Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss nimmt den Gewässerschutzbericht 2012 des
Gewässerschutzbeauftragten zur Kenntnis.
Sachdarstellung:
Gesetzliche Vorgaben und Aufgaben
In den
§§ 64 bis 66 des Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009, das zuletzt durch
Art. 2 des Gesetzes vom 08. April 2013 geändert worden ist, sind Bestellung,
Aufgaben und anwendbare Vorschriften zum Gewässerschutzbeauftragten geregelt.
Gewässerbenutzer, die an
einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser in ein Gewässer einleiten dürfen, haben unverzüglich einen
oder mehre Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte,
GSB) zu bestellen.
Die Aufgaben des GSB sind im
§ 65 WHG definiert.
(1)
Gewässerschutzbeauftragte beraten den Gewässerbenutzer und die
Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Gewässerschutz bedeutsam
sein können. Sie berechtigen und Verpflichten,
1. die Einhaltung von Vorschriften, Nebenbestimmungen und
Anordnungen im Interesse des Gewässerschutzes zu überwachen, insbesondere durch
regelmäßige Kontrollen der Abwasseranlagen im Hinblick auf die
Funktionsfähigkeit, den ordnungsgemäßen Betrieb sowie die Wartung, durch
Messungen des Abwassers nach Menge und
Eigenschaften, durch Aufzeichnungen der Kontroll- und Messergebnisse; sie haben
dem Gewässerbenutzer festgestellte Mängel mitzuteilen und Maßnahmen zu ihrer
Beseitigung vorzuschlagen;
2. auf die Anwendung geeigneter
Abwasserbehandlungsanlagen einschließlich der Verfahren zur ordnungsgemäßen
Verwertung oder Beseitigung der bei der Abwasserbehandlung entstehenden
Reststoffe hinzuwirken;
3. auf die Entwicklung und Einführung von
a) innerbetrieblichen Verfahren zur Vermeidung oder
Verminderung des Abwasseranfalls nach Art und Menge,
b) umweltfreundlichen Produktionen
hinzuwirken.
4. die Betriebsangehörigen über die in dem Betrieb
verursachten Gewässerbelastungen sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zu
ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Vorschriften
aufzuklären.
(2)
Gewässerschutzbeauftragte erstatten dem Gewässerbenutzer jährlich einen
schriftlichen Bericht über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen. Bei
EMAS-Standorten (Eco-Mangment and Audit Scheme, ein
freiwilliges Instrument der EU, das Unternehmen und Organisationen dabei
unterstützt, Umweltleistungen kontinuierlich zu verbessern) ist ein jährlicher Bericht nicht
erforderlich, soweit sich gleichwertige Aufgaben aus dem Bericht über die
Umweltbetriebsprüfung ergeben und der Gewässerschutzbeauftragte den Bericht
mitgezeichnet hat und mit dem Verzicht auf die Erstellung eines gesonderten
jährlichen Berichts einverstanden ist.
(3) Die zuständige Behörde
kann im Einzelfall die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Aufgaben des
Gewässerschutzbeauftragten
1. näher regeln,
2. erweitern, soweit es die Belange des Gewässerschutze
erfordern,
3. einschränken, wenn dadurch die
ordnungsgemäße Selbstüberwachung nicht beeinträchtigt wird.
Umsetzung
Für die Stadt Bergkamen
bewirtschaftet der Stadtbetrieb Entwässerung Bergkamen rd. 220 km Abwasserkanäle (Schmutz-, Regen,-
Mischwasser,- und Drückrohrleitungen), eine Vielzahl an Vorflutern und Gräben,
Pupwerke für Schmutz,- und Regenwasser mit Rückhaltungen und Sonderbauwerke,
die dafür zuständig sind, dass eine geordnetes Entwässerungssystem existiert.
Dieses Entwässerungssystem dient nicht zuletzt der Hygiene und dem
Hochwasserschutz.
Zur Erhaltung und zur
Verbesserung der städtischen Entwässerungseinrichtung sind alle baulichen
Maßnahmen im Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) der Stadt Bergkamen dargestellt.
Neben der Selbstüberwachungsverordnung Kanal (SüwV Kan) bildet das ABK die
Grundlage zum Wirtschaftplan des Stadtbetrieb Entwässerung Bergkamen
hinsichtlich Funktions- und Leistungsfähigkeit.
Mit Genehmigungen und
Erlaubnissen der Aufsichtsbehörden (UWB Kreis Unna und Bezirksregierung Arnsberg)
werden Oberflächenwässer von Straßen- und befestigten Grundstücksflächen in
Gewässer eingeleitet. Schmutz- und Mischwasser aus der Kanalisation den
Kläranlagen des Lippeverbandes in Werne und Lünen zugeführt.
Aufgrund der abklingenden
bergbaulichen Einflüsse ist damit zu rechnen, dass der Anteil der zu
sanierenden Entwässerungseinrichtungen zurück gehen wird.
Art, Umfang und Kosten sind
den Gremien (Betriebausschuss, Rat) der Stadt Bergkamen durch entsprechende
Vorlagen und Berichte des Stadtbetriebs Entwässerung Bergkamen zur Kenntnis
gebracht. Hierbei wird Wert auf Synergieeffekte mit betroffenen Institutionen wie z. B.
