-7 „Überplanung von vorhandenen Standorten mit großflächigem Einzelhandel“, dass Standorte des großflächigen Einzelhandels außerhalb zentraler Versorgungsbereiche liegen dürfen; eine Lage außerhalb von ASB wird dort nicht genannt. Insofern stellt sich auch die Frage, inwiefern die Ausnahmeregelung zur Lage im GIB aus dem LEP abgeleitet und entwickelt ist oder dieser widerspricht. Eine uneinheitliche Festlegung hat beispielsweise nachfolgend auch Auswirkungen auf die Beurteilung von Vorhaben im Regionalen Einzelhandelskonzept für das östliche Ruhrgebiet und angrenzende Bereiche. Eine Lage außerhalb ASB führt dabei regelmäßig dazu, dass Projekte keinen regionalen Konsens erlangen können. Bei sonst gleichen Voraussetzungen in nicht integrierten Einzelhandelslagen stellt dieses eine Ungleichbehandlung dar.

Im Ortsteil Rünthe befindet sich ein großflächiger Einzelhandelsstandort („An der Bummannsburg“, ehem. „Am Römerlager“), der im Sinne der Vorgaben des LEP und auch des Ziels 6.5-7 „Überplanung von vorhandenen Standorten mit großflächigem Einzelhandel“ durch eine verbindliche Bauleitplanung gesteuert wird. Die Festlegung des Standorts ist von GIB in ASB umzuwandeln.

 

Regionaler Grünzug (Nr. 7)

Große Teile des Außenbereichs in Bergkamen werden dem „Regionalen Grünzug“ Nr. 20 „Lippeaue – Bergkamen“ zugeordnet. Gegenüber dem geltenden Regionalplan ist die Festlegung in einigen Bereichen geändert worden (z. B. Generalisierung im südlichen Stadtgebiet, Wegfall des Grünzugs im Bereich der Marina Rünthe Nord). Erheblich erweitert worden ist die Festlegung im Bereich der Bergehalden und insbesondere im Stadtteil Overberge. Hier wird der gesamte Außenbereich neu als Regionaler Grünzug ausgewiesen. Warum diese Neuausweisung erfolgt, ist nicht nachvollziehbar.

Die Stadt Bergkamen plant im neu ausgewiesenen Regionalen Grünzug in Overberge einen neuen Gewerbestandort (siehe Anlage 2). Nachweisbar sind im gesamten Stadtgebiet keine Alternativen für diese siedlungsräumliche Entwicklung vorhanden. Der Regionale Grünzug ist daher entsprechend zurückzunehmen.

 

Bergehalde Großes Holz und die Halden im Kanalband (Nr. 8)

Die Halden sind teilweise als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ und teilweise als „Waldbereich“ festgelegt entsprechend der örtlichen Situation. Überlagernd ist ein Regionaler Grünzug festgelegt.

Im bisherigen Regionalplan waren der Bereich der Adener Höhe sowie Teile der Halden im Kanalband mit der sonstigen Zweckbindung „Freizeiteinrichtungen und Freizeitanlagen“ belegt. Die Stadt Bergkamen ist bei der Aufstellung ihres Flächennutzungsplans dieser regionalplanerischen Festlegung auch insofern nachgekommen, als dass im Flächennutzungsplan der gesamte Haldenbereich als „Bereich für Freizeit und Erholung“ gekennzeichnet ist.

Durch den (unbegründeten) Wegfall der Freizeit-Festlegung im Regionalplan ist die Bedeutung der Halden für Freizeit und Tourismus nicht mehr aus dem Plan ablesbar. Dieses ist insbesondere auch im Hinblick auf die geplante Bedeutung der Halden bei der IGA 2027 kritisch zu sehen. Der bereits heute stattfindende tägliche Haldentourismus zeigt die Akzeptanz der Bevölkerung und ist eine Bestätigung des im Flächennutzungsplans verankerten Zieles.

Es wird daher angeregt, die Haldenbereiche (Bergehalde Großes Holz, Halden im Kanalband) entsprechend Ziel 2.12.1-11 „Nutzungskonforme Entwicklung in Freiraumbereichen mit Zweckbestimmung sichern“ als Freizeitstandort zu kennzeichnen.

 

Grundsatz 2.12-5 „Ehemalige Halden für die Erholungsnutzung erhalten“

Gemäß diesem Grundsatz soll bei für Erholungszwecke geeigneten Halden die Erholungsnutzung erhalten u. entwickelt werden, sofern diese mit den Belangen der erneuerbaren Energieerzeugung vereinbar ist. Durch diese Formulierung wird suggeriert, dass der Nutzung von Halden durch erneuerbare Energien der Vorrang gegenüber einer Erholungsnutzung einzuräumen ist. Gemäß Erläuterungen zu dem Grundsatz ist dieses jedoch nicht gewollt und die Erholungsnutzung steht im Vordergrund. Der Grundsatz sollte daher entsprechend den Erklärungen umformuliert werden.

