Betreff
Konzentrationszonen für Windkraftanlagen in Bergkamen
hier: Verzicht auf die Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationszonen
Vorlage
11/0805
Aktenzeichen
36.04.02.08
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt, keine Änderung des Flächennutzungsplanes durchzuführen, um Vorrangzonen für Windenergieanlagen auszuweisen. Die bisher angewandte Einzelfallprüfung bei Anträgen zur Errichtung von Windenergieanlagen soll beibehalten werden.

 

Sachdarstellung:

 

In den Sitzungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Strukturwandel und Wirtschaftsförderung am 06. Dezember 2016 und des Ausschusses für Umwelt, Bauen und Verkehr am 14. Dezember 2016 wurden die Untersuchungsergebnisse einer Studie zur möglichen Ausweisung von Windvorrangzonen im Stadtgebiet Bergkamen vorgestellt (vgl. Anlage zur Drucksache 11/0746 „Ermittlung möglicher Konzentrationszonen für Windkraftanlagen in Bergkamen“; Stand: November 2016). Diese Studie untersucht das Stadtgebiet Bergkamen anhand der nach gesetzlichen Vorgaben und aktueller Rechtsprechung erforderlichen harten und weichen Tabukriterien mit dem Ziel, Flächen zu ermitteln, die als Windvorranggebiet im Flächennutzungsplan ausgewiesen werden können.

 

Aufgrund der Siedlungsstruktur sowie anderer Nutzungen ergeben sich bei der Flächenermittlung jedoch zahlreiche Taburäume, sodass nur sechs Flächen im Stadtgebiet als potenziell geeignete Flächen verbleiben. Von diesen weisen allerdings vier eine zu kleine Gesamtgröße auf, um die für einen Windpark mindestens erforderlichen drei Anlagen des Referenztyps unterzubringen. Zwei Potenzialstandorte verfügen schließlich über eine Flächengröße, die grundsätzlich zur Unterbringung von mindestens drei Anlagen geeignet wäre. Bei einer Detailbetrachtung sind jedoch auch diese Flächen mit Restriktionen behaftet. Somit zeigt sich, dass in Bergkamen keine ausreichenden zusammenhängenden Flächen vorhanden sind, um Windvorranggebiete auszuweisen und der Windenergie „substanziell Raum zu verschaffen“.

Rechtssicher kann daher kein Windvorranggebiet im Flächennutzungsplan dargestellt werden.

 

Auch wenn keine Windvorranggebiete im Flächennutzungsplan ausgewiesen werden, ist - wie bislang auch - die Errichtung von Einzelanlagen möglich; Potenzialbereiche für solche Einzelanlagen sind vorhanden. In der Summe ergeben diese jedoch kein Windvorranggebiet, das eine räumliche Konzentration von Anlagen vorsieht.

Ein Bau von Einzelanlagen ist grundsätzlich im Rahmen der allgemeinen Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, nach § 34 BauGB, wenn sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen (z. B. gewerblich geprägte Bereiche) und nach § 30 BauGB im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (z. B. in Gewerbe- und Industriegebieten) möglich.

 

Eine Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Windvorranggebieten soll daher unter Berücksichtigung der harten Tabukriterien und in Abwägung der weichen Tabukriterien der oben genannten Studie nicht vorgenommen werden.

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Dr.-Ing. Peters

Erster Beigeordneter

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Reichling

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Thiede

Sachbearbeiter     

 

 

 

 

Busch