Betreff
Friedhöfe,
hier: Beschluss einer Neufassung der Friedhofssatzung
Vorlage
9/1255
Aktenzeichen
67.3 ku-na
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die Friedhofssatzung der Stadt Bergkamen vom .......... , wie sie der Erstschrift der Niederschrift beigefügt ist.

 

 

Sachdarstellung:

 

Auf die Sachdarstellung der Vorlage vom 25.02.2008, Drucksache Nr. 9/1222 für die Sitzungen am 12. bzw. 13.03.2008 wird verwiesen.

 

CDU-Fraktionsvorsitzende Middendorf fragte in der Sitzung des Haupt- und Finanzauschusses am 12.03.2008 an, ob in § 10 der Friedhofssatzung die Ruhezeit für im Schmetterlingsfeld beigesetzte Personen mit 30 Jahren irrtümlich angegeben wurde, da in § 13 von 5 Jahren Nutzungszeit die Rede sei.

Des Weiteren stellte die Fraktion BergAUF einen Antrag auf Änderung des § 10 der Friedhofssatzung, mit der Bitte, die Ruhezeit bei Erd- und Urnenbestattungen auf Antrag verkürzen zu können.

 

In einem interfraktionellen Gespräch bei Bürgermeister Schäfer und Techn. Beigeordneten  Dr.-Ing. Peters am 19.05.2008 wurde diese Thematik mit Vertretern aller Fraktionen erörtert. Diese signalisierten ihr Einverständnis zur erneuten Vorlage der neuen Friedhofssatzung ohne Reduzierung der Ruhezeiten.

Es wurden in diesem Gespräch die von der CDU und BergAUF gestellten Fragen als ausreichend beantwortet und von Herrn Engelhardt der Antrag von BergAUF als erledigt erklärt.

 

Dies geschah vor dem Hintergrund folgender Sachdarstellung der Verwaltung.

 

Hierzu ist zunächst grundsätzlich der Unterschied zwischen Ruhezeit und Nutzungszeit zu erläutern.

 

Unter Ruhezeit versteht man den Zeitraum, innerhalb dessen ein Grab nicht erneut belegt werden darf. Diese Frist soll sowohl eine ausreichende Verwesung der Leichen gewährleisten, als auch eine angemessene Totenehrung ermöglichen.

Die Ruhezeit ist eine Mindestfrist. Sie muss mindestens so bemessen sein, dass der Verwesungsvorgang bis zu ihrem Ablauf abgeschlossen ist. Die Ruhezeit als Verwesungsfrist stellt die so genannte Umtriebs- oder Umlaufzeit des Friedhofs dar. Welche Ruhezeit zu wählen ist, muss für jeden Friedhof unter Berücksichtigung der Boden- und Grundwasserverhältnisse im Benehmen mit dem Amtsarzt gesondert entschieden werden.

 

Gemäß der Hygiene-Richtlinien für die Anlage und Erweiterung von Begräbnisplätzen sind die Mindest- und Höchstzeiten der Ruhefristen unter Berücksichtigung der Boden- und Grundwasserverhältnisse festzulegen. Dabei ist von einem Turnus von 25 - 50 Jahren auszugehen. Die Mindestfristen dürfen nur verkürzt werden, wenn die Bodenverhältnisse für die Verwesung besonders günstig sind.

 

Aufgrund der Bodenverhältnisse, die durch entsprechende Bodenproben festgestellt wurden, ist für den Parkfriedhof in Bergkamen eine Ruhezeit von 30 Jahren für Erdbestattungen festgesetzt worden. Eine Verkürzung der Ruhezeiten ist der Gemeinde nur im Benehmen mit dem Kreisgesundheitsamt möglich.

Die dementsprechend eingeholte Stellungnahme des Kreisgesundheitsamtes hält aufgrund der geologischen Begebenheiten die 30 Jahre-Regelung für die örtliche Situation angemessen. Eine Reduzierung wäre nur bei Vorlage entsprechend aktualisierter, sehr kostenaufwendiger Gutachten in Erwägung zu ziehen. Dieser Aufwand stünde aus Sicht der Verwaltung allerdings in keinem Verhältnis zu den zu erwartenden geringen Fallzahlen. Da im übrigen auch kein Flächenengpass am Parkfriedhof besteht, ist die Reduzierung der Ruhezeit als Instrument zur Beschleunigung der Neubelegungsmöglichkeit auch sachlich nicht notwendig.

