hier: Beschluss einer Neufassung der Friedhofssatzung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die Friedhofssatzung der Stadt Bergkamen vom .......... , wie sie der Erstschrift der Niederschrift beigefügt ist.
Sachdarstellung:
Auf die
Sachdarstellung der Vorlage vom 25.02.2008, Drucksache Nr. 9/1222 für die
Sitzungen am 12. bzw. 13.03.2008 wird verwiesen.
CDU-Fraktionsvorsitzende
Middendorf fragte in der Sitzung des Haupt- und Finanzauschusses am 12.03.2008
an, ob in § 10 der Friedhofssatzung die Ruhezeit für im
Schmetterlingsfeld beigesetzte Personen mit 30 Jahren irrtümlich angegeben
wurde, da in § 13 von 5 Jahren Nutzungszeit die Rede sei.
Des
Weiteren stellte die Fraktion BergAUF einen Antrag auf Änderung des § 10 der
Friedhofssatzung, mit der Bitte, die Ruhezeit bei Erd- und Urnenbestattungen
auf Antrag verkürzen zu können.
In
einem interfraktionellen Gespräch bei Bürgermeister Schäfer und Techn.
Beigeordneten Dr.-Ing. Peters am
19.05.2008 wurde diese Thematik mit Vertretern aller Fraktionen erörtert. Diese
signalisierten ihr Einverständnis zur erneuten Vorlage der neuen
Friedhofssatzung ohne Reduzierung der Ruhezeiten.
Es
wurden in diesem Gespräch die von
der CDU und BergAUF gestellten Fragen als ausreichend beantwortet und von Herrn
Engelhardt der Antrag von BergAUF als erledigt erklärt.
Dies
geschah vor dem Hintergrund folgender Sachdarstellung der Verwaltung.
Hierzu
ist zunächst grundsätzlich der Unterschied zwischen Ruhezeit und
Nutzungszeit zu erläutern.
Unter Ruhezeit
versteht man den Zeitraum, innerhalb dessen ein Grab nicht erneut belegt werden
darf. Diese Frist soll sowohl eine ausreichende Verwesung der Leichen
gewährleisten, als auch eine angemessene Totenehrung ermöglichen.
Die
Ruhezeit ist eine Mindestfrist. Sie muss mindestens so bemessen sein, dass der
Verwesungsvorgang bis zu ihrem Ablauf abgeschlossen ist. Die Ruhezeit als
Verwesungsfrist stellt die so genannte Umtriebs- oder Umlaufzeit des
Friedhofs dar. Welche Ruhezeit zu wählen ist, muss für jeden Friedhof unter
Berücksichtigung der Boden- und Grundwasserverhältnisse im Benehmen mit dem
Amtsarzt gesondert entschieden werden.
Gemäß
der Hygiene-Richtlinien für die Anlage und Erweiterung von Begräbnisplätzen
sind die Mindest- und Höchstzeiten der Ruhefristen unter Berücksichtigung der
Boden- und Grundwasserverhältnisse festzulegen. Dabei ist von einem Turnus von
25 - 50 Jahren auszugehen. Die Mindestfristen dürfen nur verkürzt werden, wenn
die Bodenverhältnisse für die Verwesung besonders günstig sind.
Aufgrund
der Bodenverhältnisse, die durch entsprechende Bodenproben festgestellt wurden,
ist für den Parkfriedhof in Bergkamen eine Ruhezeit von 30 Jahren für
Erdbestattungen festgesetzt worden. Eine Verkürzung der Ruhezeiten ist der
Gemeinde nur im Benehmen mit dem Kreisgesundheitsamt möglich.
Die
dementsprechend eingeholte Stellungnahme des Kreisgesundheitsamtes hält
aufgrund der geologischen Begebenheiten die 30 Jahre-Regelung für die örtliche
Situation angemessen. Eine Reduzierung wäre nur bei Vorlage entsprechend
aktualisierter, sehr kostenaufwendiger Gutachten in Erwägung zu ziehen. Dieser
Aufwand stünde aus Sicht der Verwaltung allerdings in keinem Verhältnis zu den
zu erwartenden geringen Fallzahlen. Da im übrigen auch kein Flächenengpass am
Parkfriedhof besteht, ist die Reduzierung der Ruhezeit als Instrument zur
Beschleunigung der Neubelegungsmöglichkeit auch sachlich nicht notwendig.
