Betreff
Sachstandsbericht zur Inklusion / Gemeinsamen Lernen an den Bergkamener Schulen im Schuljahr 2015 / 2016
Vorlage
11/0371
Aktenzeichen
blae-wz
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Schule, Sport und Weiterbildung der Stadt Bergkamen nimmt die Vorlage der Verwaltung zur Kenntnis.

Sachdarstellung:

 

1.       Allgemeine Vorraussetzungen ( §§ 19 u. 20 SchulG NRW)

 Auf der Grundlage des Ersten Gesetzes zur Umsetzung der UN Behindertenrechtskonvention in Schulen  vom 16.10.2013  (9. Schulrechtsänderungsgesetz) bietet die zuständige Schulaufsicht (hier das Schulamt für den Kreis Unna) den Eltern von Kindern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf mindestens eine geeignete allgemeine Schule an - wobei dies nicht immer die gewünschte Schule sein kann. Die Eltern können aber auch weiterhin die Förderschule für ihr Kind wählen.

Kinder mit formal festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung (dies betrifft insbesondere Kinder mit einer Sinnesbehinderung, Körperbehinderung oder geistigen Behinderung) haben Anspruch auf Aufnahme in die von der Schulaufsicht vorgeschlagene wohnortnächste Schule der gewünschten Schulart, an der Gemeinsames Lernen eingerichtet ist. 

Ergeben sich bereits im Rahmen des Anmeldeverfahrens Anzeichen dafür, dass möglicherweise ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen besteht und wünschen Eltern eine Beratung über den geeigneten Förderort, so wird geprüft, ob den Eltern auf ihren Wunsch hin eine Grundschule empfohlen werden kann, an der Gemeinsames Lernen eingerichtet ist oder eingerichtet werden soll und an der noch Aufnahmekapazitäten frei sind.

Ein Anspruch auf Erstattung der Schülerfahrkosten besteht nur für die wohnortnächste Grundschule.

Im  Schulamt für den Kreis Unna gibt es mit der unteren Schulaufsicht für Grundschulen, der Koordinatorinnen und Koordinatoren für Inklusion zu Seite stehen, kompetente Ansprechpartner, die über die Schulleitung hinaus Eltern in Bezug auf eine geeignete Schule für ihr Kind beraten können.

 

2.       Vorgehensweise zur Einschulung an weiterführenden Schulen

( § 19 Abs. 5-8 SchulG NRW)

 

Das Schulamt ermittelt zu Beginn des letzten Schuljahres in der Primarstufe über die Grundschulen und Förderschulen, welche Eltern für ihr Kind im Folgejahr das Gemeinsame Lernen in Schulen der Sekundarstufe I wünschen. Eine verbindliche Entscheidung der Eltern ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht erforderlich.

 

Auch wenn ein förmliches Feststellungsverfahren in der Grundschule im Bereich der Förderschwerpunkte Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung sowie Sprache (zusammen: Lern- und Entwicklungsstörungen) nicht mehr notwendig ist, um die Zahl der notwendigen Lehrerstellen für sonderpädagogische Lehrkräfte zu ermitteln (diese stehen in einem „Stellenbudget“ unabhängig davon zur Verfügung), so ist ein solches Verfahren dennoch in vielen Fällen am Ende der Schuleingangsphase erforderlich.

Zu diesem Zeitpunkt muss in der Regel geklärt werden, ob ein Kind nach der Schuleingangsphase zielgleich oder zieldifferent unterrichtet wird. Dazu ist aus Gründen der Rechtssicherheit ein förmliches Feststellungsverfahren durch die Schulaufsicht notwendig.

Die Folge ist: Zum Ende der Grundschulzeit ist bei der weitaus überwiegenden Zahl der Kinder, die sonderpädagogisch unterstützt wurden, auch ein förmliches Feststellungsverfahren erfolgt – bis auf Kinder, die zielgleich in den Förderschwerpunkten Emotionale und soziale Entwicklung und Sprache in Grundschulen unterrichtet wurden.

 

Schulen der Sekundarstufe I, die als Schulen des Gemeinsamen Lernens von Schulaufsicht und Schulträger bestimmt worden sind (§ 20 Absatz 5), sollten in jedem Jahr Plätze für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bereitstellen, um eine Kontinuität der Schul- und Unterrichtsentwicklung in einem multiprofessionellem Kollegium zu sichern. In Bergkamen sind dies alle vier weiterführenden Schulen.

