Betreff
Sponsoring, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen an die Stadt Bergkamen in den Jahren 2019 - 2021
Vorlage
12/0589
Aktenzeichen
fi
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Bergkamen nimmt die Vorlage zur Kenntnis.

 

Sachdarstellung:

 

Grundlage für das Zuwendungsregister (Anlagen 1 bis 3) bildet die Dienstanweisung vom 14.09.2020 der Stadt Bergkamen zum Umgang mit Spenden, Sponsoring und Werbung. Anders als in anderen Bundesländern gibt es in Nordrhein-Westfalen (GO NRW, KomHVO, EigVO NRW, etc.) keine gesetzlichen Bestimmungen bzw. Regelungen zum Umgang mit diesen Zuwendungsformen.

 

Die Stadt Bergkamen ist entsprechend der Regelungen des § 10b Einkommenssteuergesetz (EStG) berechtigt Zuwendungen (Spenden) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 – 54 der Abgabenordnung (AO) entgegen zu nehmen und eine entsprechende Zuwendungsbestätigung im Sinne des § 50 Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) auszustellen. Hiervon abzugrenzen sind die Bereiche Sponsoring und Werbung, da diese ggf. der Umsatzsteuerpflicht unterliegen können.

 

Um diese Aufgabe entsprechend der gesetzlichen Vorgaben wahrzunehmen, obliegen der Stadt Bergkamen als Steuerpflichtige umfangreiche Aufzeichnungs-, Mitwirkungs- und Erklärungspflichten gegenüber den Finanzbehörden (§§ 140-153 Abgabenordnung – AO). Verstöße hiergegen können neben ordnungswidrigkeits- und strafrechtlichen Konsequenzen auch mit erheblichen finanziellen und reputativen (rufschädigend) Risiken verbunden sein. Diese Risiken müssen kontrolliert und systematisch vermieden werden.

 

Darüber hinaus besteht aus Gründen der Korruptionsprävention und –bekämpfung die Erfordernis in jedem Fall sicherzustellen, dass ausreichende Neutralität gewahrt und vollständige Transparenz des Umfangs sowie der Art und Weise von Zuwendungen gewährleistet wird (Vgl. hierzu Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung in der Fassung vom  20.08.2014).

 

Mit den Regelungen der Dienstanweisung wird sichergestellt, dass potentielle Risiken reduziert und steuerliche Pflichten zeitnah und vollumfänglich erfüllt werden können. Eine kontinuierliche Kommunikation und Zusammenarbeit aller betroffenen Organisationseinheiten ist hierfür Grundvoraussetzung.

 

Als Spende ist jede Zuwendung zu verstehen, die freiwillig und ohne Gegenleistung, also somit unentgeltlich, an einen gemeinnützigen Empfänger oder eine inländische Person des öffentlichen Rechts/ inländische öffentliche Dienststelle oder gemeinnützige Körperschaft erfolgt. Man spricht hier von „Tue Gutes, aber sprich nicht darüber“. Spenden sind nur für zuwendungsbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 52 – 54 AO möglich. D.h. die Spende muss dem gemeinnützigen (§ 52 AO), mildtätigen (§ 53 AO) oder dem kirchlichen Bereich (§ 54 AO) zufließen oder verwendet werden. Es wird zwischen Geldspenden und Sachspenden unterschieden.

 

Bei den Geldspenden kann es sich um eine reine Geldspende oder aber auch um eine Aufwandspende handeln.

 

Eine reine Geldspende liegt vor, wenn die/ der Spender/ in der Stadt Bergkamen Geld per Überweisung, in Bar oder per Einzugsberechtigung zukommen lässt.

 

Der Aufwandsspende liegt der Verzicht auf eine Tätigkeitsvergütung bzw. auf Aufwandsersatz zugrunde. D.h. hier liegt kein direkter Zahlungsfluss zugrunde, sondern vielmehr eine Verrechnung. (z.B. Handwerker repariert das Dach der Kindertageseinrichtung und verzichtet nachträglich auf einen Teil/ den Rechnungsbetrag; ein Übungsleiter verzichtet auf seine Übungsleitervergütung; ein Gemeinderatsmitglied verzichtet auf den Auslagenersatz (Fahrtkosten, Sitzungsgeld).

 

Als Sachspenden gelten Wertabgaben aus dem geldwerten Vermögen des Spenders. Sachspenden sind mit dem Marktwert (Gemeiner Wert) zu bewerten. Ab 01.01.2009 ist nur noch dann der Marktpreis anzusetzen, wenn es durch die Spende nicht zur Besteuerung oder Gewinnrealisierung kommt. Ansonsten bemisst sich die Höhe der Zuwendung nach den fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten.

 

Hiervon abzugrenzen sind die Schenkung (Mäzenatentum) im Sinne der §§ 516 – 534 BGB, die als unentgeltliche vertragliche Vermögensverwendung zu verstehen ist. Eine „mäzenatische Schenkung“ liegt vor, wenn eine Privatpersonen oder ein Unternehmen mit seiner Zuwendung ausschließlich uneigennützige Ziele verfolgt und es nur um die Förderung des jeweiligen öffentlichen Zweckes geht. Eine Öffentlichkeitswirkung wird nicht gewünscht.

 

Das Sponsoring ist das Bereitstellen von Geld, Sachmitteln oder Dienstleistungen durch Unternehmen, mit dem die Stadt Bergkamen regelmäßig auch eigene Ziele (Werbung, Imagepflege, Kundenkontakt, etc.) verfolgt. Zwischen Sponsor und Empfänger findet ein Leistungsaustausch statt (z. B. Namens- und Logonutzung des Sponsors, Produktwerbung, Verlinkung auf die Internetseite des Sponsors, Danksagung, etc.). Die Leistungen eines Sponsors beruhen auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor und dem Empfänger der Leistungen (Sponsoringvertrag), in dem Art und Umfang der Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt sind. Sponsoring ist somit in Abgrenzung zur Spende immer ein Geschäft auf Gegenseitigkeit.

 

Zum Zwecke der Herstellung von Transparenz bei Zuwendungen von Privaten bzw. Unternehmen an die Stadt Bergkamen wird ein zentrales Zuwendungsregister eingerichtet und geführt. Dieses wird beim Amt für Finanzen und Steuern geführt und berücksichtigt alle Zuwendungen eines Jahres. Das Zuwendungsregister wird aus Gründen der Transparenz öffentlich zugänglich gemacht. Auf ausdrücklichen Wunsch kann der Spender/ Sponsor in diesem Register auch unter der Bezeichnung „anonym“ geführt werden.

 

Spenderinnen und Spender oder Sponsorinnen und Sponsoren wie auch Mäzen und Mäzenin machen mit ihrer Unterstützung deutlich, dass ihnen das Gemeinwohl besonders am Herzen liegt und unterstützen die Stadt mit ihren Beiträgen zum Beispiel für Spielgeräte auf Spielplätzen, für Spielzeug oder Möbel in Kindergärten und Schulen, bei der Flüchtlingsarbeit, beim Feuerschutz etc.

 

Nachfolgend werden die vollständigen Zuwendungen mit Spenden und Sponsoring der Jahre 2019 bis 2021 veröffentlicht. In diesem Zusammenhang wird erwähnt, dass es in diesem Zeitraum keine Schenkungen gegeben hat.

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 3 Anlagen

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Ulrich

Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Marquardt

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Fischer