Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Strukturwandel und Wirtschaftsförderung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu der ehemaligen Hofstelle „Schulze-Bergcamen“ an der Nordfeldstraße zur Kenntnis.
Sachdarstellung:
Bisherige Entwicklung
Die ehemalige
Hofstelle „Schulze-Bergcamen“ liegt in Bergkamen-Mitte an der Nordfeldstraße, östlich
der vorhandenen Wohnbebauung „Auf der Worth“ (Anlage 1). Sie umfasst eine
Fläche von rd. 3,7 ha und wurde im Jahr 2017 durch den privaten Eigentümer an
die Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Kreises Unna (WFG) verkauft. Die
Fläche war bis dahin landwirtschaftlich und auch gewerblich genutzt worden. Der
rd. 2,3 ha große nördliche Teil der Fläche (schraffierte Darstellung in Anlage
1) war zum damaligen Zeitpunkt unter anderem mit zwei landwirtschaftlichen
Hallen (rd. 3.000 m² und rd. 2.200 m² Grundfläche) intensiv bebaut und nahezu
komplett versiegelt. Diese Anlagen sind von der WFG in den Jahren 2020/2021
vollständig zurückgebaut worden. Die südliche Hälfte (rd. 1,4 ha) ist
unverändert geblieben und umfasst Ackerflächen sowie eine Zufahrt aus Richtung
Süden.
Im Vorfeld des
Rückbaus der Hofstelle fanden erste Abstimmungen zwischen der WFG und der
Verwaltung zur Nach- bzw. Umnutzung der Fläche in Form einer Wohnbebauung auf
der nördlichen Hälfte statt. Um dem räumlichen Leitziel des Flächennutzungsplanes
„Sicherung und Entwicklung der Bergkamener Stadtstruktur“ in Bezug auf die
Verhinderung eines „Zusammenwachsens“ der Stadt Bergkamen mit den
Nachbarstädten durch den Erhalt dazwischenliegender Freiflächen zu entsprechen,
ist eine Bebauung der südlichen Hälfte bislang nicht vorgesehen. Eine
Vorstellung des beabsichtigten städtebaulichen Konzepts in den politischen
Gremien der Stadt soll in Abstimmung mit der WFG erfolgen, sobald Klarheit über
die Art der planungsrechtlichen Umsetzung des Projektes besteht.
Planungsrechtliche
Rahmenbedingungen
Im geltenden
Regionalplan sowie im aktuellen Regionalplan-Entwurf ist die Fläche als
„Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ dargestellt.
Der
Flächennutzungsplan stellt die Fläche vollständig als Fläche für die
Landwirtschaft dar.
Darüber hinaus
liegt die Fläche im Geltungsbereich des Landschaftsplans Nr. 2 „Raum
Werne-Bergkamen“ des Kreises Unna. Darin ist im Einfahrtsbereich an der
Nordfeldstraße das Naturdenkmal Nr. 80 festsetzt. Ansonsten ist die Fläche von
keinen weiteren Festsetzungen im Landschaftsplan erfasst.
Nach Einschätzung
der Verwaltung ist der ehemals bebaute Teil in der Nordhälfte der ehemaligen
Hofstelle planungsrechtlich gemäß § 34 BauGB einzustufen. Dies ist dadurch
begründet, dass die zwischenzeitlich abgerissene Bebauung planungsrechtlich
noch „nachwirkt“. Aus Sicht der Verwaltung wäre dieser Bereich somit direkt
bebaubar, sofern die geplante Bebauung sich nach Art und Maß der baulichen
Nutzung in das Umfeld einfügt. Die südliche Hälfte der Fläche liegt hingegen im
Außenbereich gemäß § 35 BauGB und wäre damit einer Wohnbebauung nur nach
Aufstellung eines Bebauungsplans zugänglich.
Die Untere
Naturschutzbehörde des Kreises Unna (UNB) teilt die Einschätzung der Verwaltung
bezüglich des nördlichen Teils der Fläche nicht und hat die Zustimmung zu einer
Bebauung gemäß § 34 BauGB bisher nicht in Aussicht gestellt. Die UNB stuft
die gesamte Fläche als Außenbereich gemäß § 35 BauGB ein, wonach eine Bebauung
der Fläche nur im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplans und einer
Änderung / Anpassung des Flächennutzungsplans in die Darstellung
„Wohnbaufläche“ möglich wäre. Teile der Liegenschaft sind zudem im
Kompensationsflächenkataster des Kreises Unna als Kompensationsflächen
aufgeführt. Mit dem Kreis Unna ist daher abzustimmen, unter welchen
Voraussetzungen diese Teilflächen ggf. bebaut werden können.
