Betreff
Bericht zu Unterstützungsleistungen des Landes ("Stärkungspakt NRW")
Vorlage
12/0884
Aktenzeichen
50 mö-
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales der Stadt Bergkamen nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

Sachdarstellung:

 

Vor dem Hintergrund krisenbedingt steigender Energiepreise sowie der aktuell hohen Inflationsrate hat das Land NRW den Städten, Gemeinden und Kreisen im Rahmen des „Stärkungspakt Nordrhein-Westfalen – gemeinsam gegen Armut“ für das Jahr 2023 insgesamt rund 150 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Die Höhe der Zuwendung orientiert sich im Einzelfall an der Anzahl der Mindestsicherungsbezieher/-innen in den Kommunen (Leistungen Arbeitslosengeld II/Sozialgeld nach dem SGB II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII und Regelleistungen nach dem AsylbLG).

 

Mit Bescheid vom 17.01.2023 wurden der Stadt Bergkamen Ausgabemittel i.H.v. 373.968,00 Euro bewilligt.

 

Durch die zusätzliche finanzielle Unterstützung sollen zum einen Beratungsstellen und Einrichtungen der sozialen Infrastruktur ihre wertvolle und notwendige Arbeit weiterleisten und ggf. sogar ausbauen können. Zum anderen soll durch Einzelfallhilfen oder Verfügungsfonds Menschen in existenziellen Notsituationen geholfen werden.

 

Die Richtlinie zur Gewährung von Leistungen aus Gründen der Billigkeit für die Kreise, kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen („Stärkungspakt NRW“) gemäß Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Januar 2023 ist der Vorlage als Anlage 1 beigefügt:

 

Die Unterstützungsleistung wird zunächst in voller Höhe für das gesamte Jahr 2023 überwiesen. Es werden nur Maßnahmen gefördert, die bis zum 31.12.2023 durchgeführt werden. Eine Übertragung nicht genutzter Mittel in das Folgejahr ist nicht zulässig.

 

Die Kommunen können die Unterstützungsleistungen entweder selbst verwenden oder aber auch ganz bzw. teilweise an Dritte (z.B. an Träger der Freien Wohlfahrtspflege, Kirchen- und Moscheegemeinden, Integrationszentren und -agenturen, Verbände, Vereine und Stiftungen) im Wege der Beleihung weitergeben. Das bedeutet, dass nach Weitergabe der Mittel die mit der „Stärkungspakt NRW – Richtlinie“ unterstützten Aufgaben und Maßnahmen von diesen Dritten selbständig wahrgenommen und umgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich bei den Dritten um juristische Personen handelt und die Maßnahmen nach Maßgabe der Richtlinie innerhalb des Zuständigkeitsgebietes der Kommune umgesetzt werden, die die Mittel weitergegeben hat.

 

Die Unterstützungsleistungen können wie folgt verwendet werden:

 

1.       Sozial- und Schuldnerberatung

 

Der Beratungsbedarf ist aufgrund der krisenbedingten Energiepreissteigerungen und der hohen Inflationsrate in den letzten Monaten erheblich gestiegen. Dies betrifft vor allem die bekannten Probleme aufgrund von steigenden Kosten des Wohnens, insbesondere Heiz- und Energiekosten. Auch steigt der Beratungsbedarf zu Sozialleistungen, die oft erstmalig in der aktuellen Situation in Anspruch genommen werden (insbesondere Wohngeld). Hierzu teilt das Land mit, dass Senioren-, Erwerbslosen-, Verbraucher- und Suchtberatungsstellen eine deutlich höhere Nachfrage verzeichnen. Aufgrund dessen wurden z.B. Beratungsangebote der GSW Kamen, Bergkamen, Bönen in Kooperation mit dem Kreis Unna und den Kommunen geschaffen.

 

Um den inhaltlichen Anforderungen und dem mengenmäßigen Beratungsbedarf gerecht zu werden, können die Sozial- und Schuldnerberatungen finanziell unterstützt werden, z.B. für die Erstellung und Produktion von Informationsmaterial, die Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung (insb. bei Miet-/Nebenkosten und gestiegenen Energiekosten) und insbesondere Honorarleistungen für Beratungskräfte.

 

2.       Soziale Infrastruktur

 

Neben den Beratungsangeboten soll auch die soziale Infrastruktur zur Versorgung gestärkt werden. Hierzu zählen z.B. die Sozialkaufhäuser, Second-Hand-Einrichtungen, Kleiderkammern oder auch die Tafel zur Lebensmittelverteilung. Ebenso sind Arbeitslosenzentren, Seniorentreffs oder andere Begegnungszentren (z.B. Kirchen oder Vereine) zu nennen.

 

Auch hier können Sachausgaben zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung (insb. bei Miet-/Nebenkosten und gestiegenen Energiekosten) und insbesondere Honorarleistungen für Beratungskräfte gefördert werden.

 

3.       Programme und Maßnahmen für Einzelfallhilfen

 

Die Unterstützungsleistungen können auch zur individuellen Einzelfallhilfe genutzt werden. Vor dem Hintergrund krisenbedingt steigender Wohn-, Energie-, Heiz- und Lebenshaltungskosten können kurzfristige, außerplanmäßige Hilfeleistungen erbracht werden. Es sollen insbesondere finanzielle Härten bei Bürgerinnen und Bürgern vermieden oder beseitigt werden, wenn keine vorrangig einzusetzenden Leistungsansprüche (SGB II/XII oder Wohngeld) zur Verfügung stehen bzw. nicht realisiert werden können.

 

Hierunter fallen sowohl finanzielle Nothilfen (z.B. bei Nebenkostenabrechnungen oder dringenden Reparaturen/Anschaffungen) aber auch Einkaufsgutscheine.

 

 

Bei allen Fördermöglichkeiten sind Einrichtungen ausgeschlossen, die über Drittmittelförderungen voll finanziert werden. Ebenso können keine direkten Personalausgaben (Finanzierung von Personalstellen) oder investive Ausgaben finanziert werden.

 

Zum Nachhalten und Prüfen der beantragten, verausgabten und geplanten Mittel benötigt das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales als bewilligende Behörde jeweils zu den Stichtagen 30.06. und 30.09.2023 eine tabellarische Übersicht. Bis zum 31.12.2023 nicht verausgabte Mittel sind dem Land zu erstatten.

 

 

Bei den vg. Ausführungen ist zu bedenken, dass der Kreis Unna als Leistungsempfänger ebenfalls eine Billigkeitsleistung des Landes aus dem Stärkungspakt NRW erhält. Insoweit ist es zunächst erforderlich, die geplanten Maßnahmen mit dem Kreis Unna und den anderen kreisangehörigen Kommunen abzustimmen. Dies gilt insbesondere für Leistungen die gebietsübergreifend erbracht werden und/oder im Zuständigkeitsbereich des Kreis Unna liegen (z.B. Schuldnerberatung, Wohnungslosenhilfe, Pflege-/Wohnberatung u.ä.).

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 1 Anlage

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Busch

Erste Beigeordnete

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Lamparski

Sachgebietsleiter

 

 

 

 

Möllmann