 

Römerpark Oberaden (Nr. 9)

Der unbebaute Bereich dieses Bodendenkmals ist als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ mit der Zweckbestimmung „Freizeiteinrichtung“ dargestellt. Gemäß Ziel 2.12.1-1 „Nutzungskonforme Entwicklung in Freiraumbereichen mit Zweckbestimmung sichern“ sind die festgelegten Freiraumbereiche ausschließlich der der jeweiligen Zweckbindung zugehörigen Nutzung vorbehalten. Beim Römerpark ist dieses der „Standort für den Römerpark, einem Areal zur Geschichte des Römerlagers Bergkamen-Oberaden“.

Diese Festlegung und Zielsetzung im Regionalplanentwurf wird ausdrücklich begrüßt, weil hierdurch die regionale Bedeutung des Standorts für Freizeit und Tourismus dokumentiert wird.

 

Marina Rünthe Nord (Nr. 10)

Der Standort wird neu als ASB mit der Zweckbindung „Ferieneinrichtungen und Freizeitanlagen“ (ASBE) festgelegt (bisher Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich, überlagert durch die Darstellung „Regionaler Grünzug“). Gemäß Ziel 2.12.2-1 „Nutzungskonforme Entwicklung in ASBE sichern“ sind diese Bereiche ausschließlich der der jeweiligen Zweckbindung zugehörigen Nutzung vorbehalten. Bei der Marina Rünthe-Nord ist dieses ein Ferienhausgebiet ggf. kombiniert mit weiteren Freizeiteinrichtungen. Die Festlegung entspricht Ziel 2.12-9 „Neue Ferien- und Wochenendhausgebiete nur an ASB entwickeln“.

Diese Festlegung und Zielsetzung im Regionalplanentwurf wird ausdrücklich begrüßt, weil damit die Bedeutung des Standorts für den Tourismus gestärkt wird.

 

L 821n (Nr. 11)

Die Trasse der L 821n ist als „Straße für den vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr“ festgelegt. Bei der Ortsdurchfahrt Oberaden (Jahnstraße) wurde diese Festlegung gegenüber dem geltenden Regionalplan zurück genommen, bei der Ortsdurchfahrt Weddinghofen (Kampstraße / Schulstraße) bleibt allerdings ebenfalls „Straße für den vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr“. Um durch den Bau der L 821n auch für die Ortsdurchfahrt Weddinghofen eine Entlastung zu erreichen und verkehrslenkende Maßnahmen durchführen zu können sollte es auch schon im Regionalplan Ziel sein, in den zeichnerischen Festlegungen diese Ortsdurchfahrt nicht mehr als „Straße für den vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr“ darzustellen. Die Streichung dieser Darstellung wird daher angeregt.

 

Schienengebundener ÖPNV

Bei den Zielen und Grundsätzen des Regionalplanentwurfs wird an verschiedenen Stellen darauf verwiesen, dass neue Entwicklungsflächen auf den schienengebundenen ÖPNV ausgerichtet sein sollen. So sollen gemäß Grundsatz 1.1-4 „Daseinsvorsorge sichern“ Siedlungserweiterungen an den Haltepunkten des öffentlichen Schienenverkehrs ausgerichtet werden. Gemäß Grundsatz 1.6.-5 „An leistungsfähige Verkehrsinfrastrukturen anbinden“ soll sich die Darstellung von gewerblichen Bauflächen an den schienengebundenen ÖPNV orientieren. Gemäß Grundsatz 1.11-12 „Anbindung an den ÖPNV“ sollen Einzelhandelsvorhaben mit besonders hohem Besucheraufkommen nur an Standorten geplant werden, die an den öffentlichen SPNV angebunden sind.

Der schienengebundene ÖPNV (u. a. S-Bahn, U-Bahn, Straßenbahn) ist in den Ballungsrandkommunen der Metropole Ruhr deutlich schlechter ausgebaut als im Ballungskern.

Zum einen sollte – auch mit dem Regionalplan – darauf hingewirkt werden, den schienengebundenen ÖPNV auch am Siedlungsrand zu verbessern. Zum anderen sollte in der Formulierung der genannten Grundsätze zur Schienengebundenheit alternativ auf einen höherwertigen ÖPNV (Schnell-, Direkt- und Regionalbusse) in dichter Taktfolge abgestellt werden.

 

Ziel 6.4-5 „Zentrale Orte mit dem ÖPNV-Netz erreichen“

Gemäß diesem Ziel soll durch Optimierung / Ausbau bestehender Bahnstrecken, die zusätzlich zum bestehenden Güterverkehr Verkehre aufnehmen können, eine Anbindung an das öffentliche Schienennetz erreicht werden. Genannt ist hier u. a. die Relation Lünen Abzweig Horstmar – Bergkamen-Oberaden – Bergkamen – Hamm. Entsprechend ist in der zeichnerischen Festlegung des Regionalplanentwurfs auch diese Trasse entsprechend aktuellem Sachstand und geplantem Linienverlauf als „Schienenweg für den überregionalen u. regionalen Verkehr, Bedarfsplanmaßnahmen ohne räumliche Festlegung“ dargestellt.

Die Stadt Bergkamen an das öffentliche Schienennetz anzuschließen, wird ausdrücklich begrüßt.

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 2 Anlagen

 

 

 

 

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Dr.-Ing. Peters

Erster Beigeordneter

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Reichling

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

Thiede