Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Schule, Sport und Weiterbildung empfiehlt dem Rat der Stadt Bergkamen folgenden Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die Neufassung der Satzung über die Teilnahme von Kindern und die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme außerunterrichtlicher Betreuungsangebote an Grundschulen der Stadt Bergkamen vom ………………….
Sachdarstellung:
Die Stadt Bergkamen
ist Trägerin von sieben Grundschulen. Diese bieten alle das Programm der Verlässlichen
Grundschule (Betreuung von der 1. bis zum Ende der 6. Stunde) an. Mit Ausnahme
der Schillerschule bieten die sechs weiteren Grundschulen die Offene
Ganztagsgrundschule (Betreuung bis 16:00 Uhr, incl. Mittagsverpflegung) an.
Im Rahmen dieser
Betreuungsformen gem. § 9 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes NRW beurteilt die
Kommune selbst, in welchem Umfang diese außerunterrichtlichen
Betreuungsangebote vorzuhalten sind.
Von den rund 1.890
Grundschüler/innen nehmen im aktuellen Schuljahr 671 (35,5 %) Schüler/innen das
Angebot der Offenen Ganztagsgrundschule wahr. Hinsichtlich der Verlässlichen
Grundschule sind dies 497 (26,3 %) Schülerinnen und Schüler. Dies entspricht
einem Betreuungsgrad von 61,8 %. Die Eltern zahlen für die Teilnahme an der
Offenen Ganztagsgrundschule zurzeit einkommensabhängige Elternbeiträge auf der
Grundlage der entsprechenden Satzung aus dem Jahr 2016 in Höhe von 20,00 € bis
180,00 € mtl. (für 12 Monate) zuzüglich 50,00 € mtl. für das Mittagessen (für
11 Monate). Für die Teilnahme an der Betreuung bis zum Ende der 6. Stunde wird
ein Kostenbeitrag – einkommensunabhängig - von 26,00 € mtl. für 10 Monate im
Jahr erhoben (s. Anlage 1). Der Kostenbeitrag für das Mittagessen ist seit 2005
nicht erhöht worden.
Die Durchführung
dieser Betreuungen wird mittels Durchführungsverträgen für jeweils ein
Schuljahr auf der Grundlage von Rahmenverträgen aus dem Jahr 2005 mit der
Bildung und Lernen gGmbH und dem Ev. Kirchenkreis Unna geregelt.
Mit Wirkung der
Änderung des SGB VIII zu den §§ 22 und 90 sowie der Änderung des § 32 Abs. 6
Einkommenssteuergesetz in 2020 und mit Blick auf den Runderlass des
Ministeriums für Schule und Bildung des Landes NRW zu außerunterrichtlichen
Ganztags- und Betreuungsangeboten im Primarbereich und der Sekundarstufe I, in der
aktuell gültigen Fassung und des Kinderbildungsgesetzes NRW in der aktuell
gültigen Fassung, sind Änderungen an der Satzung vorzunehmen (s. Anlage 2).
Die
Berücksichtigung von veränderten Kinderfreibeträgen gem. Einkommenssteuergesetz
sowie Beitragsfreiheit beim Bezug von Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz, von Kinderzuschlag gem. Bundeskindergeldgesetz
oder von Wohngeld wurden bei der Stadt Bergkamen unmittelbar nach Bekanntwerden
deren Relevanz für die Einkommensermittlung zur Beitragsbemessung oder
-freistellung berücksichtigt. Tatsächlich sollten diese Vorgaben aber in einer
entsprechenden Satzung benannt sein. Die Vorgaben zur Kostenbeteiligung und
Beitragsfreiheit ergeben sich aus dem § 90 SGB VIII.
Es handelt sich
hier also um im Wesentlichen notwendige redaktionelle Änderungen.
Ab dem 01.08.2023
kann der Schulträger einen monatlichen Höchstbeitrag zur Offenen
Ganztagsgrundschule in Höhe von mtl. 221,00 € erheben. Dieser kann gem. o. g.
geltenden Erlass des Ministeriums für Schule und Bildung NRW - wie zuletzt auch
- jährlich um 3 % erhöht werden. Von der jährlichen Erhöhung hat die Stadt
Bergkamen aber keinen Gebrauch gemacht und plant dies auch aktuell nicht.
