Betreff
Ermächtigung zum Abschluss der Vergleichsvereinbarung über die Entwicklung der Nachbarschaft des chemischen Standortes Bergkamen.
Vorlage
9/0677
Aktenzeichen
bo-ha
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen stimmt der Vergleichsvereinbarung über die Entwicklung der Nachbarschaft des chemischen Standortes Bergkamen zwischen der Schering AG, der Chemtura Organometallics GmbH und der Stadt Bergkamen zu und ermächtigt - in Erwartung, dass die 18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bergkamen genehmigt wird -, den Bürgermeister und einen weiteren zeichnungsberechtigten Vertreter der Stadt, die als Anlage 1 beigefügte Vergleichsvereinbarung über die Entwicklung der Nachbarschaft des chemischen Produktionsstandortes Bergkamen abzuschließen.

 

Sachdarstellung:

 

Im Gebiet der Stadt Bergkamen ist nördlich der Innenstadt ein geschlossenes Industrieareal gelegen, das wesentlich als Standort für chemische Produktionsbetriebe belegt ist. Auf diesem Chemiestandort befinden sich die Werke der Schering AG, der Chemtura Organometallics GmbH sowie der Huntsman GmbH und Co. KG. Die Betriebe Schering und Chemtura Organometallics unterliegen den Grundpflichten nach dem BImSchG sowie den erweiterten Pflichten nach der Störfallverordnung (12. BImSchV-StörfallV). Beide  Betriebe unterfallen der Richtlinie 96/82 EG des Rates vom 09.12.1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (“Seveso II-Richtlinie”, konsolidierte Fassung: CONSREG: 1996L0082-31/12/2003).

 

Vor dem Hintergrund der “Seveso II-Richtlinie” und aktuellen Vorhaben in der Stadt Bergkamen hat eine ausführliche Diskussion zwischen den Beteiligten zur Sicherung sowohl der langfristigen Entwicklung der Innenstadt als auch des Chemiestandortes stattgefunden. Insbesondere hat die Stadt Bergkamen am Standort Stadtmitte Ost/Zweihausen die städtebauliche Neuordnung eines Bereiches, der aus bislang bebauten sowie aus bisher unbebauten Grundstücksflächen besteht, im Zuge der Neuaufstellung des Bebauungsplanes BK

111 A “Stadtmitte Ost/Zweihausen” entwickelt. In diesem Bebauungsplan werden Kerngebiete für zentrale Einzelhandelsflächen im Bereich der Fußgängerzone und am Stadttor Leibnizstraße sowie Mischflächen ausgewiesen. Parallel zum Bebauungsplanverfahren hat die Stadt Bergkamen die entsprechende Änderung des Flächennutzungsplanes betrieben.

 

In dem Verfahren über die Aufstellung der Bauleitpläne beteiligten sich die Firmen Schering und Chemtura und wiesen auf die Problematik eines angemessenen Abstands nach § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), Artikel 12 “Seveso II-Richtlinie” zu dem im Planbereich vorgesehenen Altenheim hin. Der Planentwurf wurde daraufhin geändert und neu ausgelegt.

 

Im Rahmen der erneuten Offenlegung machten Schering und Chemtura bei der erneuten Offenlage dann einen Abstand nach § 50 BImSchG, Artikel 12 “Seveso II-Richtlinie” zu den Einzelhandelsvorhaben geltend. Unter dem 22.09.2005 beschloss der Rat der Stadt Bergkamen den Bebauungsplan und die Änderung des Flächennutzungsplanes. Beide Regelungen sind noch nicht in Kraft getreten. In dem Ratsbeschluss ist u. a. auch festgelegt worden, dass die Gesamtentwicklung der Innenstadt sowie des chemischen Produktionsstandortes durch ein Gutachten überprüft werden soll. Unter dem 13.02.2006 beauftragte die Stadt Bergkamen unter Einbindung von Schering und Chemtura die TÜV-Nord-Systems GmbH und Co. KG mit der Bewertung der Verträglichkeit der Betriebsbereiche mit den genehmigten Vorhaben unter dem Gesichtspunkt des § 50 BimSchG und des Artikel 12 “Seveso II-Richtlinie”. Der Entwurf der Endfassung des Gutachtens Systems Nord liegt den Beteiligten vor.

 

Schering und Chemtura einerseits und Stadt Bergkamen andererseits haben unterschiedliche Auffassungen dazu, welche Auswirkungen die Ergebnisse des Gutachtens auf die aktuellen Vorhaben, die dazu anhängigen Rechtsbehelfsverfahren und insgesamt auf die bauliche Planungs- und Genehmigungssituation für die Umgebung des Werkes haben.

 

Schering und Stadt haben aber das gemeinsame Interesse an weitgehender Planungssicherheit und daher an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und Ordnung auch im Hinblick auf die Verpflichtung zur Wahrung eines angemessenen Abstandes nach den Vorschriften des § 50 BimSchG und des Artikel 12 “Seveso II-Richtlinie” sowie  unter Berücksichtigung der Erhaltung und Fortentwicklung des Standortes.

 

Vor diesem Hintergrund beabsichtigen Schering, Chemtura und die Stadt Bergkamen, vorbehaltlich der Zustimmung des Rates der Stadt Bergkamen als Vergleich die in der Anlage beigefügte Vergleichsvereinbarung zu schließen. Die Vergleichsvereinbarung ist mit allen Bestandteilen mit Ausnahme der Anlage 3, dem “TÜV-Nord-Gutachten zur Verträglichkeit der Betriebsbereiche der Schering AG und der Cromton GmbH mit den Planungen in deren Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BimSchG bzw. des Artikel 12 “Seveso II-Richtlinie”” beigefügt. Die Anlage 3 der Vergleichsvereinbarung ist aus Gründen des Schutzes von schutzbedürftigen Daten und Informationen, insbesondere von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der beteiligten Chemieunternehmen, nicht beigefügt. In nichtöffentlicher Sitzung werden die Ergebnisse des TÜV-Gutachtens vorgestellt.

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag

3. 1 Anlage

 

Der Bürgermeister

 

 

 

 

 

Schäfer

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Styrie

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Boden

Mitunterzeichnung StA 30

 

 

 

 

Roreger