Beschlussvorschlag:
Aufgrund der Einigung
gemäß § 58 Abs. 5 Satz 1 GO NRW bzw. des Zugreifverfahrens gemäß § 58
Abs. 5 Sätze 2 bis 5 GO NRW bestimmen die Fraktionen aus ihrer Mitte
folgenden Vorsitzende bzw. stellv. Vorsitzende in den Ausschüssen:
1. Ausschussvorsitzende
SPD-Fraktion
Ausschüsse: Vorsitzende:
CDU-Fraktion
Ausschüsse: Vorsitzende:
Fraktion
Bündnis 90/Die Grünen
Ausschüsse: Vorsitzende:
Fraktion
BergAUF
Ausschüsse: Vorsitzende:
2.
stellvertretende
Ausschussvorsitzende
SPD-Fraktion
Ausschüsse: stellv. Vorsitzende:
CDU-Fraktion
Ausschüsse: stellv. Vorsitzende:
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Ausschüsse: stellv. Vorsitzende:
Fraktion
BergAuf
Ausschüsse: stellv. Vorsitzende:
Sachdarstellung:
I. Haben
sich gemäß § 58 Abs. 5 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der zurzeit gültigen Fassung die Fraktionen über
die Verteilung der Ausschussvorsitze geeinigt und wird dieser Einigung nicht
von einem Fünftel der Stadtverordneten widersprochen, so bestimmen die
Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen
angehörenden Stadtverordneten.
II.
Soweit eine
Einigung nicht zustande kommt, werden gemäß § 58 Abs. 5 Satz 2 GO NRW den
Fraktionen die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt,
die sich durch Teilung der Mitgliederzahl der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw.
ergeben; mehrere Fraktionen können sich zusammenschließen.
Bei
gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Bürgermeister zu ziehen hat
(§ 58 Abs. 5 Satz 3 GO NRW).
Die
Fraktionen benennen gemäß § 58 Abs. 5 Satz 4 GO NRW die Ausschüsse, deren
Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahl und bestimmen die
Vorsitzenden.
Von
diesem Verfahren über die Verteilung der Ausschussvorsitze bleiben die
folgenden Ausschüsse ausgenommen:
1. Haupt- und Finanzausschuss
Den Vorsitz im Haupt- und Finanzausschuss führt kraft Gesetzes der
Bürgermeister (§ 57 Abs. 3 Satz 1 und 2 GO NRW). Laut Ziffer V des Kommentars
von Lennep zu § 57 GO NRW ist der Bürgermeister kraft Amtes Vorsitzender des
Haupt- und Finanzausschusses mit Stimmrecht (Abs. 3 Satz 1 und 2 GO NRW). Der
Vorsitz kann insoweit auch keiner Fraktion angerechnet werden.
Da der Haupt- und Finanzausschuss gemäß § 57 Abs. 3 Satz 3 GO NRW aus seiner
Mitte einen oder mehrere Vertretungen des Vorsitzenden wählt, werden auch die
stellvertretenden Vorsitzenden des Haupt- und Finanzausschusses keiner Fraktion
angerechnet.
2. Jugendhilfeausschuss
Gemäß § 4 Abs. 5 des „Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes“ (AG-KJHG) werden die bzw. der Vorsitzende des
Jugendhilfeausschusses und deren/dessen Stellvertretung von den
stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die der
Vertretungskörperschaft angehören, gewählt. Daraus ergibt sich, dass sowohl der
Vorsitz des Jugendhilfeausschusses als auch die Stellvertretung aus dem Kreise
der dem Jugendhilfeausschuss angehörenden Stadtverordnete zu wählen ist und
keiner Fraktion angerechnet werden kann.
3. Wahlausschuss
Gemäß § 2 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes besteht der Wahlausschuss aus dem
Wahlleiter als Vorsitzendem und den Beisitzerinnen bzw. Beisitzern. Da der
Vorsitz dem Wahlleiter kraft Amtes obliegt, kann er keiner Fraktion angerechnet
werden.
Unter
Bezug auf den Beschluss des Rates der Stadt Bergkamen vom heutigen Tage über
die zu bildenden Fachausschüsse unterliegen dem Zugriff somit folgende
Ausschüsse:
Wahlprüfungsausschuss
Rechnungsprüfungsausschuss
Betriebsausschuss
Ausschuss
für Stadtentwicklung, Strukturwandel und Wirtschaftsförderung
Ausschuss für Umwelt, Bauen und Verkehr
Ausschuss für Schule, Sport und Weiterbildung
Kulturausschuss
Ausschuss für Familie, Soziales, Gesundheit und Senioren
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der
Bürgermeister Schäfer |
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Amtsleiter Turk |
Sachbearbeiter Heuer |
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