hier: 21. Änderung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der
Stadt Bergkamen beschließt die 21. Änderung zur Satzung über die
Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Bergkamen) so, wie sie der
Erstschrift der Niederschrift als Anlage beigefügt ist.
Sachdarstellung:
Die Gebührenkalkulation wurde in Abstimmung mit dem Amt für Finanzen und Steuern, Frau Gläser, durch die Mitarbeiter des EBB – Frau Grotefels (Betriebswirtin) und Herr Heinemann (Disponent) – aufgestellt.
1. Überprüfung des
Allgemeininteresses
(öffentlicher Anteil an
den Kosten der Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege
und Plätze)
Nach der im Jahr 1997 erfolgten Abschaffung eines
festen Prozentsatzes (25 %) an den Kosten der Straßenreinigung wurde die
Ermittlung des öffentlichen Anteils in das Ermessen des Satzungsgebers
gestellt. Bei der Stadt Bergkamen wurde seit diesem Zeitpunkt der öffentliche
Anteil als Anteil der Straßenflächen der überörtlichen Straßen an den gesamt zu
reinigenden Straßenflächen ermittelt. Diese Art der Ermittlung wurde in den
jüngsten Urteilen des OVG Münster bestätigt.
Im Zuge der Ermittlung der Wertansätze für die Straßen, Wege und Plätze in der
Eröffnungsbilanz der Stadt Bergkamen wurden die Fahrbahnflächen gemäß Straßen-
und Wegegesetz NRW vermessen.
Der für 2015 anzuwendende öffentliche Anteil an den Kosten der öffentlichen
Straßenreinigung und des Winterdienstes wird mit 20,96 % festgestellt.
Die Verwaltung schlägt vor, diesen Anteil als Gebühren mindernd in der
Kalkulation zu berücksichtigen.
2. Änderung des Straßenverzeichnisses
Das aktuelle Straßenverzeichnis ist als Anlage 3
dieser Vorlage beigefügt.
3. Gebührenkalkulation
3.1 Kalkulationszeitraum
Gemäß § 6
Abs. 2 KAG NRW kann der Gebührenkalkulation ein Zeitraum von bis zu drei Jahren
zugrunde gelegt werden.
Die Verwaltung schlägt vor, den Kalkulationszeitraum auf ein Jahr festzulegen.
3.2 Gewinn und Verlustvortrag gemäß KAG
NRW
Das Ergebnis der Betriebsabrechnung für das Jahr 2012 sieht
einen Gewinn für den Winterdienst von rd. 52.169 € vor. Dieser Gewinnvortrag
wird in der Kalkulation 2015 berücksichtigt. Das Ergebnis der
Betriebsabrechnung für das Jahr 2013 sieht einen Verlust für die
Straßenreinigung von rd. 53.514 € und für den Winterdienst von rd. 77.102 €
vor. Der Verlustvortrag der Straßenreinigung wird im vollen Umfang, der
Verlustvortrag aus dem Winterdienst zu 50 Prozent berücksichtigt.
3.3 Wesentliche Einflussfaktoren bei der
Kostenentwicklung
Wesentliche Einflussfaktoren sind gestiegene Personalkosten aufgrund des Tarifabschlusses im Öffentlichen Dienst, Kostensteigerungen in der Fahrzeugunterhaltung und erhöhte Winterdienstaufwendungen im Fünfjahresmittel.
3.4 Ergebnis
Bedingt durch die dargelegten Faktoren sinken die durch Gebühren zu
deckenden Kosten für die Straßenreinigung im Vergleich zum Vorjahr um rd.
19.082 €, im Bereich des Winterdienstes ist eine Steigerung der durch Gebühren
zu deckenden Kosten in Höhe von rd. 8.644 € zu verzeichnen.
3.4.1 Gebühren für die Straßenreinigung
Die nachfolgende Gebührenkalkulation führt zu einem Gebührensatz von 1,8196 € je Meter (gerundet = 1,82 €). Im Vorjahr (2014) lag dieser bei 1,96 €.
3.4.2 Gebühren für den Winterdienst
Aufgrund der Kalkulation
ergeben sich folgende Gebührensätze:
Straße |
2015 |
2014 |
Priorität 1 |
1,76 € |
1,69 € |
Priorität 2 |
1,76 € |
1,69 € |
Priorität 3 |
1,32 € |
1,27 € |
3.4.3 Gesamtgebühren
Straßenreinigung/Winterdienst
Die Gebührenpflichtigen werden sowohl zu Straßenreinigungs- als auch zu
Winterdienstgebühren herangezogen.
Über beide Gebührenarten ergeben sich je Veranlagungsmeter folgende
Veränderungen:
Straße
|
2015 |
2014 |
Priorität 1 |
3,58 € |
3,65 € |
Priorität 2 |
3,58 € |
3,65 € |
Priorität 3 |
3,14 € |
3,23 € |
4.
