Betreff
Aufstellung der Vorschlagsliste für die Schöffinnen und Schöffen des Amtsgerichts Unna und des Landgerichts Dortmund
Vorlage
12/0945
Aktenzeichen
30.90.00 -ky
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die unter den Nummern 1 – 76 aufgeführten Personen für die Wahl der Hauptschöffinnen und Hauptschöffen für die Amtsperiode 2024 bis 2028 in die Schöffenvorschlagsliste der Stadt Bergkamen aufzunehmen.

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die unter Nummer 77 aufgeführte Person wegen fehlender Voraussetzungen gem. § 33 Nr. 1 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) nicht in die Schöffenvorschlagsliste aufzunehmen. 

 

 

Sachdarstellung:

 

Die Verwaltung legt hiermit die Aufstellung der Personenvorschläge für die Schöffenwahl für die Wahlperiode vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 zur Beschlussfassung vor. Diese Aufstellung beinhaltet aufgrund einer Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes lediglich den Namen, das Geburtsjahr, den Wohnort sowie den Beruf der Bewerberinnen und Bewerber. Die vollständigen Daten sind der Anlage 2 – nicht öffentlich – zu entnehmen.

 

Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz sind in jedem fünften Jahr Schöffinnen und Schöffen für das Amts- und Landgericht (AG Unna und LG Dortmund) zu berufen. Diese Personen wirken als ehrenamtliche Richterinnen und Richter mit dem gleichen Stimmrecht wie Berufsrichterinnen und – richter bei den Entscheidungen der Schöffengerichte und Strafkammern mit. Die Amtsperiode der zurzeit amtierenden Schöffinnen und Schöffen endet am 31.12.2023, sodass für die nächsten fünf Jahre Neuwahlen erforderlich sind.

 

Gem. § 36 Abs. 1 GVG stellt die Gemeinde in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen auf. Gem. Abs. 2 soll diese alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.

 

Die Neuwahlen werden in den einzelnen Amtsgerichtsbezirken von einem Schöffenwahlausschuss durchgeführt. Über die Vorschläge der Stadt Bergkamen beschließt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht Kamen.

 

Die Personenvorschläge sind von der Gemeindevertretung mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung zu beschließen. Im Anschluss daran wird die Liste in der Gemeinde eine Woche lang zu jedermanns Einsicht ausgelegt. 

 

Der Präsident des Landgerichts Dortmund hat mit Schreiben vom 06.01.2023 die Anzahl der Schöffinnen und Schöffen, die von der Stadt Bergkamen mindestens vorzuschlagen sind, auf 36 Personen festgesetzt. Es handelt sich hierbei um die doppelte Anzahl von

 

14 Hauptschöffen/-innen für die Strafkammern des Landgerichts Dortmund und

             4 Hauptschöffen/-innen für das Schöffengericht Unna

 

Der Aufruf in der örtlichen Presse zur Gewinnung von Personen, die sich ehrenamtlich als Schöffin/Schöffe engagieren möchten, hat sehr erfolgreich zu einer hohen Zahl von Bewerbungen geführt.

 

Die Ausführungsverordnung des Ministeriums für Justiz und der Runderlass des Ministeriums für Generationen, Familien, Frauen und Integration zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl für das Schöffen- und Jugendschöffenamt schreiben vor, dass Personen, die am Schöffenamt besonderes Interesse haben und sich bewerben, bei gegebener Eignung nach Möglichkeit berücksichtigt werden sollen.

 

Die Fraktionen im Rat der Stadt Bergkamen wurden ebenfalls gebeten, Personen für die Aufnahme in die Schöffenvorschlagsliste zu benennen, weiterhin wurden die in der laufenden Amtsperiode tätigen Schöffinnen und Schöffen angeschrieben, ob die Bereitschaft besteht, sich für eine weitere Amtsperiode zu bewerben.

 

Alle hier eingegangenen Bewerbungen wurden in die Vorschlagsliste aufgenommen, da nach § 36 Abs. 4 GVG lediglich eine Mindestzahl der vorzuschlagenden Personen vorgesehen ist, aber keine Höchstzahl.

 

Gem. § 33 Nr. 1 GVG sollen zum Amt eines Schöffen Personen nicht berufen werden, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

Frau Moritz – benannt unter der laufenden Nummer 77 -  ist nach dem 01.01.1999 geboren und erfüllt am 01.01.2024 (Beginn der Amtsperiode) somit die Voraussetzungen gem. § 33 Nr. 1 GVG nicht, da Frau Moritz am entscheidenden Stichtag (01.01.2024) nicht mindestens 25 Jahre alt ist.

 

Weiterhin liegt von ihr keine Erklärung zu fehlenden Ausschlussgründen vor (Freiheitsstrafen, Vorstrafen, Vermögensverfall).

 

Zum Schutze personenbezogener Daten und sonstiger schützenswerter Interessen und um der Änderung des § 36 Abs. 2 GVG Rechnung zu tragen, werden dem Rat der Stadt Bergkamen die vollständigen Daten der sich bewerbenden Personen in der Anlage 2  – nicht öffentlich - zur Kenntnis gegeben.

 

Der Gesetzgeber hat nach den letzten Schöffenwahlen eine Änderung des § 36 Abs. 2 GVG vorgenommen.

 

Dieser lautet jetzt:

 

„Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Sie muss Familienname, Vornamen, gegebenenfalls einen vom Familiennamen abweichenden Geburtsnamen, Geburtsjahr, Wohnort einschließlich Postleitzahl sowie Beruf der vorgeschlagenen Person enthalten; bei häufig vorkommenden Namen ist auch der Stadt- oder Ortsteil des Wohnortes aufzunehmen.“

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 1 Anlage (öffentlich)

4. 1 Anlage (nicht öffentlich)

 

Der Bürgermeister

 

 

 

 

Bernd Schäfer

 

 

Amtsleiterin

 

 

 

 

Stratesteffen

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

Koyka