Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die 6. Änderungssatzung vom … zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bergkamen vom 20.02.2006, die der Erstschrift der Niederschrift als Anlage beigefügt ist.
Sachdarstellung:
Die
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bergkamen vom 20.02.2006 in der Fassung
der 5. Änderungssatzung vom 14.12.2009 bedarf aus folgenden Gründen einer
Änderung:
1.
Änderung
des § 1
2.
Änderung
des § 7
3.
Änderung der Tarifstelle 24.1
(72-Stunden-Schnellservice)
4.
Änderung der Tarifstelle 24.3 (Behältertauschgebühr)
5.
Wegfall von Tarifstellen und damit verbundene
redaktionelle Änderungen
1.
Änderung des § 1
§ 1 wird um den Hinweis auf den Gebührentarif
ergänzt und soll folgende Fassung erhalten:
§ 1
Gebührenpflichtige Leistungen
Für die in der Anlage
„Gebührentarif zur Verwaltungsgebührensatzung“ genannten Leistungen erhebt die
Stadt Bergkamen Verwaltungsgebühren. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere
Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt.
2.
Änderung
des § 7:
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt
Bergkamen kann die Gebühr vor Erbringung der Leistung gefordert werden.
Gemäß § 11 Abs. 1 Gebührengesetz NRW, zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), i. V.
m. § 5 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz NRW, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.
Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029),
entsteht die Gebührenschuld dem Grunde nach mit dessen Eingang bei der
zuständigen Behörde, der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen
Amtshandlung.
Aufgrund dessen und analog der aktuellen
Verwaltungsgebühren-Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW wird für §
7 der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bergkamen folgende Fassung
vorgeschlagen:
§ 7
Fälligkeit
(1) Die Gebühr wird mit der Erbringung der Leistung fällig.
(2) Vor
Fälligkeit kann von dem Gebührenschuldner eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe
der für die Leistung entstehenden
Gebühr verlangt werden.
(3) Der Gebührenschuldner hat Anspruch auf eine Quittung.
3. Änderung der bisherigen Tarifstelle
24.1 (neu: 22.1) - 72-Stunden-Schnellservice:
Seit Einführung
des sog. Schnellservices durch den EBB im Jahr 2006 wird zusätzlich zur Verwaltungsgebühr
für Sperrmüll (Tarifstelle 24) eine Gebühr in Höhe von 10,00 € erhoben, wenn
die Abfuhr innerhalb 72 Stunden erfolgt. Dies wird nur von wenigen
Kommunalbetrieben angeboten (Lünen: 40,00 €, Hamm: 25,50 €, Dortmund: 40,00 €).
Es wird eine Anhebung dieser Gebühr auf 20,00 € vorgeschlagen. Dabei handelt es
sich um eine sog. pauschale Leitgebühr, die die tatsächlichen Kosten
unterschreitet. Die Gebührenhöhe steht in einem angemessenen Verhältnis zum
Wert der Verwaltungsleistung für den Gebührenpflichtigen (Äquivalenzgrundsatz).
4. Änderung der bisherigen Tarifstelle
24.3 (neu: 22.3) - Behältertauschgebühr:
Der EBB erhebt seit 01.01.2008 eine Behältertauschgebühr,
wenn der Tausch auf Wunsch des Nutzungsberechtigten erfolgt. Seit Einführung
beträgt diese Gebühr 15,00 €. Im Kreis Unna werden dafür Gebühren von bis zu
25,00 € erhoben. Die Änderung des Behälterbestandes eines Haushaltes führt zu
einem erheblichen Verwaltungs-, Fahrzeug- und Personalaufwand. Um diesen auf
ein notwendiges Maß zu reduzieren, wird vorgeschlagen, die Behältertauschgebühr
auf 20,00 € anzuheben.
5. Wegfall von Tarifstellen und damit
verbundene redaktionelle Änderungen:
Die Leistung „Amtsblatt-Newsletter für das Online-Amtsblatt“ (bislang Tarifstelle 7.2) wird aus dem Gebührentarif gestrichen, da hierfür keine Gebühr erhoben wird.
Die Leistungen hinsichtlich des Amtsblattes werden unter der Tarifstelle 7 (Amtsblatt der Stadt Bergkamen) erfasst.
Die bislang unter der Tarifstelle 9 erfasste Leistung „Kopie/Zweitausfertigung von Grundbesitzabgabebescheiden“ entfällt. Unter Würdigung der erzielbaren Einnahmen erscheint eine Gebührenerhebung unverhältnismäßig.
Die nachfolgenden Tarifstellennummern ändern sich dementsprechend (s. Gebührentarif).
Die bisherige Tarifstelle 13.1 entfällt, da seit 2013 keine Ausstellung von Ersatzlohnsteuerkarten mehr erfolgt.
Die Tarifstelle bisherige 13.2 (Zweitausfertigung von Fischereischeinen) entfällt im Gebührentarif, da hierfür eine Gebühr gemäß § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (Tarifstelle 8.2.1.6) in Höhe von 5,00 € erhoben wird.
Die bisherige übergeordnete Tarifstelle 13 (Zweitausfertigungen) wird gestrichen, da hierunter keine weiteren Leistungen erfasst sind.
Die Nummern der nachfolgenden Tarifstellen ändern sich demzufolge ebenfalls entsprechend (s. Gebührentarif).
Wertstoffhof:
Die Tarifstelle 26.3 (Bauschutt) entfällt Hierfür wird keine Gebühr im Namen und auf Rechnung der Stadt Bergkamen erhoben.
Die Tarifstellen 26.4 (Elektro- und Elektronikschrott) und 26.5 (Altmetall, Aluminium, Styropor) entfallen. Die Annahme erfolgt kostenlos.
Die bisher unter der Tarifstelle 26.6 erfasste Leistung „Sperrmüll“ erhält die Tarifstelle 24.3.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 1 Anlage
Der Bürgermeister Bernd Schäfer |
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Amtsleiter Hartl |
Sachbearbeiterin Nawroth |
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