Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die Stellungnahme der Verwaltung als Stellungnahme der Stadt Bergkamen.
Sachdarstellung:
Für das
Verbandsgebiet des Regionalverbands Ruhr (RVR) soll der Regionalplan Ruhr
aufgestellt werden, der die bisher geltenden Regionalpläne der
Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf und Münster sowie den Regionalen
Flächennutzungsplan (RFNP) ersetzt. Der Entwurf des Regionalplans ist am 09.
Oktober 2018 in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung,
Strukturwandel und Wirtschaftsförderung vorgestellt worden (vgl. Drucksache Nr.
11/1294).
Die umfangreichen
Verfahrensunterlagen sind auf der Website des Regionalverbands Ruhr zum
Download bereitgestellt. Die Webadresse lautet: www.metropoleruhr.de/regionalverband-ruhr/regionalplanung/regionalplan-ruhr.html
Gemäß § 9 ROG
i. V. m. § 13 LPlG NRW ist auch die Stadt Bergkamen am Verfahren
beteiligt. Die Frist zur Abgabe
einer Stellungnahme endet am 01. März
2019.
Die textlichen und
zeichnerischen Festlegungen des Regionalplans betreffen zum Beispiel (neue)
Siedlungs-, Gewerbe- und Industrieflächen, aber auch (künftige) Verkehrsachsen,
Naturschutz- und Landschaftsschutzbereiche und Waldgebiete. Auch Bereiche für
den Grundwasserschutz oder für die Gewinnung von Bodenschätzen sowie Vorranggebiete
für Windenergie sind im Plan enthalten. Der Regionalplan hat eine Geltungsdauer
von 15 bis 20 Jahren.
Neuausweisung
einer gewerblichen Baufläche
Gemäß Beschluss des
Ausschusses für Stadtentwicklung, Strukturwandel und Wirtschaftsförderung vom
04. Dezember 2018 (vgl. Drucksache 11/1440) wurde die Verwaltung beauftragt,
zwei Standortvorschläge in Overberge und Weddinghofen für die gewerbliche
Entwicklung weiter öffentlich- und privatrechtlich zu qualifizieren und ihre
landesplanerische Zulässigkeit mit der Regionalplanbehörde zu klären.
Die Abstimmung mit
der Regionalplanungsbehörde hat nunmehr ergeben, dass Standort 1 in Overberge
aus regionalplanerischer Sicht als geeignet anzusehen ist. Dieser Standort
erfülle insbesondere Ziel 6.3-3 LEP NRW, wonach neue Bereiche für Gewerbe- und
Industrie (GIB) unmittelbar anschließend an die vorhandenen Allgemeinen
Siedlungsbereiche (ASB) oder GIB festzulegen sind. Die Entwicklung dort sei
zudem als bedarfsgerecht anzusehen.
Die Entwicklung von
Standort 2 in Weddinghofen sei für sich gesehen ebenfalls als bedarfsgerecht
anzusehen. Allerdings sieht die Regionalplanungsbehörde hier die Vorgaben von
Ziel 6.3-3 LEP NRW zur Festlegung eines neuen GIB als nicht erfüllt an. Der
unmittelbare Anschluss an vorhandene ASB oder GIB sei aufgrund der räumlichen
Zäsur durch die Autobahn nicht gegeben, zudem schließe die Fläche nur versetzt
an den Logistikpark auf der Südseite der Autobahn an.
Aus vorgenannten
Gründen kann nur Standort 1 in Overberge zur Aufnahme in den neuen Regionalplan
gemeldet werden.
Stellungnahme der
Verwaltung (siehe auch Plan in Anlage 1 zur Drucksache)
Die Verwaltung hat
den Regionalplanentwurf im Hinblick auf die Belange der Stadt Bergkamen geprüft
und kommt zu nachfolgender Bewertung:
Wasserstadt Aden (lfd. Nr. 1 im beigefügten
Plan)
Der Standort ist im
Entwurf des Regionalplans als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB), aber ohne die
bisherige Zweckbestimmung („Stadtquartier mit Flächen für Dienstleistungen,
Wohnen, Freizeit und Tourismus mit hohen Qualitäts- und Funktionsansprüchen;
integrierte Entwicklung entsprechend dem Konzept Wasserstadt Aden“) festgelegt.
Der Wegfall der
Zweckbestimmung kann nicht nachvollzogen werden. In der Begründung zum
Regionalplan (S. 38) wird darauf verwiesen, dass der Sonderstatus
ausgelaufen sei. Warum dieses so ist, wird allerdings nicht dargelegt.
