Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Bergkamen nimmt die Vorlage im Zusammenhang mit der Neuvergabe der
Gaskonzession für das Stadtgebiet Bergkamen zur Kenntnis und beauftragt die
Verwaltung, die Funktion der sog. Vergabestelle im Rahmen des
Konzessionierungsverfahrens an die Beratungsgesellschaft
Becker/Büttner/Held
Rechtsanwälte-/Wirtschaftsprüfer-/Steuerberater-Gesellschaft,
Agrippinawerft 26-30 in 50678 Köln (BBH), zu übertragen.
Sachdarstellung:
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Ausgangssituation
Die Versorgung des
Stadtgebietes Bergkamen mit Gas erfolgt durch die GSW Gemeinschaftsstadtwerke
GmbH Kamen-Bönen-Bergkamen (GSW) auf der Grundlage eines am 27.05./01.06.1999
geschlossenen Konzessionsvertrages. Dieser Vertrag endet am 31.05.2019. Die
Stadt Bergkamen beabsichtigt, die Konzession zum 01.06.2019 neu zu vergeben.
Die hierzu erforderliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger hat spätestens zwei
Jahre vor Ablauf des bestehenden Vertrages zu erfolgen.
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Grundsätze der Konzessionsvergabe
Die Versorgung der Bürger mit leitungsgebundener Energie, z.B. Gas, ist durch
Leitungen möglich, die auch in öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen verlegt
werden. Konzessionsverträge sind Wegenutzungsverträge, auf deren Grundlage eine
Kommune einem Energieversorgungsunternehmen (EVU) das Recht einräumt, ihre
öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb eines Energienetzes
zur allgemeinen Versorgung auf die Dauer von maximal 20 Jahren zu nutzen. Als
Gegenleistung für die Wegenutzung erhält die Kommune eine Konzessionsabgabe.
Der zulässige Höchstbetrag und die Bemessung der Abgabe sind in der
Konzessionsabgabenverordnung geregelt.
Die Neuvergabe der Gaskonzession richtet sich nach § 46 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz
(EnWG) und, auf Grund ihrer Einordnung als Dienstleistungskonzession, nach den
allgemeinen Vergabegrundsätzen (Diskriminierungsfreiheit, Wettbewerb und
Transparenz).
Hierbei ist sicherzustellen, dass die in § 1 EnWG (Zweck des Gesetzes)
formulierten Ziele erreicht werden. Danach ist eine möglichst sichere,
preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche
Versorgung sicherzustellen. Daraus ergibt sich, dass alle Auswahlkriterien
hinsichtlich der Bewertung der Angebote verschiedener
Netzbetriebsinteressenten, die mit den vorgenannten Leitlinien vereinbar sind,
Unterscheidungsmerkmale bilden.
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Abstimmung
einer gemeinsamen Vorgehensweise
Da die Gasversorgung der Stadt Kamen sowie der Gemeinde Bönen auf der Grundlage
gleichlautender Verträge seit dem Jahre 1999 erfolgt und die v. g. Verträge
ebenfalls am 31.05.2019 enden, wurde mit den v. g. Kommunen vereinbart, das
Vergabeverfahren gemeinsam zu betreiben. Diese abgestimmte Vorgehensweise hatte
sich bereits im Jahre 2013 im Rahmen der Konzessionsvergabe für die Versorgung
mit Strom für die drei Kommunen bewährt. In dem Konzessionierungsverfahren für
die Versorgung mit Strom erfolgte zum damaligen Zeitpunkt die gemeinsame
Beratung durch die Rechtsanwalts-/Wirtschaftsprüfer-/ und
Steuerberater-Gesellschaft Becker/ Büttner/Held (BBH), die u. a. in Köln eine
Niederlassung unterhält. Es bestand Einvernehmen in bewährter Form auch das nun
anstehende Verfahren zu betreiben. BBH wurde daher gebeten, die vertraglichen
Regelungen für eine entsprechende gemeinsame Beratung vorzubereiten.
Am 18.08.2016 fand ein erstes gemeinsames Gespräch zwischen Vertretern der
Städte Kamen und Bergkamen sowie der Gemeinde Bönen und BBH statt. Hierbei
wurden die Gesprächsteilnehmer zunächst über die aktuellen gesetzlichen
Rahmenbedingungen des Vergabeverfahrens, insbesondere die sich durch
Rechtsprechung in den vergangenen Jahren ergebenden Änderungen in der Anwendung
des Energiewirtschaftsgesetzes, informiert.
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Durchführung des
Konzessionierungsverfahrens
Auf der Grundlage
eines seitens BBH erstellten Entwurfsschreibens wurden die GSW mit Datum vom
16.09.2016 aufgefordert, die für das weitere Konzessionierungsverfahren
erforderlichen Daten im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. Abs. 3 Satz 1
EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) zu übermitteln. Die vorgenannten Daten liegen
den drei Kommunen seit dem 28.10.2016 vor. Das Vorliegen dieser Daten ist
Voraussetzung für die Bekanntmachung des Auslaufens der bestehenden
Konzessionsverträge gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG im Bundesanzeiger. Die Bekanntmachung
soll noch im Jahre 2016 erfolgen.
Der vorgenannten Bekanntmachung schließt sich das Interessenbekundungsverfahren
an. Hier ist mit der Beteiligung eines oder mehrerer
Energieversorgungsunternehmen zu rechnen. Spätestens nach Vorliegen der Interessenbekundungen
und vor den weiteren Verhandlungen sind die Auswahlkriterien für die
Konzessionsvergabe und deren Gewichtung verbindlich festzulegen. Diese
Festlegung wird ebenfalls in Abstimmung mit BBH erfolgen. Die v. g. Kriterien
werden von den Räten der jeweiligen Kommune beschlossen. Hierzu wird zu
gegebener Zeit eine gesonderte Vorlage erstellt.
Im Rahmen des dann folgenden Angebotsverfahrens werden die seitens der Bieter
beabsichtigten Angebote vorbereitet und innerhalb einer gesetzten Frist abgegeben.
Anschließend erfolgt die Auswertung und Auswahlentscheidung.
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Übertragung der Funktion der
Vergabestelle
Bei der
Auswahlentscheidung handelt es sich um ein sehr komplexes Verfahren. Aufgrund
der bislang bestehenden vertraglichen Beziehungen zwischen den jeweiligen
Kommunen und den GSW bietet eine externe Vergabestelle den Vorteil einer
erhöhten Neutralität. Daher wird in Übereinstimmung mit der Stadt Kamen und der
Gemeinde Bönen vorgeschlagen, die sog. Vergabestelle, soweit rechtlich
zulässig, nicht bei den drei jeweiligen Kommunen anzusiedeln sondern eine
externe Vergabestelle - hier BBH - zu benennen.
Die abschließende
Entscheidung über die Vergabe der Konzession für das Stadtgebiet Bergkamen
erfolgt schließlich auf Empfehlung der Vergabestelle durch den Rat der Stadt.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der Bürgermeister In Vertretung Dr.-Ing. Peters Erster Beigeordneter |
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Amtsleiter Reichling |
Sachbearbeiter Brauner |
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