Aktueller Stand
und weiteres Vorgehen
Die Neuausweisung
von Wohnbauflächen im Rahmen einer Änderung / Anpassung des
Flächennutzungsplans war bislang aufgrund der Vorgaben der
Regionalplanungsbehörde (RVR) nicht möglich. Der RVR hätte dem nur nach
Rücknahme von Wohnbauflächen an anderer Stelle im Stadtgebiet zugestimmt. Damit
schied bisher die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Fläche aus.
Aktuell wurde die
Verwaltung jedoch durch den RVR im Rahmen der Neuaufstellung des Regionalplans
darüber informiert, dass die Wohnflächenbedarfe für Bergkamen angepasst werden.
Für die Stadt Bergkamen besteht demnach ein Neudarstellungsbedarf von Wohnbauflächen
im Flächennutzungsplan in Höhe von 32,2 ha brutto (vgl. Drucksache Nr.
12/0814).
Mit diesem
Neudarstellungsbedarf wäre nun – sofern die Fläche der Hofstelle neu als
Wohnbaufläche im FNP dargestellt wird – auch die Aufstellung eines
Bebauungsplanes für die Fläche der ehemaligen Hofstelle Schulze-Bergcamen
möglich.
In der Sitzung des
Ausschusses für Natur, Umwelt und Klimaschutz des Kreistags Unna am 29.08.2022
wurde seitens Herrn Holzbeck (Dezernatsleiter Bauen, Umwelt, Vermessung und
Katasterwesen) das Erfordernis einer Bauleitplanung für die Fläche bestätigt.
Die Fläche sei aus naturschutzfachlicher Sicht ökologisch nicht hochwertig. Es
sei zwar ein zu beachtendes Naturdenkmal auf der ehemaligen Hofstelle
vorhanden, das jedoch einer entsprechend geplanten Baumaßnahme nicht
grundsätzlich entgegenstünde. Die Entscheidung über eine Nachnutzung obliege
aber der Stadt Bergkamen.
Um die
Umsetzbarkeit des vorgenannten Vorgehens im Vorfeld unverbindlich zu
überprüfen, hat die Verwaltung mit Schreiben vom 31.10.2022 eine
landesplanerische Anfrage gemäß § 34 Abs. 1 LPlG an den RVR
gerichtet. Ziel der Anfrage war die Änderung des Flächennutzungsplans für den
rd. 2,3 ha großen Nordteil der Hofstelle Schulze-Bergcamen in die Darstellung
„Wohnbaufläche“.
Der RVR hat mit
Schreiben vom 16.12.2022 zu dem Vorhaben Stellung genommen. Demnach könne die
beantragte Anpassung der FNP-Änderung an die derzeit gültigen Ziele der
Raumordnung gemäß § 34 Abs. 1 LPlG NRW derzeit nicht bestätigt werden,
da die Fläche nicht unmittelbar an den allgemeinen Siedlungsbereich angrenze.
Im Entwurf des neuen Regionalplans Ruhr grenze der Geltungsbereich der
Flächennutzungsplan-Änderung allerdings unmittelbar an den allgemeinen Siedlungsbereich.
Eine Darstellung und Festsetzung von Wohnbauflächen sei mit den in Aufstellung
befindlichen Zielen vereinbar. Sobald der Regionalplan Ruhr in dieser Form
in Kraft tritt, sei laut dem RVR demnach die Voraussetzung für eine
entsprechende Bauleitplanung gegeben.
Die Verwaltung empfiehlt daher, nach Rechtskraft des in Aufstellung befindlichen Regionalplans die o.g. landesplanerische Anfrage erneut zu stellen. Da nach Aussage des RVR dann mit einer positiven Stellungnahme zu rechnen ist, könnte anschließend – bei entsprechenden politischen Beschlüssen der kommunalen Gremien – der Flächennutzungsplan in die Darstellung „Wohnbaufläche“ geändert und auf dieser Basis ein Bebauungsplan aufgestellt werden.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 1 Anlage
Der Bürgermeister In Vertretung Toschläger Technischer Beigeordneter |
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Amtsleiter Reichling |
Sachbearbeiter Wiese |
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