Gebührenbedarfsermittlung
4.1 Personalkosten
4.1.1 Personalkosten
Einsatzleitung 12.266 €
Die Einsatzplanung von
Personal und Fahrzeugen wird von Personen (anteilig) des
Baubetriebshofes wahrgenommen.
4.1.2 Kosten
des Büroarbeitsplatzes 1.940 €
Es kommen die Pauschalansätze
lt. KGSt-Bericht 4/2011 zur Anwendung.
4.1.3 Personalkosten
Fahrer 120.338 €
Für die beiden Kehrmaschinen sind zwei Mitarbeiter vom EBB tätig.
4.1.4 Kosten
des Arbeitsplatzes 12.034 €
Nach KGSt können für Nicht-Büroarbeitsplätze 10 % der Personalkosten für
die Abgeltung von z. B. Dienstkleidung, Kosten für Sozialräume etc.
berücksichtigt werden.
4.2
Kalkulatorische Abschreibungen
4.2.1 Maschinen/Zusatzgeräte
Straßenreinigung 64.836 €
Als
Basis dient der Wiederbeschaffungszeitwert. Eingeplant ist ein Geräteträger für
den Einsatz in der Straßenreinigung und Winterdienst sowie nachrangig im
Abfallbereich.
4.2.2 Maschinen/Zusatzgeräte
Winterdienst 33.832 €
Auch hier werden die Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde gelegt. Im Jahr 2014
wurden zwei Schneeschilde und ein Feuchtsalz-Streuautomat neu beschafft.
4.3 Kalkulatorische
Zinsen 31.153 €
Die Ermittlung erfolgt auf der Grundlage des durchschnittlich gebundenen
Kapitals nach Anschaffungswerten mit einem unveränderten kalkulatorischen
Zinssatz von
6,5 %.
4.4
Sonstige Kosten
4.4.1 Unterhaltung
Maschinen 88.781 €
Es
werden fixe Kosten berücksichtigt wie TÜV-Gebühren und Versicherungen.
Weiterhin finden Kraftstoffverbrauch und ein Voll-Service-Vertrag hier ihren
Niederschlag.
4.4.2 Unterhaltung
WD-Abrollkipper 10.999 €
Für den Einsatz von Feuchtsalz wird der Abrollkipper zu 40 % im Winterdienst eingesetzt.
4.4.3 Unterhaltung
Zusatzgeräte 7.000 €
Hier handelt es sich um Durchschnittswerte der letzten fünf Jahre.
4.4.4 Kosten
des Winterdienstes 67.640 €
Für die Einsatzplanung werden Angaben des Wetterdienstes benötigt. Des
weiteren wird ein Kommunalschlepper mit Winterdienstausrüstung im Zeitraum
November bis März des Folgejahres angemietet.
Ebenfalls wird der Ankauf von Streumitteln berücksichtigt.
4.4.5 Verwertung
von Straßenkehricht 22.000,00 €
Für den Transport und die Verwertung / Entsorgung von Straßenkehricht sind
die vg. Kosten vorkalkuliert.
4.4.6 Sonstige Dienstleistungen 1.500 €
Die
Reinigung des Omnibusbahnhofes am Rathaus wurde aufgrund des notwendigen
Einsatzes von Spezialmaschinen an eine Privatfirma vergeben.
4.5 Leitungs-/Verwaltungskosten
EBB 55.547 €
Für die Leitung des EBB (Betriebsleiter, Stellvertreter,
Buchhaltung, Rechnungsprüfung und Zahlung) sind Personalkosten sowie
Sachkostenpauschalen inkl. Technikunterstützung zu berücksichtigen.
Weiterhin fallen Kosten für die Prüfung des EBB sowie Abschreibungen und Zinsen
für die baulichen Veränderungen am Baubetriebshof (Mietereinbauten) an.
Die Verteilung der Gesamtsumme erfolgt auf die Bereiche Abfallbeseitigung und
Straßenreinigung nach den durch die einzelnen Bereiche zu vertretenden Kosten.
Die Verteilung der Gesamtverwaltungskosten richtet sich nach den zu
vertretenden Kosten der Straßenreinigung und des Winterdienstes.
4.6 Kostenerstattung
von Produkt 1 7.155 €
Erlös aus dem Einsatz des unter
Punkt 4.2.1 genannten Geräteträgers zu 20 % im Bereich Abfall.
4.7 Aufteilung
der Kosten der Straßenreinigung
Die hier ausgewiesenen Gesamtkosten der Straßenreinigung beinhalten auch
Kosten, die für die Reinigung von nicht gewidmeten Flächen entstehen.
Über die Straßenreinigungsgebühren dürfen aber nur die Kosten finanziert
werden, die für die Reinigung der gewidmeten Straßen, Wege und Plätze entstehen.