 

Unter Nutzungszeit bzw. Nutzungsrecht wird der Zeitraum verstanden, für den die entsprechende Grabstelle beim Erwerb vergeben wird. Hierbei wird weiterhin unterschieden zwischen dem Nutzungsrecht bei Reihengräbern und dem Nutzungsrecht bei Wahlgräbern.

Das Nutzungsrecht bei Reihengräbern wird grundsätzlich für die Dauer der Ruhezeit vergeben (auf den Sonderfall Schmetterlingsfeld wird im weiteren Verlauf genauer eingegangen). Das Nutzungsrecht am Reihengrab erlischt nach Ablauf der Ruhezeit. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist grundsätzlich nicht zulässig, da dies die Gestaltung und Neubelegung der Reihengrabfelder erschwert. Reihengrabquartiere sind durch die Belegung "der Reihe nach" u. a. mit schmaleren Gehwegen bebaut. Diese Quartiere werden nach Ablauf der Ruhezeit der Reihe nach eingeebnet und neu belegt.

 

Das Nutzungsrecht bei Wahlgräbern wird ebenfalls für die Dauer der Ruhezeit vergeben, kann aber auf Antrag wiedererworben werden.

 

Eine Verkürzung der Nutzungszeit bei Erd- und Urnengrabfeldern sollte nicht vorgenommen werden, da die Nutzungszeit der Ruhezeit entspricht und die Grabstelle vor Ablauf der Ruhezeit von in Bergkamen 30 bzw. 20 Jahren nicht neu vergeben werden kann.

 

Es besteht bereits die Möglichkeit der vorzeitigen Einebnung vor Ablauf der Ruhezeit. Auf Antrag des Nutzungsberechtigten, mit eingehender Begründung, kann die Grabstelle vorzeitig eingeebnet werden. Siehe hierzu § 26 Absatz 5 Satz 2 der Friedhofssatzung und Gebührenziffer 4.6 ff der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bergkamen.

 

Um diese Möglichkeit der vorzeitigen Einebnung noch deutlicher in die Satzung aufzunehmen wurde im § 12 der Friedhofssatzung der neue Absatz 4 aufgenommen:

 

"Reihen- oder Wahlgrabstätten können in begründeten Fällen vom Nutzungsberechtigten vorzeitig zurückgegeben werden. Es ist hierzu die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erforderlich. Die geleisteten Nutzungsgebühren werden nicht erstattet. Der Nutzungsberechtigte hat eine Gebühr für die jährliche Pflege der vorzeitig zurückgegebenen und eingeebneten Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist (bei Wahlgrabstätten bis zum Ablauf der letzten Ruhefrist) zu entrichten, soweit die Pflege nicht gemäß § 17 der Friedhofsverwaltung obliegt. Bei Wahlgrabstätten ist eine Rückgabe im Regelfall nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann bei Wahlgrabstätten für Erdbestattungen aus triftigen Gründen Ausnahmen zulassen, wenn die geordnete Bewirtschaftung des Friedhofes eine Teilrückgabe zulässt oder Wiederbelegungen der Grabstätte als Erdbeisetzungen nach Ablauf der Ruhefristen aufgrund der Bodenverhältnisse nicht möglich sind."

 

Die verkürzte Nutzungszeit von 5 Jahren für Grabfelder im Schmetterlingsfeld wurde bewusst gewählt, da dieses Grabfeld ursprünglich für die Bestattung sehr kleiner fehlgeborener Kinder bis 500 Gramm vorgesehen war, für die laut dem Bestattungsgesetz NRW keine Bestattungspflicht besteht und so den Eltern die Möglichkeit gegeben wird, eine würdevolle Bestattung vorzunehmen und entsprechend trauern zu können. Eine Nutzungszeit von 30 Jahren (s. o. Ruhezeit = Nutzungszeit) erscheint für dieses Grabfeld zu hoch und bindet die Eltern der fehlgeborenen Kinder zu lang an dieses schwere Ereignis in ihrem Leben.

 

Nach der Änderung der Satzung, dass nun auch totgeborene Kinder ab 500 Gramm im Schmetterlingsfeld bestattet werden können ändert nach Ansicht der Verwaltung nicht die Sinnhaftigkeit der Festsetzung der Nutzungszeit von 5 Jahren. Für diese betroffenen Eltern besteht nach wie vor die Möglichkeit ein Kinderreihengrab mit einer Nutzungszeit von 30 Jahren zu erwerben bzw. ihr fehlgeborenes Kind in der Grabstätte eines Angehörigen beizusetzen.

