hier: Verzicht auf die Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationszonen
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt, keine
Änderung des Flächennutzungsplanes durchzuführen, um Vorrangzonen für
Windenergieanlagen auszuweisen. Die bisher angewandte Einzelfallprüfung bei
Anträgen zur Errichtung von Windenergieanlagen soll beibehalten werden.
Sachdarstellung:
In den Sitzungen des Ausschusses für
Stadtentwicklung, Strukturwandel und Wirtschaftsförderung am 06. Dezember 2016
und des Ausschusses für Umwelt, Bauen und Verkehr am 14. Dezember 2016 wurden
die Untersuchungsergebnisse einer Studie zur möglichen Ausweisung von
Windvorrangzonen im Stadtgebiet Bergkamen vorgestellt (vgl. Anlage zur
Drucksache 11/0746 „Ermittlung möglicher Konzentrationszonen für
Windkraftanlagen in Bergkamen“; Stand: November 2016). Diese Studie untersucht
das Stadtgebiet Bergkamen anhand der nach gesetzlichen Vorgaben und aktueller
Rechtsprechung erforderlichen harten und weichen Tabukriterien mit dem Ziel,
Flächen zu ermitteln, die als Windvorranggebiet im Flächennutzungsplan
ausgewiesen werden können.
Aufgrund der Siedlungsstruktur sowie anderer
Nutzungen ergeben sich bei der Flächenermittlung jedoch zahlreiche Taburäume,
sodass nur sechs Flächen im Stadtgebiet als potenziell geeignete Flächen
verbleiben. Von diesen weisen allerdings vier eine zu kleine Gesamtgröße auf,
um die für einen Windpark mindestens erforderlichen drei Anlagen des
Referenztyps unterzubringen. Zwei Potenzialstandorte verfügen schließlich über
eine Flächengröße, die grundsätzlich zur Unterbringung von mindestens drei
Anlagen geeignet wäre. Bei einer Detailbetrachtung sind jedoch auch diese
Flächen mit Restriktionen behaftet. Somit zeigt sich, dass in Bergkamen keine
ausreichenden zusammenhängenden Flächen vorhanden sind, um Windvorranggebiete
auszuweisen und der Windenergie „substanziell Raum zu verschaffen“.
Rechtssicher kann daher kein Windvorranggebiet
im Flächennutzungsplan dargestellt werden.
Auch wenn keine Windvorranggebiete im
Flächennutzungsplan ausgewiesen werden, ist - wie bislang auch - die Errichtung
von Einzelanlagen möglich; Potenzialbereiche für solche Einzelanlagen sind
vorhanden. In der Summe ergeben diese jedoch kein Windvorranggebiet, das eine
räumliche Konzentration von Anlagen vorsieht.
Ein Bau von Einzelanlagen ist grundsätzlich
im Rahmen der allgemeinen Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5
BauGB, nach § 34 BauGB, wenn sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung
einfügen (z. B. gewerblich geprägte Bereiche) und nach § 30 BauGB im
Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (z. B. in Gewerbe- und
Industriegebieten) möglich.
Eine Änderung des Flächennutzungsplans zur
Ausweisung von Windvorranggebieten soll daher unter Berücksichtigung der harten
Tabukriterien und in Abwägung der weichen Tabukriterien der oben genannten
Studie nicht vorgenommen werden.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der Bürgermeister In Vertretung Dr.-Ing. Peters Erster Beigeordneter |
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Amtsleiter Reichling |
Sachbearbeiter Thiede |
Sachbearbeiter Busch |