Betreff
Einführung einer Förderrichtlinie für Photovoltaikanlagen "Förderprogramm Solar-Dach-Bergkamen"
Vorlage
12/1269
Aktenzeichen
nrau
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die Förderrichtlinie für Photovoltaikanlagen i.S.d. Anlage 1.

 

Sachdarstellung:

 

Um die kommunalen Klimaschutzziele zu erreichen, ist das eigene Handeln der Bergkamener Bevölkerung von besonderer Bedeutung und soll durch die Stadtverwaltung regelmäßig unterstützt und angetrieben werden. Ein großes Potenzial zur Reduzierung des Treibhausgas-Ausstoßes birgt die Nutzung von Solarenergie. Im Handlungsfeld „Erneuerbare Energien“ des Integrierten Klimaschutzkonzeptes wird daher das Ziel verfolgt den Einsatz von Sonnenenergie zu stärken. Das Flächeneignung in der Stadt ist groß. Ca. 48 % der bestehenden Gebäude sind gut geeignet bzw. geeignet. Um dieses Potenzial zu heben, sollen Anreize geschaffen werden, Dächer in größerem Maße für Solaranlagen zu nutzen.

 

Mit einem Förderprogramm für Photovoltaik kann die Mitwirkung und Teilhabe der Bergkamener Bevölkerung an der Energiewende gesteigert werden. Bereits die Förderrichtlinie Stecker-PV aus den Jahren 2022 und 2023 war ein großer Erfolg. Die Verwaltung schlägt daher vor, zusätzlich zur Förderung von Stecker-PV-Anlagen eine neue Förderrichtlinie „Solardach Bergkamen“ aufzulegen. Vor diesem Hintergrund sollen ebenfalls und insbesondere Eigentümer von Einfamilienhäusern ein kommunales Förderangebot unterbereitet werden. Im Doppelhaushalt 2024/25 stehen hierzu jährlich 57.500 € zur Verfügung.

 

Gefördert werden sollen der Erwerb, die Installation und die Inbetriebnahme von neuen, ortsfesten Photovoltaik-Anlagen auf oder an bestehenden und neu zu errichtenden Einfamilienhäusern und auch Mehrfamilienhäusern sowie gemischt genutzten Gebäuden, bei denen die Wohnnutzung überwiegt. Die Zuwendung soll ebenfalls gewährt werden für Anlagen auf Garagendächern, die diesen Gebäuden zugeordnet sind.

 

Aufgrund der zur Verfügung stehenden Mittel sollen private Eigentümer und Eigentümerinnen sowie Eigentümergemeinschaften von der Förderung profitieren. Die Förderung von PV-Anlagen auf großen Mietobjekten (bspw. Gebäude von Wohnungsbaugesellschaften) oder auf Dächern von Gewerbehallen ist im Rahmen dieser Richtlinie nicht vorgesehen, da die Höhe der Förderung für diese Adressaten einen zu geringen Anreiz bieten würde und zunächst der Privatsektor im Be-reich Erneuerbare Energien auf diese Weise angeschoben werden soll.

 

Die Höhe des Zuschusses mit ca. 15 % der Kosten ist ein echter Anreiz und erwirkt nicht nur einen bloßen Mitnahmeeffekt, da dieser vor dem Hintergrund der aktuell durchschnittlichen und markt-üblichen Kosten gewählt wurde. Zusätzlich wird er nach der Leistungsfähigkeit der Anlagen gestaffelt und es werden Boni für erhöhte Kosten bei der Fassadenanbringung sowie für kombinierte Grün-Solar-Dächer gewährt. Damit überschüssige Energie, die nicht sofort verbraucht wird, nicht verloren geht, kann diese von einem Stromspeicher zwischengespeichert und bedarfsgerecht zu einem späteren Zeitpunkt genutzt werden. Der Eigenverbrauch aus Sonnenenergie steigt. Die zusätzlichen Kosten für Stromspeicher sollen daher besonders bezuschusst werden. Auch die Möglichkeit der Kumulierung mit Fördergeldern anderer Stellen kann zum Ein- oder Umstieg in die Solarenergie motivieren.


Im Vergleich zu Solarthermie-Anlagen ist die Photovoltaikanlage in der Anschaffung kostenintensiver und vor dem Hintergrund einer bevorstehenden kommunalen Wärmeplanung soll der Fokus zunächst auf die Förderung von PV-Anlagen gelegt werden. Die Errichtung solarthermischer Anlagen wird in dieser Richtlinie nicht erfasst.

 

Da Solardächer von Fachfirmen erstellt werden und die Förderung auch im Neubau gelten soll, schlägt die Verwaltung vor, das Förderprogramm für zwei Jahre auszulegen (Doppelhaushalt 2024/25). Als organisatorischer Vorteil ergibt sich daraus, dass eine haushaltstechnische Überführung gebundener Finanzmittel in das Folgejahr, z.B. aufgrund längerer Umsetzungszeiten, unnötig wird und die Abwicklung des Förderverfahrens insgesamt effizient und schnell von statten gehen kann. Die Förderrichtlinie ist nur gültig, solange hierfür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

 

Die umgesetzten Maßnahmen dienen als Beispielmaßnahmen für andere. Zudem wird durch die Förderung das Thema Erneuerbare Energien und was man selbst dazu beitragen kann, in den Fokus gerückt. Die Solarförderprogramme sollen daher mit einer breit angelegten Öffentlichkeitsarbeit begleitet werde. Auf der städtischen Internetseite haben Interessierte mit dem Solarpotenzialkataster die erste Möglichkeit das Potenzial ihres Daches für eine PV-Anlage zu prüfen. Darüber hin-aus wird über die Förderung informiert und die digitale Antragstellung ermöglicht. Soziale Netzwerke, Flyer und städtische Veranstaltungen werden für die Werbung genutzt. Auch mit den Anbietern, vorrangig mit den kommunalen Stadtwerken, der GSW, wird der Kontakt gesucht, damit diese die Förderung in ihr Angebot einfließen lassen können.

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 1 Anlage

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Jens Toschläger

Technischer Beigeordneter

 

 

Stabsstellenleitung

 

 

 

 

Raupach