Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen nimmt die überarbeiteten Richtlinien zur
Förderung des Sportes in der Stadt Bergkamen zur Kenntnis und beschließt, die
Richtlinien ab 01.03.2015 in Kraft zu setzen.
Sachdarstellung:
Das SGB VIII
wurde mit Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes zum 01.01.2012 um
Regelungen ergänzt, die sicherstellen sollen, dass keine einschlägig
vorbestraften Personen ehrenamtlich bei freien Trägern der Kinder- und
Jugendhilfe tätig sind.
Das
Landesjugendamt Westfalen-Lippe hat eine kreisweit abgestimmte Praxis
empfohlen, durch die eine Arbeitsgruppe der Jugendämter des Kreises Unna eine
Mustervereinbarung entworfen hat. Die Mustervereinbarung wurde mit dem Dekanat
Unna und dem Evangelischen Kirchenkreis Unna – als große Träger der
Jugendarbeit im Kreis Unna – abgestimmt.
Das Jugendamt
der Stadt Bergkamen hat in Abstimmung mit dem Stadtjugendring Bergkamen und der
Stadtsportgemeinschaft Bergkamen damit begonnen, mit den Sportvereinen, die
Jugendarbeit betreiben, eine entsprechende Vereinbarung zu schließen, in denen
festgelegt wird, für welche Tätigkeiten die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter erweiterte Führungszeugnisse beim freien Träger vorlegen müssen.
Die Sportvereine
arbeiten mit dieser Vereinbarung überwiegend seit Frühjahr 2014 und kommen
ihrer Verpflichtung zur Einforderung eines erweiterten Führungszeugnisses nach.
In den
Richtlinien zur Förderung des Sports in der Stadt Bergkamen sollen daher die
Voraussetzungen des Kreises der Förderungsberechtigten unter 3.1.8 "…mit
der Stadt Bergkamen die Vereinbarungen nach § 72 a Abs. 4 SGB VIII
abgeschlossen haben" erweitert werden.
Sportvereine,
die diese Vereinbarung mit der Stadt Bergkamen nicht abschließen, haben keinen
Anspruch auf Förderung nach den geltenden Richtlinien.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3.
1 Anlage
Der
Bürgermeister In
Vertretung Busch Beigeordnete |
|
Amtsleiter Kray |
Sachbearbeiter Rahn |
|