Beschlussvorschlag:
Der
Betriebsausschuss nimmt den Gewässerschutzbericht 2013 zur Kenntnis.
Sachdarstellung:
Wasserhaushaltsgesetz
Das Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) bildet den Hauptteil des deutschen Wasserrechts.
Es ist in der Fassung vom
31. Juli 2009 ein Gesetz in der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des
Bundes. Das WHG enthält Bestimmungen über den Schutz und die Nutzung von
Oberflächengewässer und des Grundwassers, außerdem Vorschriften über den Ausbau
von Gewässern und die wasserwirtschaftliche Planung sowie den
Hochwasserschutz.
Ferner ist im Abschnitt 4
in den §§ 64 bis 66 des Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009, zuletzt durch Art. 4 Absatz 76 des
Gesetzes vom 07. August 2013 geändert,
die Bestellung, Aufgaben und anwendbare Vorschriften zum
Gewässerschutzbeauftragten geregelt.
Gewässerschutzbeauftragter
Ein
Gewässerschutzbeauftragter oder Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz ist
nach dem deutschen WHG von jedem Gewässerbenutzer zu bestellen, der an einem
Tag mehr als 750 m³ Abwasser einleiten darf.
Die zuständige Behörde kann
zudem auch in anderen Fällen die Ernennung eines Gewässerschutzbeauftragten
anordnen.
Der
Gewässerschutzbeauftragte berät den Gewässerbenutzer und die
Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Gewässerschutz bedeutsam
sein können.
Seine Rechte und Pflichten
sind in §§ 64 bis 66 WHG bestimmt. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall
die im WHG genannten Aufgaben konkretisieren, erweitern oder einschränken.
Aufgaben
Die Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten sind im §
65 WHG definiert.
(1) Gewässerschutzbeauftragte beraten den
Gewässerbenutzer und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den
Gewässerschutz bedeutsam sein können. Sie berechtigen und verpflichten,
1. die Einhaltung von Vorschriften, Nebenbestimmungen und
Anordnungen im Interesse des Gewässerschutzes zu überwachen, insbesondere durch
regelmäßige Kontrollen der Abwasseranlagen im Hinblick auf die
Funktionsfähigkeit, den ordnungsgemäßen Betrieb sowie die Wartung durch
Messungen des Abwassers nach Menge und
Eigenschaften, durch Aufzeichnungen der Kontroll- und Messergebnisse; sie haben
dem Gewässerbenutzer festgestellte Mängel mitzuteilen und Maßnahmen zu ihrer
Beseitigung vorzuschlagen;
2. auf die Anwendung geeigneter
Abwasserbehandlungsanlagen einschließlich der Verfahren zur ordnungsgemäßen
Verwertung oder Beseitigung der bei der Abwasserbehandlung entstehenden
Reststoffe hinzuwirken;
3. auf die Entwicklung und Einführung von
a)
innerbetrieblichen
Verfahren zur Vermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalls nach Art und
Menge,
b)
umweltfreundlichen
Produktionen hinzuwirken.
4. die Betriebsangehörigen über die in dem Betrieb
verursachten Gewässerbelastungen sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zu
ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Vorschriften
aufzuklären.
(2) Gewässerschutzbeauftragte erstatten dem
Gewässerbenutzer jährlich einen schriftlichen Bericht über die getroffenen und
beabsichtigten Maßnahmen. Bei EMAS-Standorten (Eco-Management and Audit Scheme, ein freiwilliges Instrument der EU, das Unternehmen und
Organisationen dabei unterstützt, Umweltleistungen kontinuierlich zu
verbessern) ist ein jährlicher Bericht
nicht erforderlich, soweit sich gleichwertige Aufgaben aus dem Bericht über die
Umweltbetriebsprüfung ergeben und der Gewässerschutzbeauftragte den Bericht
mitgezeichnet hat und mit dem Verzicht auf die Erstellung eines gesonderten
jährlichen Berichts einverstanden ist.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die in
den Absätzen1 und 2 aufgeführten Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten
1. näher
regeln,
2. erweitern,
soweit es die Belange des Gewässerschutze erfordern,
3. einschränken, wenn dadurch die ordnungsgemäße
Selbstüberwachung nicht beeinträchtigt wird.
Umsetzung
Für die Stadt Bergkamen bewirtschaftet der
Stadtbetrieb Entwässerung Bergkamen rd.
220 km Abwasserkanäle (Schmutz-, Regen,- Mischwasser- und Drückrohrleitungen).
Eine Vielzahl an Vorflutern und Gräben, Pupwerke für
Schmutz- und Regenwasser mit Rückhaltungen und Sonderbauwerke, die dafür zuständig sind, dass eine
geordnetes Entwässerungssystem existiert, werden in Amtshilfe für das
Tiefbauamt und mit Unterstützung der Ruhrkohle AG betrieben. Dieses
Entwässerungssystem dient nicht zuletzt der Hygiene und dem Hochwasserschutz.
Zur Erhaltung und zur Verbesserung der städtischen
Entwässerungseinrichtung sind alle baulichen Maßnahmen im
Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) der Stadt Bergkamen dargestellt. Neben der
Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) bildet das ABK die Grundlage
zum Wirtschaftplan des Stadtbetrieb Entwässerung Bergkamen hinsichtlich
Funktions- und Leistungsfähigkeit.
