Betreff
Gewässerschutzbericht 2012
Vorlage
10/1341
Aktenzeichen
strü-na
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Betriebsausschuss nimmt den Gewässerschutzbericht 2012 des Gewässerschutzbeauftragten zur Kenntnis.

 

 

Sachdarstellung:

 

 

Gesetzliche Vorgaben und Aufgaben

In den §§ 64 bis 66 des Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009, das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 08. April 2013 geändert worden ist, sind Bestellung, Aufgaben und anwendbare Vorschriften zum Gewässerschutzbeauftragten geregelt.

Gewässerbenutzer, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser in ein Gewässer  einleiten dürfen, haben unverzüglich einen oder mehre Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte, GSB) zu bestellen.

Die Aufgaben des GSB sind im § 65 WHG definiert.

(1) Gewässerschutzbeauftragte beraten den Gewässerbenutzer und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Gewässerschutz bedeutsam sein können. Sie berechtigen und Verpflichten,

1.       die Einhaltung von Vorschriften, Nebenbestimmungen und Anordnungen im Interesse des Gewässerschutzes zu überwachen, insbesondere durch regelmäßige Kontrollen der Abwasseranlagen im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit, den ordnungsgemäßen Betrieb sowie die Wartung, durch Messungen des  Abwassers nach Menge und Eigenschaften, durch Aufzeichnungen der Kontroll- und Messergebnisse; sie haben dem Gewässerbenutzer festgestellte Mängel mitzuteilen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorzuschlagen;

2.       auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungsanlagen einschließlich der Verfahren zur ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung der bei der Abwasserbehandlung entstehenden Reststoffe hinzuwirken;

3.       auf die Entwicklung und Einführung von

a)      innerbetrieblichen Verfahren zur Vermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalls nach Art und Menge,

b)      umweltfreundlichen Produktionen

hinzuwirken.

4.       die Betriebsangehörigen über die in dem Betrieb verursachten Gewässerbelastungen sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Vorschriften aufzuklären.

(2) Gewässerschutzbeauftragte erstatten dem Gewässerbenutzer jährlich einen schriftlichen Bericht über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen. Bei EMAS-Standorten (Eco-Mangment and Audit Scheme, ein freiwilliges Instrument der EU, das Unternehmen und Organisationen dabei unterstützt, Umweltleistungen kontinuierlich zu verbessern)  ist ein jährlicher Bericht nicht erforderlich, soweit sich gleichwertige Aufgaben aus dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung ergeben und der Gewässerschutzbeauftragte den Bericht mitgezeichnet hat und mit dem Verzicht auf die Erstellung eines gesonderten jährlichen Berichts einverstanden ist.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten

1.         näher regeln,

2.             erweitern, soweit es die Belange des Gewässerschutze erfordern,

3.             einschränken, wenn dadurch die ordnungsgemäße Selbstüberwachung nicht beeinträchtigt wird.

 

 

Umsetzung

Für die Stadt Bergkamen bewirtschaftet der Stadtbetrieb Entwässerung Bergkamen  rd. 220 km Abwasserkanäle (Schmutz-, Regen,- Mischwasser,- und Drückrohrleitungen), eine Vielzahl an Vorflutern und Gräben, Pupwerke für Schmutz,- und Regenwasser mit Rückhaltungen und Sonderbauwerke, die dafür zuständig sind, dass eine geordnetes Entwässerungssystem existiert. Dieses Entwässerungssystem dient nicht zuletzt der Hygiene und dem Hochwasserschutz.

Zur Erhaltung und zur Verbesserung der städtischen Entwässerungseinrichtung sind alle baulichen Maßnahmen im Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) der Stadt Bergkamen dargestellt. Neben der Selbstüberwachungsverordnung Kanal (SüwV Kan) bildet das ABK die Grundlage zum Wirtschaftplan des Stadtbetrieb Entwässerung Bergkamen hinsichtlich Funktions- und Leistungsfähigkeit.

Mit Genehmigungen und Erlaubnissen der Aufsichtsbehörden (UWB Kreis Unna und Bezirksregierung Arnsberg) werden Oberflächenwässer von Straßen- und befestigten Grundstücksflächen in Gewässer eingeleitet. Schmutz- und Mischwasser aus der Kanalisation den Kläranlagen des Lippeverbandes in Werne und Lünen zugeführt. 

Aufgrund der abklingenden bergbaulichen Einflüsse ist damit zu rechnen, dass der Anteil der zu sanierenden Entwässerungseinrichtungen zurück gehen wird.

Art, Umfang und Kosten sind den Gremien (Betriebausschuss, Rat) der Stadt Bergkamen durch entsprechende Vorlagen und Berichte des Stadtbetriebs Entwässerung Bergkamen zur Kenntnis gebracht. Hierbei wird Wert auf Synergieeffekte mit betroffenen  Institutionen wie z. B. Versorgungsunternehmen oder Straßenbaulastträger wert gelegt.

