Beschlussvorschlag:
Die Stadt Bergkamen
setzt die Erhebung von Elternbeiträgen auf Grundlage der örtlichen Satzungen
für die Inanspruchnahme von
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Angeboten
zur Förderung von Kindertagespflege gemäß §§ 22, 23 und 24 SGB VIII (Kinder-
und Jugendhilfegesetz/KJHG) sowie §§ 1 Absatz 1, 3, 4, 13, 17
Kinderbildungsgesetz/KiBiz,
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Angeboten
zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen gemäß §§ 22, 22a und 24
SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz/KJHG) sowie §§ 1 Absatz 1, 3, 13 ff.
Kinderbildungsgesetz/KiBiz,
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Angeboten
gemäß § 9 Schulgesetz NRW/SchulG in Verbindung mit dem Runderlass des
Ministeriums für Schule und Bildung vom 23.12.2010 „Gebundene und Offene
Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im
Primarbereich und Sekundarstufe I“ (Bereinigte amtliche Sammlung von
Schulvorschriften des Landes NRW/BASS 12-63 Nr. 2)
für die Monate Juni
und Juli 2020 jeweils zur Hälfte aus.
Sachdarstellung:
Zur Verhinderung
der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 hat das Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 13. März 2020 eine
aufsichtliche Weisung über ein Betretungsverbot in sämtlichen
Kindertageseinrichtungen (i. S. v. § 33 Nr. 1 und 2 IfSG) erlassen. Es hat
ferner mit gleichem Datum eine aufsichtliche Weisung zur Schließung der
schulischen Gemeinschaftseinrichtungen (i. S. v. § 33 Nr. 3
Infektionsschutzgesetz) im Land Nordrhein-Westfalen erlassen. In Folge dessen
hat bis einschließlich 12.06.2020 an Grundschulen kein Regelbetrieb stattgefunden.
Mit Weisung vom
20.05.2020 hat das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
des Landes Nordrhein-Westfalen ab dem 08.06.2020 das Betretungsverbot für
Kindertagesbetreuungsangebote aufgehoben. Für die Kindertagespflege erfolgt
seither die Betreuung im Umfang der bestehenden Betreuungsverträge, soweit die
besonderen Rahmenbedingungen in personeller und räumlicher Hinsicht vor Ort
dies zulassen. In den Kindertageseinrichtungen findet ein eingeschränkter
Regelbetrieb statt. Die Betreuung wird nun ohne Bevorzugung einer
Personengruppe angeboten. Sie erfolgt mit einer zeitlichen Einschränkung von 10
Std. pro Woche und unter den Maßgaben des Infektionsschutzes.
Im Rahmen der
Schuldezernentenkonferenz am 17.06.2020 haben sich die Kommunen im Kreis Unna
auf ein einheitliches Verfahren geeinigt, nach dem die Beiträge für die
Betreuungsangebote in den Schulen für die Monate Juni und Juli jeweils hälftig
erhoben werden. Der Kreis Unna als Schulträger der Förderschulen beabsichtigt,
sich dieser Regelung ebenfalls anzuschließen.
Für die Angebote
der Kindertagesbetreuung hat sich die Landesregierung mit den Kommunen darauf
verständigt, in den Monaten Juni und Juli den Eltern die Hälfte der
Elternbeiträge zu erlassen. Die konkrete Abwicklung obliegt den Kommunen. Den
Ausfall der Beiträge werden sich Land und Kommunen hälftig teilen.
Die
Elternbeitragssatzung eröffnet keine Möglichkeit, für die Dauer der
infektionsschutz-bedingten Schulschließungen oder dem eingeschränkten
Regelbetrieb in Kindertageseinrichtungen die Elternbeiträge zu erlassen. Ein
vollständiger oder teilweiser Erlass des Beitrages auf Antrag gemäß § 90 Absatz
3 und 4 SGB VIII i. V. m. den §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 SGB XII setzt eine
fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers voraus.
Somit sind bis dato
keine gesetzlichen Regelungen vorhanden, die den Erlass eines Monatsbeitrags
voraussetzungslos erlauben.
In der aktuellen
Situation benötigen betroffene Eltern indes kurzfristig ein positives Signal
und eine finanzielle Entlastung. Um unverzüglich Rechtssicherheit für die
betroffenen Eltern zu schaffen, wäre eine Satzungsänderung zu zeitaufwändig.
Die Stadt Bergkamen
verzichtet sowohl bei der vorläufigen Festsetzung wie auch später im Rahmen der
Überprüfung auf den hälftigen Monatsbeitrag für die Monate Juni und Juli 2020.
Dies betrifft auch
den Kostenbeitrag für das Mittagessen im Juni und Juli 2020 für die
Ganztagsangebote in Grundschulen. Die Kosten für die Mittagsverpflegung in den
Kindertageseinrichtungen werden in nichtstädtischen Einrichtungen von den
Trägern eingefordert. In den städtischen Familienzentren werden die
Kostenbeiträge direkt in den Einrichtungen erhoben, wenn Kinder an den
Mittagsmahlzeiten teilnehmen.
