Beschlussvorschlag:
Der Rat
der Stadt Bergkamen beschließt die unter den Nummern 1 – 76 aufgeführten
Personen für die Wahl der Hauptschöffinnen und Hauptschöffen für die
Amtsperiode 2024 bis 2028 in die Schöffenvorschlagsliste der Stadt Bergkamen
aufzunehmen.
Der Rat
der Stadt Bergkamen beschließt die unter Nummer 77 aufgeführte Person wegen
fehlender Voraussetzungen gem. § 33 Nr. 1 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) nicht
in die Schöffenvorschlagsliste aufzunehmen.
Sachdarstellung:
Die
Verwaltung legt hiermit die Aufstellung der Personenvorschläge für die
Schöffenwahl für die Wahlperiode vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 zur
Beschlussfassung vor. Diese Aufstellung beinhaltet aufgrund einer Änderung des
Gerichtsverfassungsgesetzes lediglich den Namen, das Geburtsjahr, den Wohnort
sowie den Beruf der Bewerberinnen und Bewerber. Die vollständigen Daten sind
der Anlage 2 – nicht öffentlich – zu entnehmen.
Nach dem
Gerichtsverfassungsgesetz sind in jedem fünften Jahr Schöffinnen und Schöffen
für das Amts- und Landgericht (AG Unna und LG Dortmund) zu berufen. Diese
Personen wirken als ehrenamtliche Richterinnen und Richter mit dem gleichen
Stimmrecht wie Berufsrichterinnen und – richter bei den Entscheidungen der
Schöffengerichte und Strafkammern mit. Die Amtsperiode der zurzeit amtierenden
Schöffinnen und Schöffen endet am 31.12.2023, sodass für die nächsten fünf
Jahre Neuwahlen erforderlich sind.
Gem. § 36
Abs. 1 GVG stellt die Gemeinde in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für
Schöffen auf. Gem. Abs. 2 soll diese alle Gruppen der Bevölkerung nach
Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.
Die
Neuwahlen werden in den einzelnen Amtsgerichtsbezirken von einem
Schöffenwahlausschuss durchgeführt. Über die Vorschläge der Stadt Bergkamen
beschließt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht Kamen.
Die
Personenvorschläge sind von der Gemeindevertretung mit Zustimmung von zwei
Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der
gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung zu beschließen. Im
Anschluss daran wird die Liste in der Gemeinde eine Woche lang zu jedermanns
Einsicht ausgelegt.
Der
Präsident des Landgerichts Dortmund hat mit Schreiben vom 06.01.2023 die Anzahl
der Schöffinnen und Schöffen, die von der Stadt Bergkamen mindestens
vorzuschlagen sind, auf 36 Personen festgesetzt. Es handelt sich hierbei um die
doppelte Anzahl von
14 Hauptschöffen/-innen für die
Strafkammern des Landgerichts Dortmund und
4 Hauptschöffen/-innen für das
Schöffengericht Unna
Der Aufruf
in der örtlichen Presse zur Gewinnung von Personen, die sich ehrenamtlich als
Schöffin/Schöffe engagieren möchten, hat sehr erfolgreich zu einer hohen Zahl
von Bewerbungen geführt.
Die
Ausführungsverordnung des Ministeriums für Justiz und der Runderlass des
Ministeriums für Generationen, Familien, Frauen und Integration zur
Vorbereitung und Durchführung der Wahl für das Schöffen- und Jugendschöffenamt
schreiben vor, dass Personen, die am Schöffenamt besonderes Interesse haben und
sich bewerben, bei gegebener Eignung nach Möglichkeit berücksichtigt werden
sollen.
Die
Fraktionen im Rat der Stadt Bergkamen wurden ebenfalls gebeten, Personen für
die Aufnahme in die Schöffenvorschlagsliste zu benennen, weiterhin wurden die
in der laufenden Amtsperiode tätigen Schöffinnen und Schöffen angeschrieben, ob
die Bereitschaft besteht, sich für eine weitere Amtsperiode zu bewerben.
Alle hier
eingegangenen Bewerbungen wurden in die Vorschlagsliste aufgenommen, da nach §
36 Abs. 4 GVG lediglich eine Mindestzahl der vorzuschlagenden Personen
vorgesehen ist, aber keine Höchstzahl.
Gem. § 33
Nr. 1 GVG sollen zum Amt eines Schöffen Personen nicht berufen werden, die bei
Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet
haben.
Frau
Moritz – benannt unter der laufenden Nummer 77 - ist nach dem 01.01.1999 geboren und erfüllt
am 01.01.2024 (Beginn der Amtsperiode) somit die Voraussetzungen gem. § 33 Nr.
1 GVG nicht, da Frau Moritz am entscheidenden Stichtag (01.01.2024) nicht
mindestens 25 Jahre alt ist.
Weiterhin
liegt von ihr keine Erklärung zu fehlenden Ausschlussgründen vor
(Freiheitsstrafen, Vorstrafen, Vermögensverfall).
Zum Schutze personenbezogener Daten und sonstiger
schützenswerter Interessen und um der Änderung des § 36 Abs. 2 GVG Rechnung zu tragen,
werden dem Rat der Stadt Bergkamen die vollständigen Daten der sich bewerbenden
Personen in der Anlage 2 – nicht
öffentlich - zur Kenntnis gegeben.
Der Gesetzgeber hat nach den letzten Schöffenwahlen eine Änderung des § 36 Abs. 2 GVG vorgenommen.
Dieser lautet jetzt:
„Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Sie muss Familienname, Vornamen, gegebenenfalls einen vom Familiennamen abweichenden Geburtsnamen, Geburtsjahr, Wohnort einschließlich Postleitzahl sowie Beruf der vorgeschlagenen Person enthalten; bei häufig vorkommenden Namen ist auch der Stadt- oder Ortsteil des Wohnortes aufzunehmen.“
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 1 Anlage (öffentlich)
4. 1 Anlage (nicht öffentlich)
Der Bürgermeister Bernd Schäfer |
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Amtsleiterin Stratesteffen |
Sachbearbeiterin Koyka |
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