Auf eine detaillierte Darstellung der Einzelmaßnahmen wird mit dem Verweis auf den Lagebericht des SEB an dieser Stelle verzichtet. Maßnahmen, die der Verbesserung zum Schutz der Gewässer dienen, die im Stadtgebiet der Stadt Bergkamen durchgeführt werden, werden mit Beteiligung des GSB durchgeführt.

 

Dichtheitsprüfung

Mit dem Wegfall des § 61 a LWG NRW (Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen); Änderung des Landeswassergesetzes am 16.03.2013 in Kraft getreten, kann das LWG nur vollzogen werden, wenn eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtages erlassen wird.  Diese Rechtsverordnung wird voraussichtlich aus drei Teilen bestehen:

            1. Teil:             Funktionsprüfung bei öffentlichen Kanäle

            2. Teil              Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen

            3. Teil              Anforderungen an die Sachkunde

Die Rechtsverordnung wird regeln, dass private Abwasserleitungen nach ihrer Ersterrichtung und  bei einer wesentlichen Änderung auf Funktionstüchtigkeit zu prüfen sind.

Folgende Fristen sollen für die Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gelten:

In Wasserschutzgebieten ist die Erstprüfung vorhandener Abwasserleitungen, die vor dem 01.01.1965 (häusliches Abwasser) bzw. vor dem 01.01.1990 (industrielles / gewerbliches Abwasser) errichtet worden sind, bis zum 31.12.2015 durchzuführen.

Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten bis zum 31.12.2020 geprüft werden.

Außerhalb von Wasserschutzgebieten sollen bis zum 31.12.2020 nur solche vorhandenen Abwasserleitungen geprüft werden, die industrielles / gewerbliches Abwasser führen, wenn für diese Abwässer Anforderungen in den Anhängen der Abwasserverordnung  des Bundes festgelegt sind.

Für alle privaten Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten werden die durch den Landesgesetzgeber vorgegebenen Prüffristen komplett entfallen, d. h. hier kann die Kommune selbst Fristen durch Satzung bestimmen.

Satzungsrechtliche Befugnisse der Kommune sind im § 53 Abs. 1 e LWG NRW n. F. geregelt.  

Wegen der immer noch ausstehenden Rechtsverordnung zum § 61 Abs. 2 Landeswassergesetz NRW (Neufassung) hat der Rat der Stadt Bergkamen am 11.07.2013 beschlossen, entsprechend dem Schreiben der Betriebsleitung SEB vom 07.05.2013  an die Mitglieder des Rates und der Öffentlichkeit, Satzungsbeschlüsse zur Dichtheitsprüfung solange auszusetzen bis ein Erlass der Rechtverordnung durch die Landesregierung vollzogen worden ist. Danach wird eine hierauf abgestimmte Abwasserbeseitigungssatzung  zur Beratung und Beschlussfassung dem Rat der Stadt Bergkamen vorgelegt.

In die neue Rechtverordnung wird die Selbstüberwachungsverordnung Kanal NRW 1995 vom16.01.1995 (SüwV Kan NRW) integriert werden. (§§ 1 bis 6 SüwV Abw NRW 2013-Entwurf). Die SüwV Kan NRW1995 regelt seit dem 01.01.1996 insbesondere die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit von öffentlichen Abwasserkanälen. Ohne die neue Rechtsverordnung kann das geänderte LWG NRW zurzeit nicht vollzogen werden. Im Sinne der SüwV Kan NRW 1995 werden daher die öffentlichen Abwasserleitungen in Bergkamen überwacht. Die Überwachung wird in Listenprotokollen dokumentier und ist als Anlage dem Bericht angehängt.

Vorfluter

Ein wesentlicher Bestandteil der Entwässerungseinrichtungen sind Straßenseitengräben und Vorfluter. Diese nehmen das Regenwasser von Oberflächen und Drängewässer aus Feldflächen und dergleichen auf. Bei einem Regenereignis führen sie das Oberflächenwasser zum Teil über Düker, Pumpstationen und Regenwasserkanäle bis zur Seseke / Lippe ab. Nicht zuletzt durch bergbauliche Einflüsse und natürlicher Verkrautung müssen die Vorfluter regelmäßig durch Unterhaltungsmaßnahmen ihre Funktion erhalten. Aus diesem Grund findet mit der Unteren Wasserbehörde Kreis Unna, der Landschaftsbehörde Kreis Unna, RAG, den Umweltverbänden, der Politik und den interessierten Gewässeranliegern und Bürgern der Stadt Bergkamen die jährliche Gewässerschau statt. In der Regel werden den Gewässern gute Zustände bescheinigt. Das Protokoll der letzten Gewässerschau ist ebenfalls diesem Bericht angehängt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 2 Anlagen

 

Die Betriebsleitung des SEB

 

 

 

 

 

Mecklenbrauck

 

 

Gewässerschutzbeauftragter

 

 

 

 

Strüwer