Mit Genehmigungen und Erlaubnissen der
Aufsichtsbehörden (UWB Kreis Unna und Bezirksregierung Arnsberg) werden
Oberflächenwässer von Straßen- und befestigten Grundstücksflächen in Gewässer
eingeleitet. Schmutz,- und Mischwasser aus der Kanalisation den Kläranlagen des
Lippeverbandes in Werne und Lünen zugeführt.
Detaillierte Auflistungen der Anlagen und der
Aktivitäten (Instandhaltung, Erneuerung etc.) des städtischen Abwassersystems finden sich unter anderem im
Lagebericht des Stadtbetriebs Entwässerung Bergkamen wieder. Aus diesem Grund wird an dieser Stelle auf eine erneute
Aufzählung der Daten und Fakten verzichtet.
Art, Umfang und Kosten für Investitionen für
Erneuerung, Instandhaltung, Unterhaltung und Beratung zu Wasserwirtschaftlichen
Maßnahmen sind den Gremien (Betriebsausschuss, Rat) der Stadt Bergkamen durch
entsprechende Vorlagen und Berichte des Stadtbetriebs Entwässerung Bergkamen
zur Kenntnis gebracht. Hierbei wird Wert auf Synergieeffekte mit
betroffenen Institutionen wie z. B.
Versorgungsunternehmen oder Straßenbaulastträger gelegt.
Dichtheitsprüfung
Mit dem Wegfall des § 61 a LWG NRW (Dichtheitsprüfung
bei privaten Abwasserleitungen); Änderung des Landeswassergesetzes am
16.03.2013 in Kraft getreten, kann das LWG nur vollzogen werden, wenn eine
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtages erlassen wird. Mit Mehrheit hat
der nordrhein-westfälische Landtag die Änderung des Landeswassergesetz NRW
bezogen auf die Zustands- und Funktionsprüfung (ehem. Dichtheitsprüfung) bei
privaten Abwasserleitungen beschlossen. Die Gesetzesänderung ist am 16.03.2013
in Kraft getreten. Mit dem Inkrafttreten des geänderten Landeswassergesetzes
ist der bisherige § 61a LWG ersatzlos gestrichen. In dieser Rechtsverordnung
sind die Einzelheiten für die Zustands- und Funktionsprüfungen bei privaten
Abwasserleitungen neu geregelt. Am 08. November 2013 wurde die neue
Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) im Gesetz- und
Verordnungsblatt NRW veröffentlicht und ist somit seit dem 09. November 2013
rechtskräftig. Daraufhin hat der Rat der Stadt Bergkamen am 03.04.2014 eine
neue Abwassersatzung beschlossen.
Als Nachweis der gesetzeskonformen Überwachung der städtischen
Entwässerungseinrichtungen ist am 21.07.2014 der Überwachungsbericht nach SüwV
Kan, KS- Kanäle und Schachtbauwerke, den Aufsichtsbehörden zur Kenntnis gebracht
worden. Ab 2014 wird die Bezeichnung entsprechend der vorgenannten Verordnung in SüwVO Abw geändert werden. Dieser
Bericht ist als Anlage beigefügt.
Vorfluter
Ein wesentlicher Bestandteil der
Entwässerungseinrichtungen sind Straßenseitengräben und Vorfluter. Diese nehmen
das Regenwasser von Oberflächen und Drängewässer aus Feldflächen und
dergleichen auf. Bei einem Regenereignis führen sie das Oberflächenwasser zum
Teil über Düker, Pumpstationen und Regenwasserkanäle bis zur Seseke / Lippe ab.
Nicht zuletzt durch bergbauliche Einflüsse und natürlicher Verkrautung müssen
die Vorfluter regelmäßig durch Unterhaltungsmaßnahmen ihre Funktion erhalten.
Aus diesem Grund findet mit der Unteren Wasserbehörde Kreis Unna, der
Landschaftsbehörde Kreis Unna, RAG, den Umweltverbänden, der Politik und den
interessierten Gewässeranliegern und Bürgern der Stadt Bergkamen die jährliche
Gewässerschau statt. In der Regel werden den Gewässern gute Zustände
bescheinigt. Das Protokoll der letzten Gewässerschau ist ebenfalls diesem
Bericht angehängt.
Allgemeines
Die vom Gesetzgeber vorgegebenen Kontrollmechanismen
sowie zusätzliche Einrichtungen, hier die Rufbereitschaft der Stadt Bergkamen
und des SEB, dem Risikomanagement des SEB, den Feuerwehren sowie die
Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden, dem Lippeverband und der RAG, bilden ein Gesamtpaket. Dieses Zusammenspiel ermöglicht ein größtmögliches Maß an Sicherheit für
das Entwässerungssystem der Stadt
Bergkamen, um Schäden an Gewässern und dem Grundwasser fernzuhalten. Havarien durch
Fehleinleitungen, Verschmutzungen durch Dritte oder höhere Gewalt lassen sich
nie ganz ausschließen. Dank der guten Vernetzung aller Beteiligten sind bisher
auch solche Notfälle beherrschbar geblieben.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3.
2 Anlagen
Erster
Beigeordneter Dr.-Ing.
Peters Betriebsleiter |
|
Vertreter
der Betriebsleitung Staschat |
Gewässerschutzbeauftragter Strüwer |
|