Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen nimmt die Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 GemHVO für Investitionen im Teilfinanzplan sowie die Übertragung der Kreditermächtigung gemäß § 86 Abs. 2 GO NRW zur Kenntnis.
Sachdarstellung:
Gemäß § 22 GemHVO sind Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt mit Zustimmung des Rates die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen.
In einer vom Rat der Stadt Bergkamen in seiner Sitzung am 23.05.2013 beschlossenen Dienstanweisung sind die Vorschriften für die Ermächtigungsübertragungen näher bestimmt worden.
Gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 GemHVO ist dem Rat eine Übersicht der Übertragungen vorzulegen.
Auf Übertragungen von Aufwendungen wurde grundsätzlich verzichtet.
Der Ergebnisplan / die Ergebnisrechnung 2016 wird somit nicht belastet.
In § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 sind für Investitionszahlungen in künftigen Jahren keine Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen.
Kreditermächtigungen
gemäß § 86 Abs. 2 GO NRW
In § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 ist zur Finanzierung von eingeplanten Investitionen im Teilfinanzplan eine Kreditermächtigung in Höhe von 1.588.675,00 € veranschlagt sowie eine Kreditermächtigung aus dem Vorjahr in Höhe von 2.724.828,00 €.
Nach § 86 Abs. 2 GO NRW gilt die Kreditermächtigung bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser Haushaltssatzung.
Die nicht in Anspruch genommene Kreditermächtigung aus 2015 in Höhe von 1.588.675,00 € steht somit im Finanzplan / in der Finanzrechnung 2016 zur Finanzierung der übertragenen investiven Auszahlungen zur Verfügung.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 1 Anlage
Der Bürgermeister In Vertretung Lachmann Beigeordneter und Stadtkämmerer |
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Amtsleiter Marquardt |
Sachbearbeiterin Mölle |
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