für einen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 0A 122 "Jahnstraße / Museumsplatz"
Beschlussvorschlag:
Der
Rat der Stadt Bergkamen beschließt die Satzung über die Veränderungssperre im
Ortsteil Bergkamen-Oberaden für einen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. OA
122 „Jahnstraße/Museumsplatz“. Die Satzung ist als Anlage 2 Bestandteil des
Beschlusses.
Sachdarstellung:
Der Rat der
Stadt Bergkamen hat in seiner Sitzung am 03.04.2014 die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. OA 122 „Jahnstraße/Museumsplatz“ beschlossen. Die Ziele des
Bebauungsplanes sind
-
die
planungsrechtliche Sicherung des Stadtmuseums in Oberaden einschließlich der
umgebenden Freiflächen und
-
Entwicklung einer
wohnbaulichen Nutzung auf der nördlich des Museums befindlichen Fläche der
ehemaligen Gärtnerei im Sinne der Innenentwicklung
zur Umsetzung
der Vorgaben des Flächennutzungsplanes der Stadt Bergkamen.
Neben der
Umsetzung dieser Ziele war eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines
Lebensmitteldiscounters Anlass zur Aufstellung des Bebauungsplanes. Diese wurde
im Mai 2014 gem. § 15 BauGB für die Dauer von 12 Monaten zurückgestellt, da
dieses Vorhaben den im Flächennutzungsplan festgelegten Planungszielen
widerspricht.
In der
Zwischenzeit sind die Grundlagenermittlung (einschl. Vermessungsunterlage)
vorgenommen und zwei städtebauliche Konzepte für den nördlichen Teilbereich des
Bebauungsplan-Geltungsbereiches entwickelt worden. Auf Basis dieser Konzepte
ist die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
durchgeführt worden. Zu diesem Zweck fand am 21.01.2015 eine Bürgerversammlung
sowie eine anschließende
Offenlage der Bebauungskonzepte bis zum 06.02.2015 statt. Im Rahmen der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung hat sich gezeigt, dass die o. g.
Planungsziele und Konzepte von der interessierten Öffentlichkeit grundsätzlich
befürwortet werden. Es soll daher unter Berücksichtigung der Bebauungskonzepte
ein Bebauungsplanentwurf erarbeitet werden, der Grundlage für die Beteiligung
der Behörden (Träger öffentlicher Belange) und der Offenlage gem. § 3 Abs. 2
BauGB sein wird.
Aufgrund der
noch durchzuführenden Verfahrensschritte und der damit zusammenhängenden
zeitlichen Abläufe ist mit einem verbindlichen Planungsrecht in Form eines
Bebauungsplan-Beschlusses nicht vor Ablauf der Zurückstellung zu rechnen. Die
Verwaltung schlägt daher vor, zur Sicherung des Planverfahrens bzw. der damit
verfolgten Planungsziele für den nördlichen Teil des Bebauungsplanes Nr. OA 122 „Jahnstraße/Museumsplatz“ (s.
Anlage 1) eine Veränderungssperre zu erlassen. Die Satzung ist als Anlage 2 Bestandteil
des Beschlusses.
Gem. § 14 Abs. 2
BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn
überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über
die Ausnahme trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der
Gemeinde.
Die
Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die
Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines
Baugesuchs nach § 15 Abs.1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Veränderungssperre um
ein Jahr verlängern.
Die
Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der
Bebauungsplan Nr. OA 122 „Jahnstraße/Museumsplatz“ Rechtskraft erlangt hat.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3.
2 Anlagen
Der
Bürgermeister In
Vertretung Dr.-Ing.
Peters Erster
Beigeordneter |
|
Amtsleiter Reichling |
Sachbearbeiterin Thoms |
Mitunterzeichnung StA 30 |