Die Aufteilung erfolgt anhand der Einsatzstunden der Kehrmaschinen für die
unterschiedlichen Bereiche.
4.8 Leistungen
des Baubetriebshofes 152.400 €
Die Reinigung der Fußgängerzone und anderer Bereiche sind überwiegend
manuell vorzunehmen. Das notwendige Personal (ca. 600 Std.) sowie die benötigte
Ausrüstung wird vom Baubetriebshof in Anspruch genommen.
Für die Winterwartung werden ebenfalls weiterhin das Personal (ca. 2.600 Std.)
des Baubetriebshofes sowie die notwendigen Fahrzeuge in Anspruch genommen.
4.9 Öffentlicher
Anteil
Die Kosten der öffentlichen Straßenreinigung und des Winterdienstes
belaufen sich ohne die Kosten der Verwaltung auf
- Straßenreinigung 235.821 €
- Winterdienst 283.418 €
Diese Kosten dürfen jedoch nicht komplett auf die Grundstückseigentümer
umgelegt werden, da die Allgemeinheit einen Teil der Kosten zu tragen hat, wie
z. B. die Beseitigung der Verschmutzung durch den Durchgangsverkehr.
Daher wird bei der Stadt Bergkamen der öffentliche Anteil anhand der zu
reinigenden Straßenflächen für überörtliche Straßen an den gesamt zu
reinigenden Straßenflächen gemessen; der Anteil beträgt 20,96 %.
- Straßenreinigung 186.393 €
- Winterdienst 224.014 €
Den dann durch Gebühren zu deckenden Kosten sind die Kosten der Verwaltung
hinzuzurechnen.
4.10
Kosten der Verwaltung
4.10.1 Kosten
der Verwaltung - Personal - 23.880 €
Der
EntsorgungsBetriebBergkamen nimmt Personalleistungen der Verwaltung in
Anspruch, z. B. des Steueramtes für das Erstellen und Versenden der
Gebührenbescheide, der Stadtkasse oder des Umweltbereiches.
4.10.2 Kosten
der Verwaltung - sächlich - 1.841 €
Mit diesem Betrag sind Aufwendungen zu begleichen, die in den Fachämtern
(s. o.) für die Beschäftigung mit der Straßenreinigung und dem Winterdienst
entstehen.
Hierunter fallen z. B. Heizkosten, Büromaterialien, Strom etc., ermittelt
anhand von Personenschlüsseln.
Die Umlage der Verwaltungskosten erfolgt je zur Hälfte auf die Straßenreinigung
und den Winterdienst, da die Anzahl der Veranlagungen identisch ist.
4.11
Gewinn- bzw. Verlustvortrag 2012/13
Gemäß
den Bestimmungen des § 6 KAG NRW werden die Gewinne aus 2012 und die Verluste
aus 2013 in der Kalkulation berücksichtigt.
Es
ergeben sich somit durch Gebühren zu deckende Kosten für
- die Straßenreinigung 252.768 €
- den Winterdienst 223.256 €
5.
Kalkulation
5.1
Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren
Insgesamt
sind 138.912 Meter zu veranlagen. Bei Division der Kosten (252.768 €) durch die
Veranlagungsmeter ergibt sich ein Gebührensatz von 1,8196 €.
Der Gebührensatz sollte auf 1,82 € gerundet und festgesetzt werden.
5.2
Kalkulation der Winterdienstgebühren
Um den unterschiedlichen Vorteil der
erhaltenen Leistung darstellen zu können, bedient man sich der
Äquivalenzziffernrechnung.
Die Winterdienstleistungen der Prioritäten 1 und 2 erfolgen in gleichem Umfang
und werden mit der Äquivalenzziffer 1 bewertet.
Die Winterdienstleistung der Priorität 3 umfasst einen geringeren Umfang und
wird mit der Ziffer 0,75 berücksichtigt. Damit ist sichergestellt, dass
Anlieger der Straßen mit der Priorität 3 auch einen Anteil an den so genannten
Vorhaltekosten (Abschreibungen, Zinsen, Leasinggebühren etc.), die unabhängig
von einem tatsächlichen Winterdienst anfallen, mittragen.
5.3
Nach Anwendung der Äquivalenzziffernrechnung ergibt
sich ein gewichteter Gebührensatz von 1,7624 €.
Für die unterschiedlichen Prioritäten sollten die Gebührensätze wie folgt
festgesetzt werden:
Priorität 1 1,76 €
Priorität 2 1,76 €
Priorität 3 1,32 €
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3.
3 Anlagen
Die
Betriebsleitung EBB Dr.-Ing.
Peters Betriebsleiter
u. Erster Beigeordneter |
|
Stv.
Betriebsleiter Polplatz |
Sachbearbeiterin Grotefels |
Sichtvermerk
StA 30 Roregger |