Unter Nutzungszeit
bzw. Nutzungsrecht wird der Zeitraum verstanden, für den die entsprechende
Grabstelle beim Erwerb vergeben wird. Hierbei wird weiterhin unterschieden
zwischen dem Nutzungsrecht bei Reihengräbern und dem Nutzungsrecht bei Wahlgräbern.
Das
Nutzungsrecht bei Reihengräbern wird grundsätzlich für die Dauer der Ruhezeit
vergeben (auf den Sonderfall Schmetterlingsfeld wird im weiteren Verlauf
genauer eingegangen). Das Nutzungsrecht am Reihengrab erlischt nach Ablauf der
Ruhezeit. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist grundsätzlich nicht
zulässig, da dies die Gestaltung und Neubelegung der Reihengrabfelder
erschwert. Reihengrabquartiere sind durch die Belegung "der Reihe
nach" u. a. mit schmaleren Gehwegen bebaut. Diese Quartiere werden nach
Ablauf der Ruhezeit der Reihe nach eingeebnet und neu belegt.
Das
Nutzungsrecht bei Wahlgräbern wird ebenfalls für die Dauer der Ruhezeit
vergeben, kann aber auf Antrag wiedererworben werden.
Eine
Verkürzung der Nutzungszeit bei Erd- und Urnengrabfeldern sollte nicht
vorgenommen werden, da die Nutzungszeit der Ruhezeit entspricht und die
Grabstelle vor Ablauf der Ruhezeit von in Bergkamen 30 bzw. 20 Jahren nicht neu
vergeben werden kann.
Es
besteht bereits die Möglichkeit der vorzeitigen Einebnung vor Ablauf der
Ruhezeit. Auf Antrag des Nutzungsberechtigten, mit eingehender Begründung, kann
die Grabstelle vorzeitig eingeebnet werden. Siehe hierzu § 26 Absatz 5 Satz 2
der Friedhofssatzung und Gebührenziffer 4.6 ff der Friedhofsgebührensatzung der
Stadt Bergkamen.
Um
diese Möglichkeit der vorzeitigen Einebnung noch deutlicher in die
Satzung aufzunehmen wurde im § 12 der Friedhofssatzung der neue
Absatz 4 aufgenommen:
"Reihen-
oder Wahlgrabstätten können in begründeten Fällen vom Nutzungsberechtigten
vorzeitig zurückgegeben werden. Es ist hierzu die Zustimmung der
Friedhofsverwaltung erforderlich. Die geleisteten Nutzungsgebühren werden nicht
erstattet. Der Nutzungsberechtigte hat eine Gebühr für die jährliche Pflege der
vorzeitig zurückgegebenen und eingeebneten Grabstätte bis zum Ablauf der
Ruhefrist (bei Wahlgrabstätten bis zum Ablauf der letzten Ruhefrist) zu
entrichten, soweit die Pflege nicht gemäß § 17 der Friedhofsverwaltung obliegt.
Bei Wahlgrabstätten ist eine Rückgabe im Regelfall nur für die gesamte
Grabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann bei Wahlgrabstätten für
Erdbestattungen aus triftigen Gründen Ausnahmen zulassen, wenn die geordnete
Bewirtschaftung des Friedhofes eine Teilrückgabe zulässt oder Wiederbelegungen
der Grabstätte als Erdbeisetzungen nach Ablauf der Ruhefristen aufgrund der
Bodenverhältnisse nicht möglich sind."
Die
verkürzte Nutzungszeit von 5 Jahren für Grabfelder im Schmetterlingsfeld wurde
bewusst gewählt, da dieses Grabfeld ursprünglich für die Bestattung sehr
kleiner fehlgeborener Kinder bis 500 Gramm vorgesehen war, für die laut dem
Bestattungsgesetz NRW keine Bestattungspflicht besteht und so den Eltern die
Möglichkeit gegeben wird, eine würdevolle Bestattung vorzunehmen und entsprechend
trauern zu können. Eine Nutzungszeit von 30 Jahren (s. o. Ruhezeit =
Nutzungszeit) erscheint für dieses Grabfeld zu hoch und bindet die Eltern der
fehlgeborenen Kinder zu lang an dieses schwere Ereignis in ihrem Leben.
Nach
der Änderung der Satzung, dass nun auch totgeborene Kinder ab 500 Gramm im
Schmetterlingsfeld bestattet werden können ändert nach Ansicht der Verwaltung
nicht die Sinnhaftigkeit der Festsetzung der Nutzungszeit von 5 Jahren. Für
diese betroffenen Eltern besteht nach wie vor die Möglichkeit ein
Kinderreihengrab mit einer Nutzungszeit von 30 Jahren zu erwerben bzw. ihr
fehlgeborenes Kind in der Grabstätte eines Angehörigen beizusetzen.
