Betreff
Anfrage der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Bergkamen vom 24.09.2013
hier: Satzungsumsetzung durch den EntsorgungsBetriebBergkamen (EBB)
Vorlage
10/1332
Aktenzeichen
70.01.01 pol-gro
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Betriebsausschuss nimmt den Bericht des EntsorgungsBetriebBergkamen (EBB) zur Kenntnis.

Sachdarstellung:

 

Mit Bezug auf die Anfrage der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Bergkamen vom 24.09.2013 wird unterstellt, dass die dort genannten Anfragen zu den bestehenden Satzungen der Stadt Bergkamen sich auf die den EntsorgungsBetriebBergkamen (EBB) betreffenden Satzungen bezieht.

 

Zu den Einzelfragen wird wie folgt Stellung genommen:

 

  1. Wie werden die bestehenden Satzungen der Stadt Bergkamen im Bereich der gebührenrelevanten Dienstleistungen umgesetzt?

    Abfall

    Es findet keine flächendeckende Kontrolle im gesamten Stadtgebiet der Zahl der haushaltsangehörigen Personen in Relation zum bestellen Restmüllvolumen statt.
    Kontrollen erfolgen bei konkreten Hinweisen, z. B. durch den Fahrer des Abfallsammelfahrzeuges, Nachbarn oder Ortsvorsteher oder höheres Wertstofftonnenvolumen als seitens der GWA-Logistik vorgegeben. Hier erfolgt unter Umständen auch eine Kontrolle der gesamten Straße.

    Bei einem Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für das Biomüllabfallgefäß aufgrund der Durchführung einer Eigenkompostierung erfolgt eine örtliche Prüfung aller Fälle.

    Gemäß Gewerbeabfallverordnung werden alle Gewerbebetriebe im Stadtgebiet Bergkamen einer Prüfung unterzogen.

    Bei der Sperrmüllabfuhr werden „Übermengen“ mitgenommen und eine Plausibilitätsprüfung zum angemeldeten Volumen vorgenommen. Das Mengenvolumen wird durch Digitalfoto dokumentiert. In der Regel erfolgt eine Nachberechnung.

    Straßenreinigung/Winterdienst

    Durch das Steueramt erfolgt eine Heranziehung von Hinteranliegern bei einer möglichen Erschließung.
    Wo die Straßenreinigung durch den EBB durchgeführt wird erfolgt auch eine Winterdienstreinigung in einer der drei Streukategorien.
    Der Winterdienst erfolgt auch innerhalb der geschlossenen Ortslage bei gefährlichen und verkehrswichtigen Stellen (z. B. Wilhelmstraße) aufgrund der gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht. Ein möglicher Änderungsbeschluss des Betriebsausschusses müsste aufgrund der vg. gesetzlichen Rahmenbedingungen beanstandet werden. Auch würde sich die Frage der strafrechtlichen Verantwortung für einzelne Ausschussmitglieder wie auch für die Verantwortlichen in der Verwaltung stellen.


 

  1. Welche konkreten Ausnahmeregelungen bzw. Abweichungen von Satzungen gibt es in der praktischen Umsetzung?

    Abfall

    Sollte eine Haushaltsgemeinschaft/Familien nachweisen können, dass ein Haushaltsangehöriger trotz Meldung am Bergkamener Wohnsitz einen großen zeitlichen Anteil auswärtig lebt, kann eine Ausnahmeregelung bewilligt werden. Diese ist durch geeignete Nachweise zu belegen, z. B. Studienbescheinigung mit Mietvertrag oder ähnliches am Zweitwohnsitz.

    Straßenreinigung/Winterdienst

    In der Vergangenheit wurden diverse Streueinsätze auf der K16, Industriestraße, Bergkamen-Overberge, im Bereich der Bahnbrücke auf Anforderung der Polizei durchgeführt. Es handelt sich hier um einen Bereich außerhalb einer geschlossenen Ortslage und die originäre Zuständigkeit für den Winterdienst liegt beim Kreis Unna.

    Eine Ausnahmeregelung besteht für den Winterdienst im Bereich Hohlweg / Gänseweg / Am Goldbach. Da sich dieser Bereich außerhalb einer geschlossenen Ortslage befindet wäre eine Winterdienstpflicht nur bei besonders gefährlichen und verkehrswichtigen Stellen notwendig. Hierbei handelt es sich bei der vg. örtlichen Lage nicht.

    In der Vergangenheit wurde bei Extremwetterlagen Winterdienst außerhalb von Verkehrs­sicherungs­pflicht und Satzung durchgeführt, wo die Müllabfuhr sonst nicht mehr möglich war. Hierbei handelte es sich um die Straßen Am Südhang, Sandbochumer Weg, Föhrenweg. Dies wurde lediglich bei freier Kapazität und erst nach Abschluss der satzungskonformen Winterdiensteinsätze durchgeführt.


  2. Wer entscheidet das Abweichen von Satzungsbeschlüssen?

    Im Winterdienst entscheidet in der Regel der jeweilige diensthabende Einsatzleiter; hier besteht eine Berichtspflicht gegenüber der Betriebsleitung.
    Im Abfallbereich entscheidet die Sachgebietsleitung im Benehmen mit der Betriebsleitung.

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

 

Die Betriebsleitung EBB

 

 

 

 

Dr.-Ing. Peters

Betriebsleiter u. Technischer Beigeordneter

 

 

Stv. Betriebsleiter

 

 

 

 

Polplatz