Beschlussvorschlag:
1. Der Rat der Stadt Bergkamen nimmt
das Ergebnis der Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Bergkamen zum
31.12.2011 nebst Anhang und Lagebericht durch den Rechnungsprüfungsausschuss
zur Kenntnis.
2. Der Rat der Stadt Bergkamen
bestätigt gem. §§ 116 Abs. 1 i.V.m. 96 Abs. 1 GO NRW den Gesamtabschluss der
Stadt Bergkamen zum 31.12.2011 nebst Anhang und Lagebericht.
Das Ergebnis zum 31.12.2011 in Höhe von –
6.709.604,55 € wird durch die Reduzierung der Allgemeinen Rücklage gedeckt.
3. Die Mitglieder des Rates der Stadt
Bergkamen beschließen gem. §§ 116 Abs. 1 i.V.m. 96 Abs. 1 GO NRW die Entlastung
des Bürgermeisters.
Sachdarstellung:
Die
Stadt Bergkamen hat zum 01.01.2007 auf das Neue Kommunale Finanzmanagement
(NKF) umgestellt. Neben der Pflicht zur jährlichen Erstellung eines
Jahresabschlusses ist damit auch gem. § 116 GO NRW zum 31.12. eines Jahres ein
Gesamtabschluss – erstmals zum 31.12.2010 - unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen. Der Gesamtabschluss besteht aus der
Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz und dem Gesamtanhang und ist um einen
Gesamtlagebericht zu ergänzen. Weiterhin ist der Beteiligungsbericht als Anlage
beizufügen.
Der
Gesamtabschluss dient als Information über die wirtschaftliche Gesamtlage der
Stadt Bergkamen.
Die
Aufstellung erfolgt analog der Verfahrensweise für den städtischen
Jahresabschluss (§§ 116 Abs. 5 i.V.m. 95 Abs. 3 GO NRW).
Den mit
Datum vom 04.05.2015 vom Kämmerer aufgestellten und vom Bürgermeister
bestätigten Entwurf des Gesamtabschlusses 2011 einschließlich Anhang und
Lagebericht der Stadt Bergkamen hat der Rat der Stadt Bergkamen in seiner
Sitzung am 18.06.2015 (Drucksache Nr. 11/0318) zur Kenntnis genommen und zur
Prüfung gem. § 116 Abs. 6 GO NRW an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen.
Örtliche Prüfung
Der Gesamtabschluss
ist vom Rechnungsprüfungsausschuss dahingehend zu prüfen, ob er ein
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-,
Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung vermittelt (§ 116 Abs. 6 GO NRW). Die Prüfung
erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden
Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. Der
Gesamtlagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Gesamtabschluss in
Einklang steht und seine sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von
der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde erwecken.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat über Art und Umfang der
Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfbericht zu erstellen. Das
Ergebnis der Prüfung ist in einem Bestätigungsvermerk (uneingeschränkt,
eingeschränkt, Versagung) zusammenzufassen (§§ 116 Abs. 6 i.V.m.101 Abs. 3 GO
NRW). Der Bestätigungsvermerk oder der
Vermerk über seine Versagung ist in den Prüfbericht aufzunehmen.
In
Gemeinden, in denen eine örtliche Rechnungsprüfung besteht, bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss zur
Durchführung der Prüfung dieser Rechnungsprüfung (§§ 116 Abs. 6 i.V.m. 101 Abs.
8 GO NRW).
Die
örtliche Rechnungsprüfung kann sich mit Zustimmung des
Rechnungsprüfungsausschusses Dritter als Prüfer bedienen. Von daher erfolgte
die örtliche Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Bergkamen zum 31.12.2011
im August 2015 durch die Wikom AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen.
Die
während der Prüfung getroffenen Feststellungen wurden der Kämmerei umgehend
mitgeteilt. Diese wurden akzeptiert und umgesetzt. Der zur Beschlussfassung
vorgelegte Gesamtabschluss beinhaltet bereits die durch die Umsetzung
angepassten Werte.
Über die
Prüfung wurde ein Bericht gefertigt, der allen Mitgliedern des Rates der Stadt
Bergkamen zugeleitet wurde. Der Bericht sowie das Prüfergebnis werden in der
Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses erläutert.
Bestätigungsvermerk
Nach
Abschluss der örtlichen Prüfung wurde gem. § 116 Abs. 6 i.V.m. 101 Abs. 8 und
Abs. 4 GO NRW ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt.
Der
Bestätigungsvermerk wurde gem. §§ 116 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. 101 Abs. 4 GO NRW um
Hinweise bezüglich der Abbildung der Derivate in der Bilanz ergänzt.
Gem. §§
116 Abs. 6 i.V.m. 101 Abs. 3 und Abs. 7 GO NRW fasst der
Rechnungsprüfungsausschuss das Ergebnis seiner Prüfung ebenfalls in einem Bestätigungsvermerk
zusammen. Dieser
ist vom Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses unter Angabe von Ort und
Tag zu unterzeichnen (§§ 116 Abs. 6 i.V.m. 101 Abs. 7 GO NRW).
Der
Rechnungsprüfungsausschuss des Rates der Stadt Bergkamen wird in seiner Sitzung
am 11.11.2015 über den Prüfbericht und den Bestätigungsvermerk beraten. Der
Beschlussvorschlag dieser Vorlage wird unter der Prämisse unterbreitet, dass
sich der Rechnungsprüfungsausschuss den vorgelegten Prüfbericht einschließlich
des uneingeschränkten Bestätigungsvermerkes zueigen macht.
Bestätigung
Gem. §
116 Abs. 1 i.V.m. 96 Abs. 1 GO NRW bestätigt der Rat den vom
Rechnungsprüfungsausschuss bzw. einem Dritten geprüften Gesamtabschluss durch
Beschluss.
Der zur
Beschlussfassung vorgelegte Gesamtabschluss zum 31.12.2011 nebst Anlagen und
Lagebericht mit Stand vom 21.08.2015 beinhaltet bereits die aufgrund der Prüfungsergebnisse angepassten
Werte und ist Bestandteil des Ihnen vorliegenden Prüfberichtes.
Entlastung des
Bürgermeisters
Gem. §§
116 Abs. 1 i.V.m. 96 Abs. 1 Satz 4 GO NRW entscheiden die Ratsmitglieder über
die Entlastung des Bürgermeisters. Die Entlastung besagt, dass auf Grund des
vorgelegten Gesamtabschlusses und der vorgenommenen Prüfung keine Einwendungen
gegen die im Haushaltsjahr ausgeübte Geschäftstätigkeit des Bürgermeisters, bezogen
auf die gemeindliche Verwaltung und die Betriebe der Gemeinde, erhoben werden
(vgl. Ziff. 1.4.4 der Handreichung des Innenministeriums zum Neuen Kommunalen
Finanzmanagement in Nordrhein-Westfalen zu § 116 Abs. 1 Satz 4 GO NRW, 5.
Auflage, S. 1127).
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der
Bürgermeister Schäfer |
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Amtsleiterin von Depka |
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