Betreff
Abfallentsorgungssatzung der Stadt Bergkamen hier: 4. Änderungssatzung
Vorlage
10/1346
Aktenzeichen
36.03.00.01/16
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die 4. Änderungssatzung vom … zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bergkamen vom 13.12.2006, die der Erstschrift der Niederschrift als Anlage beigefügt ist.

Sachdarstellung:

 

Mit der Neuordnung des KrWG im Jahr 2012 sind die EU-Vorgaben hinsichtlich weitergehender Anforderungen an die getrennte Sammlung von Wertstoffen ins nationale Recht übernommen. Im Bereich der Wertstoffsammlung gibt das KrWG vor, spätestens zum 01.01.2015 neben der Erfassung von Bioabfall, Glas und Papier auch die flächendeckende getrennte Erfassung von Metallen und Kunststoffen bei der kommunalen Siedlungsabfallentsorgung einzuführen.

 

Im Kreis Unna ist zum 01.06.2012 in allen kreisangehörigen Kommunen eine sog. Wertstofftonne im Rahmen einer Erprobungsphase eingeführt worden. Dies geschah unter der Federführung der GWA mbH und der mit der Leichtstoffsammlung von der Duales System GmbH beauftragten Fa. Remondis in Kooperation mit den städtischen Entsorgungsbetrieben.

 

Die im Verhältnis zu den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes frühe Einführung einer Wertstofftonne im Kreis Unna erfolgte nicht zuletzt aus wirtschaftlichen Erwägungen. Spätestens zum Zeitpunkt der pflichtgemäßen Einführung ist damit zu rechnen, dass privatrechtliche Entsorger versuchen werden, in den Kommunen Parallelsysteme außerhalb der öffentlich-rechtlichen Entsorgung anzubieten um lukrative Wertstoffe  auch aus den Privathaushalten einzusammeln. Ähnliches erfolgte in der Vergangenheit mit der Aufstellung von Papiertonnen durch private Entsorger vornehmlich in den Kommunen, in denen die Papiersammlung über Depotcontainer organisiert war.

In Erwartung, dass bei der vom Gesetz vorgesehenen flächendeckenden Einführung einer Wertstofftonne auch zukünftig ein Markt für die erfassten und zu verwertenden Materialien mit möglichen Verwertungserlösen besteht, sollten mögliche Erlöse auch den öffentlich-rechtlichen Gebühren der Abfallentsorgung zu Gute kommen.

 

An dieser Stelle sei auf die nicht-öffentliche Vorlage Drucksache Nr. 10/1304 und den Ratsbeschluss vom 07.11.2013 hingewiesen.

 

Ab dem kommenden Jahr soll die bisher in der Erprobung eingeführte Wertstofftonne als fester Bestandteil der öffentlich-rechtlichen Sammelsysteme für Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushalten in die Abfallsatzung der Stadt Bergkamen aufgenommen werden. Die dazu erforderlichen 4. Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bergkamen ist als Anlage 1 beigefügt.

In Anlage 2 sind die Änderungen der besseren Übersicht in den Gesamttext der Abfallsatzung eingefügt und fett/kursiv dargestellt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Übersicht der Ergänzungen der Abfallsatzung:

 

 

§ 3 Abs. 2 Umfang der Abfallentsorgung

 

Abfälle zur Verwertung, insbesondere Glas, Papier, organische Küchen- und Gartenabfälle und Elektrogroßgeräte sowie Kunststoffe, Verbundstoffe und Metalle (stoffgleiche Nichtverpackungen) aus Haushalten werden von der Stadt Bergkamen getrennt eingesammelt und befördert, damit sie einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden können.

 

 

§ 11 Abs. 3 Pkt. 5 Abfallbehälter, Abfallsäcke und Wertstoffcontainer

 

5. genormte graue Abfallbehälter aus Kunststoff mit gelbem Deckel für Kunststoffe,

    Verbundstoffe und Metalle (stoffgleiche Nichtverpackungen) mit einem

    Fassungsvermögen nach Volumen und Einfüllgewicht von 240-Liter und für

    Großanfallstellen von 1.100-Liter;

 

 

§ 14 Abs. 3 Benutzung der Abfallbehälter

 

Zur Sammlung von Kunststoffen, Verbundstoffen und Metallen (stoffgleiche Nichtverpackungen) wird jedes zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke in der Stadt mit entsprechenden genormten Abfallbehältern (§ 11 Abs. 2 Nr. 5) an die Sammlung angeschlossen. Gleiches gilt für Gewerbebetriebe innerhalb der Stadt Bergkamen, sofern diese an die städtische Restmüllabfuhr angeschlossen sind und die o.g. anfallenden Abfälle in Art und Menge über die städtische Abfuhr gesammelt und befördert werden können.

 

 

§ 15 Abs. 1 Häufigkeit und Zeit der Gefäßleerung…

 

Die Leerung der Gefäße für Rest- und Bioabfall sowie für Kunststoffe, Verbundstoffe und Metalle erfolgt im 14-täglichen Abfuhrrhythmus. Die Abfuhr der 240-Liter Altpapiergefäße wird bezirkweise im vierwöchentlichen Rhythmus durchgeführt.

 

 

§ 23 Abs. 1 Ordnungswidrigkeiten

 

4. für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter oder Säcke mit anderen Abfällen füllt

    (§ 14 Abs. 6);

 

5. Abfallbehälter entgegen den Befüllungsvorgaben in § 14 Abs. 7 und 8  befüllt;

 

6. Containerstandorte verschmutzt bzw. Wertstoffe neben den Containern ablegt oder

    Wertstoffe außerhalb der vorgeschriebenen Zeiten einwirft (§ 14 Abs. 12);

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 2 Anlagen

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Dr.-Ing. Peters

Technischer Beigeordneter

 

 

Stellv. Amtsleiterin

 

 

 

 

Reumke

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Busch

Sichtvermerk StA 30     

 

 

 

 

Roreger