Eine
Verlängerung der Nutzungszeit im Schmetterlingsfeld wurde ebenfalls neu in die
Satzung aufgenommen. Siehe § 13 Absatz 2 Satz 5 "Im Ausnahmefall” kann die
Nutzungszeit auf Antrag um weitere 5 Jahre verlängert werden."
Die
Bezeichnung "im Ausnahmefall" wurde gewählt, da die akute
Trauerbewältigung der betroffenen Eltern nach 5 Jahren abgeschlossen sein
dürfte. Die Erfahrungen bei den in Bergkamen vergebenen Kinderreihengräbern
haben gezeigt, dass nach dieser Zeit die Pflege der Kinderreihengräber durch
die Angehörigen - mit wenigen Ausnahmen -
kaum noch wahrgenommen wird.
Des
Weiteren teilt die Verwaltung mit, dass nach Ablauf der 5 Jahre Nutzungszeit
die Grabstellen im Schmetterlingsfeld nicht "abgeräumt" werden. Bis
zum Ablauf der Ruhezeit würden die Grabstellen im Schmetterlingsfeld
unverändert bleiben und die Grabplatten nicht entfernt werden. Eine Neubelegung
dieses Grabfeldes wäre erst nach Ablauf der Ruhezeit möglich. Somit besteht für
die Eltern weiterhin die Möglichkeit die Grabstelle zu besuchen. Rechte von
Seiten der Eltern würde aber nur für die erworbenen 5 Jahre bestehen.
Gebührenkalkulation
für ein Grabfeld im Schmetterlingsfeld
Bezüglich
der festgesetzten Gebühren für das Jahr 2008 und die entsprechenden
Kalkulationen wird auf die Vorlage "Friedhöfe; 10. Änderung zur
Gebührensatzung" vom 08.11.2007, Drucksache Nr. 9/1104, verwiesen. In
dieser Vorlage sind die Gebührenkalkulationen für die neuen Begräbnisformen mit
den entsprechenden Begründungen ausgewiesen.
In der
Anlage 3 zur Drucksache 9/1194 ist die Ermittlung der Äquivalenzziffern
ersichtlich.
Die
Äquivalenzziffer ermittelt sich aus der Größe der Grabstelle, dem
Belegungsfaktor, dem Trauerfaktor und der Nutzungsdauer. Für eine Grabstelle im
Schmetterlingsfeld wurde bei einer Nutzungszeit von 5 Jahren eine Erwerbsgebühr
in Höhe von 310,00 € kalkuliert. Bei einer Änderung der Nutzungsdauer auf 10
Jahre, würde sich der Faktor 3 auf 0,33 ändern. Dies ergäbe eine Erwerbsgebühr
von 315,00 €. Bei einer Nutzungszeit von 20 Jahren auf 325,00 € (Faktor 3 =
1,599) und 30 Jahren auf 335,00 € (Faktor 3 = 1,65).
Bei
jeder Erhöhung der Nutzungszeit würde auch das Nutzungsrecht an der Grabstelle
an die Nutzungsberechtigten verlängert.
Die
Verwaltung schlägt vor, die Erwerbsgebühr für 5 Jahre Nutzungszeit in Höhe von
310,00 €, wie mit Änderung der Friedhofsgebührensatzung am 13.12.2007 beschlossen,
zu erheben.
Aufgrund
des Verwaltungsaufwandes und der geringen oben dargestellten Kostenunterschiede
bei Veränderung der Nutzungsdauer soll bei den wenigen zu erwartenden Fällen,
in denen eine Verlängerung der Nutzungsdauer um weitere 5 Jahre beantragt wird,
auf eine Verwaltungsgebühr verzichtet werden.
In der
als Anlage beigefügten Neufassung der Friedhofssatzung sind alle Änderungen
und Neuerungen "fett" markiert und somit erkennbar.
Die
Verwaltung schlägt vor, die neue Friedhofssatzung wie vorgelegt zu beschließen,
um die vier neuen Bestattungsformen schnellstmöglich anbieten zu können.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag
3. 1 Anlage
Der Bürgermeister In Vertretung Dr.-Ing. Peters Techn. Beigeordneter |
|
Amtsleiter Styrie |
Sachbearbeiter Kupfer |
Sichtvermerk StA 30 Roreger |