Nach Möglichkeit sollte das Kontingent rechnerisch mindestens zwei Plätze pro Klasse in der Jahrgangsstufe 5 umfassen.

Unter dieser Voraussetzung kann die Schulleitung stark nachgefragter Schulen – selbstverständlich nach Abstimmung mit ihrer zuständigen Schulaufsicht – mit Zustimmung des Schulträgers die Aufnahmekapazität der Schule im 5. Jahrgang insgesamt begrenzen und somit Spielräume für eine interne Klassenbildung erhalten, die eine Bildung kleinerer Lerngruppen mit Gemeinsamem Lernen ermöglicht.

 

Die Klassengrößen sind ansonsten auf max. 27 Schüler/innen beschränkt und 25 Schüler/innen, sofern mindestens ein Schüler im Gemeinsamen Lernen berücksichtigt wird.

 

Die Grundschule soll daher den Eltern mit dem Halbjahreszeugnis ein Exemplar mit dem aktuellen individuellen (sonderpädagogischen) Förderplan des Kindes aushändigen und die Eltern auffordern, diesen bei der Anmeldung an der weiterführenden Schule vorzulegen. Zudem sollen die Eltern aufgefordert werden, sich durch das Schulamt bei der Wahl der weiterführenden Schule beraten zu lassen. Letztendlich erhält der Schüler im Gemeinsamen Lernen der Grundschule keine Empfehlung für die weiterführende Schule.

 

Einschulungen von Schüler/innen im Gemeinsamen Lernen in Bergkamen zum Schuljahr 2015/16 :

 

Mit Stand 31.07.15 waren insgesamt 7 Kinder mit feststehendem sonderpädagogischem Förderbedarf an allen Bergkamener Grundschulen zum neuen Schuljahr angemeldet (= zieldifferente Beschulung). 422 Neuanmeldungen waren insgesamt zu verzeichnen. Vielfach wird ein solcher Bedarf aber erst in den laufenden Schuljahren festgestellt.

 

Hinsichtlich der Anmeldungen zu den 5. Klassen, konnten die hiesigen weiterführenden Schulen folgende Zahlen vermelden :

 

Willy-Brandt-Gesamtschule : 8 Schüler/innen

Freiherr-vom –Stein Realschule : 6 Schüler/innen

Realschule Oberaden : 4 Schüler/innen

Städt. Gymnasium : 7 Schüler/innen

 

Die Albert-Schweitzer-Förderschule verfügte lediglich über 1 Anmeldungen im Primarbereich und keine in der Sekundarstufe.

 

Insgesamt werden die vom Schulministerium für 2014/15 ermittelten 33,6 % von zielgleich und zieldifferent Beschulten in Bergkamen wohl nicht erreicht.

 

Mit Wirkung zum 01.08.2014, trat das „Gesetz zur Förderung der kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion“ in NRW in Kraft.

Für das Schuljahr 2014/15 wurden der Stadt Bergkamen durch das Schulministerium ca. 90.000 EUR für inklusionsbedingte Umbauten in Schulen, Unterrichtsmittel und personellen Mehraufwand im Rahmen der Betreuung, zur Verfügung gestellt.

Neben der Beschaffung von speziellen Unterrichtsmaterialien, sind bereits bauliche Maßnahmen diesbzgl. an Schulen erfolgt. So wurden z.B. im städt. Gymnasium 2 separate Arbeitsräume geschaffen und an der Frh. – von – Ketteler – Schule, der Eingang zur Sporthalle bzw. dem südl. Gebäude der Schule wieder behindertengerecht hergestellt.

 

 

3. Ausstattung des Lehrkörpers im Gemeinsamen Lernen

    ( §§ 46 u. 93 SchulG )

 

Zuweisung von Stellen an die Grundschulen

 

Kriterien für die Verteilung auf Grundschulen mit Gemeinsamem Lernen im Bereich LES:

nach Möglichkeit mindestens eine halbe Stelle pro Zug (vier Klassen), mindestens eine ganze Stelle pro Schule

 

Zuweisung von Stellen an allgemeine Schulen der Sekundarstufe I  

 

Schulen erhalten eine anteilige Stellenzuweisung, nach Möglichkeit beginnend jedoch mit mindestens einer ganzen Stelle.

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Busch

Beigeordnete

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

 

Kray

Sachbearbeiter

 

 

 

 

 

Bläsing