Aufgrund seiner
regionalen Bedeutung durch die außergewöhnliche Lage und die Art des Projektes
ist der bisherige Sonderstatus nicht zuletzt auch im Rahmen des
Vertrauensschutzes mehr als gerechtfertigt.
Gewerbegebiet „In der Schlenke“
(Nr. 2)
Das Gewerbegebiet,
das im geltenden Regionalplan als GIB dargestellt ist, wird im
Regionalplanentwurf als ASB festgelegt. Diese geänderte Darstellung ist nicht
nachvollziehbar. Die Größe des Gewerbestandorts entspricht dem Gewerbegebiet
„Am Schlagbaum“, das weiterhin als GIB festgelegt ist. Die Festlegung
widerspricht zudem Ziel 1.4-1 „Nutzungskonforme Entwicklung in ASB sichern“, da
sämtliche in einem ASB zulässigen Nutzungen, vor allem Wohnen (mit Ausnahme von
Betriebswohnungen), gemäß rechtskräftigem Bebauungsplan unzulässig sind. Es
handelt sich um ein voll belegtes Gewerbegebiet. Eine Änderung der Nutzung ist
auch in Zukunft nicht geplant, da die Erschließung durch die L 821n deutlich
verbessert wird. Das Gewerbegebiet sollte daher wieder als GIB dargestellt
werden.
Logistikpark A 2 (Nr. 3)
Beim Logistikpark wird die GIB-Festlegung im Entwurf des
Regionalplans gegenüber dem geltenden Regionalplan verkleinert und entspricht
jetzt der Darstellung der gewerblichen Baufläche im Flächennutzungsplan der
Stadt Bergkamen. Die „Nebenflächen“ des Logistikparks, die im
Flächennutzungsplan dargestellt sind (z. B. Fläche für die Ver- und
Entsorgung) sollten allerdings auch als GIB festgelegt werden, zumal sie dem
Freiraum tatsächlich dauerhaft entzogen sind und zum Standort unerlässlich dazu
gehören. Außerdem erfolgt kein Ersatz für die Rücknahme dieses GIB an anderer
Stelle, in diesem Fall müsste in der Gesamtbilanz der rechnerische GIB-Flächenbedarf
für die Stadt Bergkamen steigen.
Neuausweisung einer gewerblichen Baufläche
(Nr. 4 sowie Anlage 2)
Gemäß E-Mail des
RVR vom 09. Mai 2018 hat die Stadt Bergkamen einen Gewerbeflächenbedarf von
11,4 ha zur Neuausweisung einer gewerblichen Baufläche im Flächennutzungsplan.
Im Regionalplanentwurf ist allerdings – mit Ausnahme des Kooperationsstandorts
Kraftwerk Heil – keine zusätzliche GIB-Fläche festgelegt worden, weil der
Flächenbedarf sich erst nach der letzten Reserveflächenerhebung ergeben hat,
die Stichtag für den Regionalplanentwurf war. Es gibt im Stadtgebiet Bergkamen
keine geeignete Fläche, die diesem Bedarf vollumfänglich entspricht.
Allerdings konnte
im Stadtteil Overberge, unmittelbar angrenzend an den Gewerbepark Rünthe eine
immerhin elf Hektar große Fläche ermittelt werden, mit der der
Gewerbeflächenbedarf Bergkamens immerhin weitestgehend gedeckt werden kann.
Gemäß Vorabstimmung
zwischen der Stadt Bergkamen und dem RVR entspricht diese Fläche zudem den
Vorgaben von Ziel 6.3-3 LEP NRW und ist damit grundsätzlich geeignet für eine
Festlegung als GIB.
Diese Fläche soll
im Regionalplanentwurf neu als GIB festgelegt werden.
Regionaler Kooperationsstandort /
Kraftwerk Heil (Nr. 5)
Der Standort ist
als „Bereich für Gewerbe und Industrie“ (GIB) mit der Zweckbestimmung
„Regionaler Kooperationsstandort“ dargestellt. Im Anhang D „Prüfbögen der im
Regionalplan festgelegten Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzung
(GIB, GIBz)“ wird für den Kooperationsstandort in der zusammenfassenden Einschätzung
der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen dargestellt, dass die Fläche im
Bestand bereits durch einen großflächigen Kraftwerkstandort geprägt ist und
erhebliche zusätzliche Beeinträchtigungen der Landschaftsbildeinheiten mit
herausragender Bedeutung nicht zu erwarten sind. Hinsichtlich der
schutzgutbezogenen Beurteilung sind allerdings voraussichtlich bei einem
Kriterium (Naturschutzgebiet) erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten, so
dass die Umweltauswirkungen schutzgutübergreifend aufgrund der stärkeren
Gewichtung des Kriteriums als erheblich eingeschätzt werden.
