Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und
Finanzausschuss nimmt die Vorlage Drucksache Nr. 11/1813 zur Kenntnis.
Sachdarstellung:
In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am
09.03.2005 wurde die Verwaltung beauftragt, über das Thema
Korruptionsprävention jährlich zu berichten.
Das Gesetz zur
Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines
Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW –
KorruptionsbG) vom 16.12.2004 (GV. NRW. 2005 S. 8), in Kraft getreten
01.03.2005 in der zurzeit gültigen Fassung, enthält
zahlreiche Transparenzregelungen sowie Melde- und Anzeigepflichten, die auch
den kommunalen Bereich betreffen. Die Meldung von Vergabeausschlüssen und
Verfehlungen im Vergaberegister wurde auch für den kommunalen Bereich
verbindlich gemacht.
Nachfolgend wird
über die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Korruptionsprävention
berichtet:
1.
Anfragen
nach § 8 Korruptionsbekämpfungsgesetz („Vergaberegister“)
Bei der Koordinierungs- und Beratungsstelle für Vergaben des Ministerium der Finanzen NRW wurde das Vergaberegister eingerichtet. Dieses enthält Informationen über Vergabeausschlüsse und Hinweise auf Verfehlungen von Firmen. Die Stadt Bergkamen ist verpflichtet, bei Dienstleistungsaufträgen über 25.000 Euro und bei Bauaufträgen über 50.000 Euro (ohne Mehrwertsteuer) eine Anfrage an das Vergaberegister zu stellen. Im Gegenzug besteht die Verpflichtung, dem Vergaberegister die Daten der Firmen zu melden, die im Sinne des KorruptionsbG auffällig geworden sind.
Im Jahr 2019 wurde das Vergaberegister wie folgt angefragt:
Stadtämter/ Eigenbetriebe |
Anzahl der Anfragen |
Schulverwaltung, Weiterbildung und Sport |
5 |
Wirtschaftsförderung, Tourismus |
2 |
Bürgerbüro |
3 |
Stadtbetrieb Entwässerung |
12 |
Planung, Tiefbau, Umwelt |
2 |
Immobilienwirtschaft |
22 |
Baubetriebshof |
3 |
EntsorgungsBetriebBergkamen |
1 |
Jugendamt |
1 |
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Gesamt |
51 |
Es lagen keine Eintragungen im Vergaberegister vor.
2. Nachfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Im Jahre 2019 gab es eine Nachfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz.
3. Veröffentlichungspflicht gem. § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz im Jahre 2019
§ 16 KorruptionsbG sieht eine jährliche Veröffentlichung der beruflichen Daten, Beraterverträge, Mitgliedschaften in Gremien und Organen sowie Vereinsfunktionen öffentlicher Mandatsträger (Bürgermeister, Ratsmitglieder und Sachkundiger Bürger) zum Stichtag 01.01., vor.
Durch die Offenlegung werden berufliche Betätigungen, andere Mandate und Ehrenämter während der Zeit der parlamentarischen Arbeit transparent und somit deren Vereinbarkeit dargestellt. Der Weg der Offenlegung auch der ehrenamtlichen Funktionen kann Aufschluss über die Entscheidungen der Mandatsträgern zugrunde liegenden Motivationen geben.
Die Angaben hierzu werden jährlich, jeweils zum 01.03., auf der städtischen Homepage aktualisiert.
3. Anzeigepflicht des Hauptverwaltungsbeamten gem. § 17 KorruptionsbG
Der Bürgermeister kommt seiner Anzeigenpflicht gem. § 17 Korruptionsbekämpfungs-
gesetz gegenüber dem Rat nach. Außerdem veröffentlicht er seine Nebentätigkeiten und Mitgliedschaften in Organen, Gremien und Vereinen auf seiner privaten Website.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der Bürgermeister Roland Schäfer |
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Amtsleiter Hartl |
Sachbearbeiter Klinger |
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