Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Bergkamen nimmt die Vorlage zur Kenntnis.
Sachdarstellung:
Grundlage für das
Zuwendungsregister (Anlagen 1 bis 3) bildet die Dienstanweisung vom 14.09.2020
der Stadt Bergkamen zum Umgang mit Spenden, Sponsoring und Werbung. Anders als in anderen Bundesländern gibt es
in Nordrhein-Westfalen (GO NRW, KomHVO, EigVO NRW, etc.) keine gesetzlichen
Bestimmungen bzw. Regelungen zum Umgang mit diesen Zuwendungsformen.
Die Stadt Bergkamen
ist entsprechend der Regelungen des § 10b Einkommenssteuergesetz (EStG)
berechtigt Zuwendungen (Spenden) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne
der §§ 52 – 54 der Abgabenordnung (AO) entgegen zu nehmen und eine
entsprechende Zuwendungsbestätigung im Sinne des § 50
Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) auszustellen. Hiervon
abzugrenzen sind die Bereiche Sponsoring und Werbung, da diese ggf. der
Umsatzsteuerpflicht unterliegen können.
Um diese Aufgabe
entsprechend der gesetzlichen Vorgaben wahrzunehmen, obliegen der Stadt
Bergkamen als Steuerpflichtige umfangreiche Aufzeichnungs-, Mitwirkungs- und
Erklärungspflichten gegenüber den Finanzbehörden (§§ 140-153 Abgabenordnung –
AO). Verstöße hiergegen können neben ordnungswidrigkeits- und strafrechtlichen
Konsequenzen auch mit erheblichen finanziellen und reputativen (rufschädigend)
Risiken verbunden sein. Diese Risiken müssen kontrolliert und systematisch
vermieden werden.
Darüber hinaus
besteht aus Gründen der Korruptionsprävention und –bekämpfung die Erfordernis
in jedem Fall sicherzustellen, dass ausreichende Neutralität gewahrt und
vollständige Transparenz des Umfangs sowie der Art und Weise von Zuwendungen
gewährleistet wird (Vgl. hierzu Runderlasses des Ministeriums für Inneres und
Kommunales zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen
Verwaltung in der Fassung vom 20.08.2014).
Mit den Regelungen
der Dienstanweisung wird sichergestellt, dass potentielle Risiken reduziert und
steuerliche Pflichten zeitnah und vollumfänglich erfüllt werden können. Eine
kontinuierliche Kommunikation und Zusammenarbeit aller betroffenen
Organisationseinheiten ist hierfür Grundvoraussetzung.
Als Spende ist jede Zuwendung zu verstehen,
die freiwillig und ohne Gegenleistung, also somit unentgeltlich, an einen
gemeinnützigen Empfänger oder eine inländische Person des öffentlichen Rechts/
inländische öffentliche Dienststelle oder gemeinnützige Körperschaft erfolgt.
Man spricht hier von „Tue Gutes, aber sprich nicht darüber“. Spenden sind nur
für zuwendungsbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 52 – 54 AO möglich. D.h. die
Spende muss dem gemeinnützigen (§ 52 AO), mildtätigen (§ 53 AO) oder dem
kirchlichen Bereich (§ 54 AO) zufließen oder verwendet werden. Es wird zwischen
Geldspenden und Sachspenden unterschieden.
Bei den Geldspenden kann es sich um eine reine Geldspende oder aber auch um eine
Aufwandspende handeln.
Eine reine Geldspende liegt vor, wenn die/
der Spender/ in der Stadt Bergkamen Geld per Überweisung, in Bar oder per
Einzugsberechtigung zukommen lässt.
Der Aufwandsspende liegt der Verzicht auf
eine Tätigkeitsvergütung bzw. auf Aufwandsersatz zugrunde. D.h. hier liegt kein
direkter Zahlungsfluss zugrunde, sondern vielmehr eine Verrechnung. (z.B.
Handwerker repariert das Dach der Kindertageseinrichtung und verzichtet
nachträglich auf einen Teil/ den Rechnungsbetrag; ein Übungsleiter verzichtet
auf seine Übungsleitervergütung; ein Gemeinderatsmitglied verzichtet auf den
Auslagenersatz (Fahrtkosten, Sitzungsgeld).
Als Sachspenden gelten Wertabgaben aus dem
geldwerten Vermögen des Spenders. Sachspenden sind mit dem Marktwert (Gemeiner
Wert) zu bewerten. Ab 01.01.2009 ist nur noch dann der Marktpreis anzusetzen,
wenn es durch die Spende nicht zur Besteuerung oder Gewinnrealisierung kommt.
Ansonsten bemisst sich die Höhe der Zuwendung nach den fortgeführten
Anschaffungs- und Herstellungskosten.
Hiervon abzugrenzen
sind die Schenkung (Mäzenatentum) im
Sinne der §§ 516 – 534 BGB, die als unentgeltliche vertragliche
Vermögensverwendung zu verstehen ist. Eine „mäzenatische Schenkung“ liegt vor,
wenn eine Privatpersonen oder ein Unternehmen mit seiner Zuwendung
ausschließlich uneigennützige Ziele verfolgt und es nur um die Förderung des
jeweiligen öffentlichen Zweckes geht. Eine Öffentlichkeitswirkung wird nicht
gewünscht.
Das Sponsoring ist das Bereitstellen von
Geld, Sachmitteln oder Dienstleistungen durch Unternehmen, mit dem die Stadt Bergkamen
regelmäßig auch eigene Ziele (Werbung, Imagepflege, Kundenkontakt, etc.)
verfolgt. Zwischen Sponsor und Empfänger findet ein Leistungsaustausch statt
(z. B. Namens- und Logonutzung des Sponsors, Produktwerbung, Verlinkung auf die
Internetseite des Sponsors, Danksagung, etc.). Die Leistungen eines Sponsors
beruhen auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor und dem
Empfänger der Leistungen (Sponsoringvertrag), in dem Art und Umfang der
Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt sind. Sponsoring ist somit
in Abgrenzung zur Spende immer ein Geschäft auf Gegenseitigkeit.
Zum Zwecke der
Herstellung von Transparenz bei Zuwendungen von Privaten bzw. Unternehmen an
die Stadt Bergkamen wird ein zentrales Zuwendungsregister
eingerichtet und geführt. Dieses wird beim Amt für Finanzen und Steuern geführt
und berücksichtigt alle Zuwendungen eines Jahres. Das Zuwendungsregister wird
aus Gründen der Transparenz öffentlich zugänglich gemacht. Auf ausdrücklichen
Wunsch kann der Spender/ Sponsor in diesem Register auch unter der Bezeichnung
„anonym“ geführt werden.
Spenderinnen und
Spender oder Sponsorinnen und Sponsoren wie auch Mäzen und Mäzenin machen mit
ihrer Unterstützung deutlich, dass ihnen das Gemeinwohl besonders am Herzen
liegt und unterstützen die Stadt mit ihren Beiträgen zum Beispiel für
Spielgeräte auf Spielplätzen, für Spielzeug oder Möbel in Kindergärten und
Schulen, bei der Flüchtlingsarbeit, beim Feuerschutz etc.
Nachfolgend werden die vollständigen Zuwendungen mit Spenden und Sponsoring der Jahre 2019 bis 2021 veröffentlicht. In diesem Zusammenhang wird erwähnt, dass es in diesem Zeitraum keine Schenkungen gegeben hat.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 3 Anlagen
Der Bürgermeister In Vertretung Ulrich Beigeordneter und Stadtkämmerer |
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Amtsleiter Marquardt |
Sachbearbeiter Fischer |
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