Die Einschätzung
hinsichtlich erheblicher Umweltauswirkungen kann nicht nachvollzogen werden.
Der Standort ist bereits seit Jahrzehnten intensiv industriell vorgenutzt. Bei
der Anmeldung als Kooperationsstandort wurden sensible Bereiche westlich und
östlich der heutigen Kraftwerksfläche als Tabubereiche ausgenommen, obwohl sie
gemäß rechtskräftigem Bebauungsplan als Kraftwerksfläche genutzt werden
könnten. Da die Flächenabgrenzung auf heute schon vollständig industriell
genutzte Bereiche beschränkt ist,
sollte die vorgenommene Beurteilung der Umweltauswirkungen entfallen.
Großflächiger Einzelhandel /
Einzelhandelsstandort „An der Bummannsburg“ (Nr. 6)
Nicht integrierte
Standorte des großflächigen Einzelhandels sind im gesamten RVR-Gebiet in der
zeichnerischen Festlegung des Regionalplanentwurfs teilweise als ASB und
teilweise als GIB dargestellt. Die Methodik für diese unterschiedliche
Darstellung ist nicht erkennbar und wird auch nicht erläutert. Im Zuge der
Gleichbehandlung aller Standorte sollte eine einheitliche Festlegung gewählt
oder die unterschiedlichen Darstellungen sollten jeweils begründet werden.
Gemäß Zielkatalog des Regionalplanentwurfs spricht vieles für die Festlegung
dieser Einzelhandelsstandorte als ASB, da sie mit dem Ziel 1.6-1
„Nutzungskonforme Entwicklung in GIB sichern“ nicht in Einklang stehen.
Insbesondere in den Erläuterungen zur Ziel 1.6-1 wird darauf verwiesen, dass
GIB im Rahmen der bauleitplanerischen Konkretisierung als G, GE oder GI
darzustellen bzw. ausweisen sind. Eine Sondergebietsdarstellung oder
-festsetzung ist möglich, sofern es der Realisierung von
gewerblich-industriellen Vorhaben dient. Es wird dort kein Bezug zum Thema
Einzelhandel genommen.
Nicht zuletzt
benennt der LEP in Ziel 6.5-7 „Überplanung von vorhandenen Standorten mit
großflächigem Einzelhandel“, dass Standorte des großflächigen Einzelhandels
außerhalb zentraler Versorgungsbereiche liegen dürfen; eine Lage außerhalb von
ASB wird dort nicht genannt. Insofern stellt sich auch die Frage, inwiefern die
Ausnahmeregelung zur Lage im GIB aus dem LEP abgeleitet und entwickelt ist oder
dieser widerspricht. Eine uneinheitliche Festlegung hat beispielsweise
nachfolgend auch Auswirkungen auf die Beurteilung von Vorhaben im Regionalen
Einzelhandelskonzept für das östliche Ruhrgebiet und angrenzende Bereiche. Eine
Lage außerhalb ASB führt dabei regelmäßig dazu, dass Projekte keinen regionalen
Konsens erlangen können. Bei sonst gleichen Voraussetzungen in nicht
integrierten Einzelhandelslagen stellt dieses eine Ungleichbehandlung dar.
Im Ortsteil Rünthe
befindet sich ein großflächiger Einzelhandelsstandort („An der Bummannsburg“,
ehem. „Am Römerlager“), der im Sinne der Vorgaben des LEP und auch des Ziels
6.5-7 „Überplanung von vorhandenen Standorten mit großflächigem Einzelhandel“
durch eine verbindliche Bauleitplanung gesteuert wird. Die Festlegung des
Standorts ist von GIB in ASB umzuwandeln.
Regionaler Grünzug (Nr. 7)
Große Teile des
Außenbereichs in Bergkamen werden dem „Regionalen Grünzug“ Nr. 20
„Lippeaue – Bergkamen“ zugeordnet. Gegenüber dem geltenden Regionalplan ist die
Festlegung in einigen Bereichen geändert worden (z. B. Generalisierung im
südlichen Stadtgebiet, Wegfall des Grünzugs im Bereich der Marina Rünthe Nord).