Versorgungsunternehmen oder Straßenbaulastträger wert gelegt.
Auf eine detaillierte
Darstellung der Einzelmaßnahmen wird mit dem Verweis auf den Lagebericht des
SEB an dieser Stelle verzichtet. Maßnahmen, die der Verbesserung zum Schutz der
Gewässer dienen, die im Stadtgebiet der Stadt Bergkamen durchgeführt werden,
werden mit Beteiligung des GSB durchgeführt.
Dichtheitsprüfung
Mit dem Wegfall des § 61 a
LWG NRW (Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen); Änderung des
Landeswassergesetzes am 16.03.2013 in Kraft getreten, kann das LWG nur
vollzogen werden, wenn eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtages
erlassen wird. Diese Rechtsverordnung
wird voraussichtlich aus drei Teilen bestehen:
1. Teil: Funktionsprüfung bei öffentlichen
Kanäle
2. Teil Funktionsprüfung bei privaten
Abwasserleitungen
3. Teil Anforderungen an die Sachkunde
Die Rechtsverordnung wird
regeln, dass private Abwasserleitungen nach ihrer Ersterrichtung und bei einer wesentlichen Änderung auf
Funktionstüchtigkeit zu prüfen sind.
Folgende Fristen sollen für
die Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gelten:
In Wasserschutzgebieten ist die Erstprüfung vorhandener
Abwasserleitungen, die vor dem 01.01.1965 (häusliches Abwasser) bzw. vor dem
01.01.1990 (industrielles / gewerbliches Abwasser) errichtet worden sind, bis
zum 31.12.2015 durchzuführen.
Alle anderen
Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten
bis zum 31.12.2020 geprüft werden.
Außerhalb von Wasserschutzgebieten sollen bis zum 31.12.2020
nur solche vorhandenen Abwasserleitungen geprüft werden, die industrielles /
gewerbliches Abwasser führen, wenn für diese Abwässer Anforderungen in den Anhängen
der Abwasserverordnung des Bundes
festgelegt sind.
Für alle privaten
Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten werden die durch den
Landesgesetzgeber vorgegebenen Prüffristen komplett entfallen, d. h. hier kann
die Kommune selbst Fristen durch Satzung bestimmen.
Satzungsrechtliche
Befugnisse der Kommune sind im § 53 Abs. 1 e LWG NRW n. F. geregelt.
Wegen der immer noch
ausstehenden Rechtsverordnung zum § 61 Abs. 2 Landeswassergesetz NRW
(Neufassung) hat der Rat der Stadt Bergkamen am 11.07.2013 beschlossen,
entsprechend dem Schreiben der Betriebsleitung SEB vom 07.05.2013 an die Mitglieder des Rates und der
Öffentlichkeit, Satzungsbeschlüsse zur Dichtheitsprüfung solange auszusetzen
bis ein Erlass der Rechtverordnung durch die Landesregierung vollzogen worden
ist. Danach wird eine hierauf abgestimmte Abwasserbeseitigungssatzung zur Beratung und Beschlussfassung dem Rat
der Stadt Bergkamen vorgelegt.
In die neue Rechtverordnung
wird die Selbstüberwachungsverordnung Kanal NRW 1995 vom16.01.1995 (SüwV Kan
NRW) integriert werden. (§§ 1 bis 6 SüwV Abw NRW 2013-Entwurf). Die SüwV Kan
NRW1995 regelt seit dem 01.01.1996 insbesondere die Überprüfung der
Funktionstüchtigkeit von öffentlichen Abwasserkanälen. Ohne die neue
Rechtsverordnung kann das geänderte LWG NRW zurzeit nicht vollzogen werden. Im
Sinne der SüwV Kan NRW 1995 werden daher die öffentlichen Abwasserleitungen in
Bergkamen überwacht. Die Überwachung wird in Listenprotokollen dokumentier und
ist als Anlage dem Bericht angehängt.
Vorfluter
Ein wesentlicher Bestandteil
der Entwässerungseinrichtungen sind Straßenseitengräben und Vorfluter. Diese
nehmen das Regenwasser von Oberflächen und Drängewässer aus Feldflächen und
dergleichen auf. Bei einem Regenereignis führen sie das Oberflächenwasser zum
Teil über Düker, Pumpstationen und Regenwasserkanäle bis zur Seseke / Lippe ab.
Nicht zuletzt durch bergbauliche Einflüsse und natürlicher Verkrautung müssen
die Vorfluter regelmäßig durch Unterhaltungsmaßnahmen ihre Funktion erhalten.
Aus diesem Grund findet mit der Unteren Wasserbehörde Kreis Unna, der
Landschaftsbehörde Kreis Unna, RAG, den Umweltverbänden, der Politik und den
interessierten Gewässeranliegern und Bürgern der Stadt Bergkamen die jährliche
Gewässerschau statt. In der Regel werden den Gewässern gute Zustände
bescheinigt. Das Protokoll der letzten Gewässerschau ist ebenfalls diesem
Bericht angehängt.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3.
2 Anlagen
Die
Betriebsleitung des SEB Mecklenbrauck |
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Gewässerschutzbeauftragter Strüwer |
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