Einen Kostenbeitrag
für die nachmittäglichen Betreuungsangebote in den Schulen der Sekundarstufe I
erhebt die Stadt Bergkamen nicht. Dies geschieht unabhängig davon, ob in dem
Zeitraum eine Notbetreuung oder nach Einführung des Regelbetriebs ein
Ganztagsangebot in Anspruch genommen wurde.
Im Zuge einer
größtmöglichen Transparenz und technischer Gegebenheiten in Verbindung mit dem
elektronischen Beitragseinzug wird die Stadt Bergkamen im Monat Juni keinen
Beitrag einziehen und im Juli die vollen Elternbeiträge und
Verpflegungsbeiträge für Ganztagsangebote in den Schulen erheben. Die
Verpflegungsbeiträge in den Kindertageseinrichtungen werden für Juni und Juli
in voller Höhe in den Einrichtungen abgerechnet, wenn die Kinder an den
Mittagsmahlzeiten teilnehmen. Die betroffenen Eltern werden hierüber informiert.
In der Offenen
Ganztagsgrundschule werden normalerweise 514 Schülerinnen und Schüler betreut.
In der „Verlässlichen Grundschule“ (Betreuung von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr,
ebenfalls Grundschule) sind üblicherweise 452 Personen in Betreuung.
Wenn man die
Sollstellungen für den Juni und Juli 2020 zugrunde legt, so ist mit einem
vorläufigen Minderertrag von 52.262,00 € für 2020 zu rechnen, der sich auf die
drei betroffenen Produkte wie folgt aufteilt:
Beitragsart |
Ausfall |
Zu erwartende Erstattung des
Landes i. H. v. 25% |
Elternbeitrag OGS |
15.110,00 € |
3.777,50 € |
Verpflegungsbeitrag OGS |
25.400,00 € |
keine Erstattung |
Elternbeitrag Verlässliche Grundschule |
11.752,00 € |
2.938,00 € |
Die Verlässliche
Grundschule ist im Monat Juli aufgrund der Sommerferien grundsätzlich
beitragsfrei, daher kommt es im Juli nicht zu einer Erstattung des Landes.
Der Städte- und
Gemeindebund NRW hat mit Schnellbrief 289/2020 vom 29.05.2020 mitgeteilt, dass
für die Behandlung der Elternbeitragspflicht:
„für die außerunterrichtlichen Betreuungsangebote im schulischen Bereich
eine Vereinbarung aussteht. Im Rahmen der oben beschriebenen Telefonkonferenz
[zwischen StGB NRW und dem Staatssekretär im Ministerium für Schule und Bildung
vom 29.05.2020] haben wir [der Städte- und Gemeindebund NRW] die Information
erhalten, dass es auch für Juni und Juli eine gleichlaufende Regelung [zu der
Behandlung in der Kindertagesbetreuung] für die außerunterrichtlichen
Betreuungsangebote geben soll“.
Dies würde für die
Stadt Bergkamen bei einer zu erwartenden Kompensation des Landes i. H. v. 25 %
eine Ausfallerstattung von 6.715,50 € (Juni) und 3.777,50 € (Juli) bedeuten.
Eine abschließende Bestätigung des Landes Nordrhein-Westfalen steht allerdings
noch aus.
Mit einer
anteiligen Erstattung der Kostenbeiträge für die Verpflegung kann nicht
gerechnet werden. Eine Erstattung für nicht gelieferte Mittagessen durch die
Dienstleister ist noch nicht absehbar, aber wahrscheinlich.
Bei Zugrundelegung
der Sollstellung für die Monate Juni und Juli verteilt sich der Minderertrag
für die Kindertagesbetreuung wie folgt:
Beitragsart |
Ausfall |
Zu erwartende Erstattung des
Landes i.H.v. 50 % |
Elternbeiträge Kindertageseinrichtungen |
108.257,00 € |
54.128,50 € |
Elternbeiträge Kindertagespflege |
26.004,00 € |
13.002,00 € |
Verpflegungskosten Kindertageseinrichtungen |
7.938,00 € |
Keine Erstattung |
Kostendarstellung:
Kosten: 120.615,00 € ( Elternbeiträge 87.277,00 € plus Verpflegungskosten 33.338,00 €)
Produkt- Sachkonto : 03.21.08.432100 Elternbeiträge Offene Ganztagsgrundschule
03.21.08.432101 Elternbeiträge Verlässliche Grundschule
03.36.02.421100 Elternbeiträge Kindertagespflege
03.36.13.432100 Elternbeiträge Kindertageseinrichtungen
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der Bürgermeister In Vertretung Busch Beigeordnete |
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Amtsleiter (StA 40, 43, 52) Kray |
Amtsleiter (StA 51) Kortendiek |
Sachbearbeiter (StA 40) Osterwald |
Sachbearbeiterin (StA 51) Hörstrup |