Erheblich erweitert worden ist die Festlegung im Bereich der Bergehalden und
insbesondere im Stadtteil Overberge. Hier wird der gesamte Außenbereich neu als
Regionaler Grünzug ausgewiesen. Warum diese Neuausweisung erfolgt, ist nicht nachvollziehbar.
Die Stadt Bergkamen
plant im neu ausgewiesenen Regionalen Grünzug in Overberge einen neuen
Gewerbestandort (siehe Anlage 2). Nachweisbar sind im gesamten Stadtgebiet
keine Alternativen für diese siedlungsräumliche Entwicklung vorhanden. Der
Regionale Grünzug ist daher entsprechend zurückzunehmen.
Bergehalde Großes Holz und die Halden im
Kanalband (Nr. 8)
Die Halden sind
teilweise als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ und teilweise als
„Waldbereich“ festgelegt entsprechend der örtlichen Situation. Überlagernd ist
ein Regionaler Grünzug festgelegt.
Im bisherigen
Regionalplan waren der Bereich der Adener Höhe sowie Teile der Halden im
Kanalband mit der sonstigen Zweckbindung „Freizeiteinrichtungen und
Freizeitanlagen“ belegt. Die Stadt Bergkamen ist bei der Aufstellung ihres
Flächennutzungsplans dieser regionalplanerischen Festlegung auch insofern
nachgekommen, als dass im Flächennutzungsplan der gesamte Haldenbereich als
„Bereich für Freizeit und Erholung“ gekennzeichnet ist.
Durch den
(unbegründeten) Wegfall der Freizeit-Festlegung im Regionalplan ist die
Bedeutung der Halden für Freizeit und Tourismus nicht mehr aus dem Plan
ablesbar. Dieses ist insbesondere auch im Hinblick auf die geplante Bedeutung
der Halden bei der IGA 2027 kritisch zu sehen. Der bereits heute stattfindende
tägliche Haldentourismus zeigt die Akzeptanz der Bevölkerung und ist eine
Bestätigung des im Flächennutzungsplans verankerten Zieles.
Es wird daher
angeregt, die Haldenbereiche (Bergehalde Großes Holz, Halden im Kanalband)
entsprechend Ziel 2.12.1-11 „Nutzungskonforme Entwicklung in Freiraumbereichen
mit Zweckbestimmung sichern“ als Freizeitstandort zu kennzeichnen.
Grundsatz 2.12-5 „Ehemalige Halden für die
Erholungsnutzung erhalten“
Gemäß diesem
Grundsatz soll bei für Erholungszwecke geeigneten Halden die Erholungsnutzung
erhalten u. entwickelt werden, sofern diese mit den Belangen der erneuerbaren
Energieerzeugung vereinbar ist. Durch diese Formulierung wird suggeriert, dass
der Nutzung von Halden durch erneuerbare Energien der Vorrang gegenüber einer
Erholungsnutzung einzuräumen ist. Gemäß Erläuterungen zu dem Grundsatz ist
dieses jedoch nicht gewollt und die Erholungsnutzung steht im Vordergrund. Der
Grundsatz sollte daher entsprechend den Erklärungen umformuliert werden.
Römerpark Oberaden (Nr. 9)
Der unbebaute
Bereich dieses Bodendenkmals ist als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“
mit der Zweckbestimmung „Freizeiteinrichtung“ dargestellt. Gemäß Ziel 2.12.1-1
„Nutzungskonforme Entwicklung in Freiraumbereichen mit Zweckbestimmung sichern“
sind die festgelegten Freiraumbereiche ausschließlich der der jeweiligen
Zweckbindung zugehörigen Nutzung vorbehalten. Beim Römerpark ist dieses der
„Standort für den Römerpark, einem Areal zur Geschichte des Römerlagers
Bergkamen-Oberaden“.
Diese Festlegung
und Zielsetzung im Regionalplanentwurf wird ausdrücklich begrüßt, weil
hierdurch die regionale Bedeutung des Standorts für Freizeit und Tourismus
dokumentiert wird.
Marina Rünthe Nord (Nr.
10)
Der Standort wird
neu als ASB mit der Zweckbindung „Ferieneinrichtungen und Freizeitanlagen“
(ASBE) festgelegt (bisher Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich, überlagert
durch die Darstellung „Regionaler Grünzug“). Gemäß Ziel 2.12.2-1
„Nutzungskonforme Entwicklung in ASBE sichern“ sind diese Bereiche
ausschließlich der der jeweiligen Zweckbindung zugehörigen Nutzung vorbehalten.