 

Eine Verlängerung der Nutzungszeit im Schmetterlingsfeld wurde ebenfalls neu in die Satzung aufgenommen. Siehe § 13 Absatz 2 Satz 5 "Im Ausnahmefall” kann die Nutzungszeit auf Antrag um weitere 5 Jahre verlängert werden."

 

Die Bezeichnung "im Ausnahmefall" wurde gewählt, da die akute Trauerbewältigung der betroffenen Eltern nach 5 Jahren abgeschlossen sein dürfte. Die Erfahrungen bei den in Bergkamen vergebenen Kinderreihengräbern haben gezeigt, dass nach dieser Zeit die Pflege der Kinderreihengräber durch die Angehörigen - mit wenigen Ausnahmen -  kaum noch wahrgenommen wird.

 

Des Weiteren teilt die Verwaltung mit, dass nach Ablauf der 5 Jahre Nutzungszeit die Grabstellen im Schmetterlingsfeld nicht "abgeräumt" werden. Bis zum Ablauf der Ruhezeit würden die Grabstellen im Schmetterlingsfeld unverändert bleiben und die Grabplatten nicht entfernt werden. Eine Neubelegung dieses Grabfeldes wäre erst nach Ablauf der Ruhezeit möglich. Somit besteht für die Eltern weiterhin die Möglichkeit die Grabstelle zu besuchen. Rechte von Seiten der Eltern würde aber nur für die erworbenen 5 Jahre bestehen.

 

 

 

Gebührenkalkulation für ein Grabfeld im Schmetterlingsfeld

 

Bezüglich der festgesetzten Gebühren für das Jahr 2008 und die entsprechenden Kalkulationen wird auf die Vorlage "Friedhöfe; 10. Änderung zur Gebührensatzung" vom 08.11.2007, Drucksache Nr. 9/1104, verwiesen. In dieser Vorlage sind die Gebührenkalkulationen für die neuen Begräbnisformen mit den entsprechenden Begründungen ausgewiesen.

In der Anlage 3 zur Drucksache 9/1194 ist die Ermittlung der Äquivalenzziffern ersichtlich.

 

Die Äquivalenzziffer ermittelt sich aus der Größe der Grabstelle, dem Belegungsfaktor, dem Trauerfaktor und der Nutzungsdauer. Für eine Grabstelle im Schmetterlingsfeld wurde bei einer Nutzungszeit von 5 Jahren eine Erwerbsgebühr in Höhe von 310,00 € kalkuliert. Bei einer Änderung der Nutzungsdauer auf 10 Jahre, würde sich der Faktor 3 auf 0,33 ändern. Dies ergäbe eine Erwerbsgebühr von 315,00 €. Bei einer Nutzungszeit von 20 Jahren auf 325,00 € (Faktor 3 = 1,599) und 30 Jahren auf 335,00 € (Faktor 3 = 1,65).

 

Bei jeder Erhöhung der Nutzungszeit würde auch das Nutzungsrecht an der Grabstelle an die Nutzungsberechtigten verlängert.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die Erwerbsgebühr für 5 Jahre Nutzungszeit in Höhe von 310,00 €, wie mit Änderung der Friedhofsgebührensatzung am 13.12.2007 beschlossen, zu erheben.

 

Aufgrund des Verwaltungsaufwandes und der geringen oben dargestellten Kostenunterschiede bei Veränderung der Nutzungsdauer soll bei den wenigen zu erwartenden Fällen, in denen eine Verlängerung der Nutzungsdauer um weitere 5 Jahre beantragt wird, auf eine Verwaltungsgebühr verzichtet werden.

 

 

 

In der als Anlage beigefügten Neufassung der Friedhofssatzung sind alle Änderungen und Neuerungen "fett" markiert und somit erkennbar.

 

 

Die Verwaltung schlägt vor, die neue Friedhofssatzung wie vorgelegt zu beschließen, um die vier neuen Bestattungsformen schnellstmöglich anbieten zu können.

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag

3. 1 Anlage

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Dr.-Ing. Peters

Techn. Beigeordneter

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Styrie

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Kupfer

Sichtvermerk StA 30     

 

 

 

 

Roreger