Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Vorlage zur Kenntnis.
Sachdarstellung:
In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 09.03.2005 wurde die Verwaltung beauftragt, über das Thema Korruptionsprävention jährlich zu berichten.
Das Gesetz zur
Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines
Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW –
KorruptionsbG) vom 16.12.2004 (GV. NRW. 2005 S. 8), in Kraft getreten
01.03.2005 in der zurzeit gültigen Fassung und das Wettbewerbsregistergesetz
vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, enthalten
zahlreiche Transparenzregelungen sowie Melde- und Anzeigepflichten, die auch
den kommunalen Bereich betreffen. Die Meldung von Vergabeausschlüssen und
Verfehlungen ist für den kommunalen Bereich verbindlich.
Nachfolgend wird
über die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Korruptionsprävention
berichtet:
1.
Anfragen
nach § 8 Korruptionsbekämpfungsgesetz a.F. („Vergaberegister“)
Bei der Koordinierungs- und Beratungsstelle für Vergaben des Ministeriums der Finanzen NRW wurde das Vergaberegister eingerichtet. Dieses enthält Informationen über Vergabeausschlüsse und Hinweise auf Verfehlungen von Firmen. Die Stadt Bergkamen ist verpflichtet, bei Dienstleistungsaufträgen über 25.000 Euro und bei Bauaufträgen über 50.000 Euro (ohne Mehrwertsteuer) eine Anfrage an das Vergaberegister zu stellen. Im Gegenzug besteht die Verpflichtung, dem Vergaberegister die Daten der Firmen zu melden, die im Sinne des KorruptionsbG auffällig geworden sind.
Am 21. September 2021 wurde das zweite Gesetz zur Änderung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14. September 2021 veröffentlicht. Mit dessen Artikel 2 wurden weitere Änderungen im KorruptionsbG vorgenommen, die nun gemäß Artikel 11 Abs. 2 mit der Bekanntmachung vom 07. März 2022 über das Inkrafttreten der Artikel 2 bis 10 zum 01.06.2022 in Kraft getreten sind.
Hintergrund der Änderungen ist unter anderem die Aufhebung der Vorschriften über das nordrhein-westfälische Vergaberegister, weil nunmehr das Wettbewerbsregister des Bundes diese Funktion übernimmt.
Im Jahr 2022, bis zum 31.05.2022, wurde das Vergaberegister wie folgt angefragt:
Stadtämter / Eigenbetriebe |
Anzahl der Anfragen |
ZD – Zentrale Dienste |
4 |
StA 14 – Rechnungsprüfungsamt |
./. |
StA 20 – Finanzen und Steuern |
./. |
StA 23 – Immobilienwirtschaft |
6 |
StA 30 – Recht und Vergabe |
./. |
StA 33 – Bürgerdienste, Ordnung und Soziales |
5 |
StA 40 – Schulverwaltung, Weiterbildung und Sport |
5 |
StA 41 – Kulturreferat |
2 |
StA 51 – Jugendamt |
./. |
StA 60 – Bauaufsicht, Bauberatung, Bauverwaltung |
./. |
StA 61 – Stadtplanung, Straßen und Grünflächen |
6 |
StA 68 – Baubetriebshof |
1 |
BBB – Breitband Bergkamen |
./. |
EBB – Entsorungsbetrieb Bergkamen |
./. |
SEB – Stadtbetrieb Entwässerung |
2 |
Gesamt |
31 |
Es lagen keine Eintragungen im Vergaberegister vor.
2.
Anfragen
nach § 6 Wettbewerbsregistergesetz („Wettbewerbsregister“)
Im Bundeskartellamt (Registerbehörde) wurde das Wettbewerbsregister
eingerichtet. Dieses enthält Informationen über Vergabeausschlüsse und Hinweise
auf Verfehlungen von Firmen. Ein öffentlicher Auftraggeber, nach § 99 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ist verpflichtet, vor der Erteilung
des Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit
einem geschätzten Auftragswert ab 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer bei der
Registerbehörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu
demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben
beabsichtigt, gespeichert sind. Im Gegenzug besteht die Verpflichtung,
dem Wettbewerbsregister die Daten der Firmen zu melden, die im Sinne des Wettbewerbsregistergesetzes auffällig
geworden sind.
Im Jahr 2022, ab dem 01.06.2022, wurde das Wettbewerbsregister vor Erteilung eines Zuschlages, in Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 30.000 Euro ohne USt, angefragt: Es lagen keine Eintragungen im Wettbewerbsregister vor.
3.
Nachfragen nach dem
Informationsfreiheitsgesetz
Im Jahr 2022 gab es keine größeren Nachfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) die unter Beteiligung der Zentralen Dienste beantwortet werden mussten.
Sofern sich der Zugang zu amtlichen Informationen nicht aus spezialgesetzlichen Regelungen ableiten lässt, erfolgt die Beantwortung kleinerer Anfragen nach dem IFG NRW dezentral im jeweiligen Fachamt.
4.
Veröffentlichungspflicht gem. § 7
Korruptionsbekämpfungsgesetz im Jahre 2022
§ 7 KorruptionsbG sieht eine jährliche Veröffentlichung der beruflichen Daten, Beraterverträge, Mitgliedschaften in Gremien und Organen sowie Vereinsfunktionen öffentlicher Mandatsträger (Bürgermeister, Ratsmitglieder und Sachkundiger Bürger) zum Stichtag 01.01., vor.
Durch die Offenlegung werden berufliche Betätigungen, andere Mandate und Ehrenämter während der Zeit der parlamentarischen Arbeit transparent und somit deren Vereinbarkeit dargestellt. Der Weg der Offenlegung auch der ehrenamtlichen Funktionen kann Aufschluss über die Entscheidungen der Mandatsträgern zugrunde liegenden Motivationen geben.
Die Angaben hierzu werden jährlich, jeweils zum 01.03., auf der städtischen Homepage aktualisiert.
5.
Anzeigepflicht des Hauptverwaltungsbeamten
gem. § 8 KorruptionsbG
Der Bürgermeister kommt seiner Anzeigenpflicht gem. § 8 Korruptionsbekämpfungs-gesetz gegenüber dem Rat nach.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der Bürgermeister Bernd Schäfer |
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Stv. Amtsleiterin Rahn, J. |
Sachbearbeiter Scheerer |
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