Bei der Marina Rünthe-Nord ist dieses ein Ferienhausgebiet ggf. kombiniert mit
weiteren Freizeiteinrichtungen. Die Festlegung entspricht Ziel 2.12-9 „Neue
Ferien- und Wochenendhausgebiete nur an ASB entwickeln“.
Diese Festlegung
und Zielsetzung im Regionalplanentwurf wird ausdrücklich begrüßt, weil damit
die Bedeutung des Standorts für den Tourismus gestärkt wird.
L 821n (Nr. 11)
Die Trasse der
L 821n ist als „Straße für den vorwiegend überregionalen und regionalen
Verkehr“ festgelegt. Bei der Ortsdurchfahrt Oberaden (Jahnstraße) wurde diese
Festlegung gegenüber dem geltenden Regionalplan zurück genommen, bei der
Ortsdurchfahrt Weddinghofen (Kampstraße / Schulstraße) bleibt allerdings
ebenfalls „Straße für den vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr“. Um
durch den Bau der L 821n auch für die Ortsdurchfahrt Weddinghofen eine
Entlastung zu erreichen und verkehrslenkende Maßnahmen durchführen zu können
sollte es auch schon im Regionalplan Ziel sein, in den zeichnerischen
Festlegungen diese Ortsdurchfahrt nicht mehr als „Straße für den vorwiegend
überregionalen und regionalen Verkehr“ darzustellen. Die Streichung dieser
Darstellung wird daher angeregt.
Schienengebundener ÖPNV
Bei den Zielen und
Grundsätzen des Regionalplanentwurfs wird an verschiedenen Stellen darauf
verwiesen, dass neue Entwicklungsflächen auf den schienengebundenen ÖPNV
ausgerichtet sein sollen. So sollen gemäß Grundsatz 1.1-4 „Daseinsvorsorge
sichern“ Siedlungserweiterungen an den Haltepunkten des öffentlichen
Schienenverkehrs ausgerichtet werden. Gemäß Grundsatz 1.6.-5 „An
leistungsfähige Verkehrsinfrastrukturen anbinden“ soll sich die Darstellung von
gewerblichen Bauflächen an den schienengebundenen ÖPNV orientieren. Gemäß
Grundsatz 1.11-12 „Anbindung an den ÖPNV“ sollen Einzelhandelsvorhaben mit
besonders hohem Besucheraufkommen nur an Standorten geplant werden, die an den
öffentlichen SPNV angebunden sind.
Der schienengebundene ÖPNV
(u. a. S-Bahn, U-Bahn, Straßenbahn) ist in den Ballungsrandkommunen der
Metropole Ruhr deutlich schlechter ausgebaut als im Ballungskern.
Zum einen sollte –
auch mit dem Regionalplan – darauf hingewirkt werden, den schienengebundenen
ÖPNV auch am Siedlungsrand zu verbessern. Zum anderen sollte in der
Formulierung der genannten Grundsätze zur Schienengebundenheit alternativ auf
einen höherwertigen ÖPNV (Schnell-, Direkt- und Regionalbusse) in dichter
Taktfolge abgestellt werden.
Ziel 6.4-5 „Zentrale Orte mit dem ÖPNV-Netz
erreichen“
Gemäß diesem Ziel
soll durch Optimierung / Ausbau bestehender Bahnstrecken, die zusätzlich
zum bestehenden Güterverkehr Verkehre aufnehmen können, eine Anbindung an das öffentliche
Schienennetz erreicht werden. Genannt ist hier u. a. die Relation Lünen
Abzweig Horstmar – Bergkamen-Oberaden – Bergkamen – Hamm. Entsprechend ist in
der zeichnerischen Festlegung des Regionalplanentwurfs auch diese Trasse
entsprechend aktuellem Sachstand und geplantem Linienverlauf als „Schienenweg
für den überregionalen u. regionalen Verkehr, Bedarfsplanmaßnahmen ohne
räumliche Festlegung“ dargestellt.
Die Stadt Bergkamen an das öffentliche Schienennetz anzuschließen, wird ausdrücklich begrüßt.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 2 Anlagen
Der Bürgermeister In Vertretung Dr.-Ing. Peters Erster Beigeordneter |
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Amtsleiter Reichling |
Sachbearbeiterin Thiede |
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