Die Kosten für den
Betrieb der Offenen Ganztagsgrundschulen und Verlässlichen Grundschule stellten
sich im Jahr 2022 wie folgt dar:
Kosten Betrieb von sechs Offenen Ganztagsgrundschulen: 1.552.000,00 €
Kosten für das Mittagessen: 333.400,00 €
Sachkosten: 30.000,00 €
Eingegangene Elternbeiträge Offene Ganztagsgrundschulen,
incl. Mittagessen: 563.000,00 €
Zuweisung vom Land NRW für Offene Ganztagsgrundschulen: 905.000,00 €
Städtischer Eigenanteil hier insgesamt: 447.400,00 € (23,36%)
Auch in der Zeit
vor der Corona-Pandemie war ein jährlicher Eigenanteil von ca.
500.000,00 € zu
verzeichnen. Die beabsichtigte Satzungsänderung hätte in den Jahren 2020/21
nach Auffassung der Verwaltung nicht zur Situation in die Zeit der Pandemie
gepasst.
Im Jahr 2010 betrug
der Eigenanteil noch 322.000,00 €. Steigende Teilnehmerzahlen und gestiegene
Kosten seit mehr als zehn Jahren sind hierfür ausschlaggebend.
Gem. statistischen
Hinweisen des Landesbetriebes IT NRW sind die Preise für Nahrungsmittel im
letzten Jahr um 7 %, die für Energie um etwa 33,8 % und die Einkommen in der
Branche Erziehung und Bildung um 5 % gestiegen.
Diesen
Entwicklungen muss auch bei der Kostenbeteiligung der Eltern zur
Inanspruchnahme von Leistungen der außerunterrichtlichen Betreuungsangebote im
Primarbereich Rechnung getragen werden.
Kreisweit werden
aktuell die diesbezüglichen Satzungen angepasst und auch die Kostenbeiträge für
das Mittagessen erhöht.
Infolge der
besonderen Belastungen in der Corona-Pandemie auch für Eltern von
Grundschüler/innen wurde seitens Stadt Bergkamen hiervon in den letzten zwei
Jahren abgesehen.
Eine moderate
Steigerung von Kostenbeiträgen für die Mittagsverpflegung in der Offenen
Ganztagsgrundschule mit Blick auf die Kostenentwicklung der letzten Jahre ist
nunmehr angezeigt.
Zukünftig sind
60,00 € mtl. (für 11 Monate) für die
Mittagsverpflegung ab dem neuen Schuljahr vorgesehen.
Die Lieferanten für
die Mittagsverpflegung haben den Trägern der Offenen Ganztagsgrundschulen
Preissteigerungen von 0,40 € je Mahlzeit mitgeteilt (v. 2,10 € auf 2,50 €, bei
durchschnittlich 193 Schulbesuchstagen = 482,50 € je Kind und Schuljahr, 55
Betreuungstage in den Ferien könnten noch hinzukommen und steigern den Bedarf
auf 620,00 €). Zu bedenken ist, dass aus den Verpflegungsbeiträgen zusätzlich
auch alle Getränke, Obst und sonstige Snacks in der Ganztagsbetreuung zu zahlen
sind. Dies ist auch nach Aussage der Träger bei 550,00 € jährlich nicht mehr
möglich. Ein 11 Monate zu zahlender Verpflegungsbeitrag von 60,00 € monatlich
wird daher vorgeschlagen. Auch die Leistungen der Bildung und Teilhabe sehen
für Schüler/innen eine monatliche Schulverpflegung von pauschal 60,00 € vor.
Von einer
grundsätzlichen Erhöhung der einkommensabhängigen Beträge für den Besuch der
Offenen Ganztagsgrundschulen wird abgesehen. Die Maximaleinkünfte je Beitragsstufe
werden aber in den beiden untersten Beitragsstufen verändert. Das Einkommen,
welches eine Beitragsfreiheit begründet, steigt von 18.000,00 € auf 25.000,00
€.
Auch für die
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und
Kindertagespflege stand im Dezember 2022 eine Anpassung an. Die parallele
Anpassung für den schulischen Bereich ist folgerichtig.
Mit Blick auf die
Tatsache, dass die Eltern ihre Kinder im Schuljahr 2022/23 unter den
Voraussetzungen der zurzeit geltenden Satzung für ein bestimmtes
Betreuungsangebot angemeldet haben, soll die Satzungsänderung zum Beginn des
nächsten Schuljahres, also zum 01.08.2023, in Kraft treten.
Die Veränderungen der in Anlage 2 vorgelegten neugefassten Satzung gegenüber der bislang gültigen Satzung sind kursiv dargestellt.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der Bürgermeister In Vertretung Busch Erste Beigeordnete |
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Amtsleiter Kray |
Sachbearbeiter Osterwald |
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