Betreff
Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung 2014
Vorlage
10/1297
Aktenzeichen
zs-wz
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die 2. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Bergkamen vom 18.04.2005. Die Änderungssatzung ist der Erstschrift dieser Niederschrift als Anlage beigefügt.

 

Die Verwaltung wird beauftragt die Durchführung einer Hundebestandsaufnahme im Jahr 2014 zu veranlassen.

 

 

 

Sachdarstellung:

 

Der Rat hat am 15.12.2011 die Haushaltssatzung für die Jahre 2012/2013 und das auch von der Kommunalaufsicht genehmige Haushaltssicherungskonzept (HSK) beschlossen. Gemäß § 7 der Haushaltssatzung sind die im Haushalssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen bei der Ausführung des Haushaltsplanes umzusetzen.

 

Eine Maßnahme des Konzeptes ist die maßvolle Anhebung der Hundesteuer zum 01.01.2014. Hierdurch sollen Mehrerträge in Höhe von 45.000,00 € erzielt werden. Dies bedeutet konkret, dass die Hundesteuern wie nachfolgend aufgeführt festzusetzen sind:

 

Bezeichnung

bisherige Jahressteuer je Hund

künftige Jahressteuer je Hund

Einzelhund

84,00 €

96,00 €

bei Haltung von zwei Hunden

96,00 €

108,00 €

bei Haltung von drei und mehr Hunden

108,00 €

120,00 €

Einzelhund nach § 10 LHG

198,00 €

222,00 €

bei Haltung von zwei Hunden nach § 10 LHG

234,00 €

258,00 €

bei Haltung von drei und mehr Hunden nach § 10 LHG

270,00 €

294,00 €

Einzelhund nach § 3 LHG

396,00 €

420,00 €

bei Haltung von zwei Hunden nach § 3 LHG

468,00 €

492,00 €

bei Haltung von drei und mehr Hunden nach § 3 LHG

540,00 €

564,00 €

 

Die aktuellen Hundesteuersätze i.H.v. 84,00 €, 96,00 € bzw. 108,00 € gelten seit dem 01.01.2005. Die Steuerfestsetzungen für die besonderen Hunde sind bereits seit dem 01.01.2002 unverändert. Eine veränderte Festsetzung ist ab dem 01.01.2014 im HSK festgelegt worden. Für einen interkommunalen Vergleich sind nachfolgend die aktuellen Steuersätze der kreisangehörigen Städte und Gemeinden aufgeführt.

 

Stadt/Gemeinde

1 Hund

2 Hund

ab 3 Hunden

Bergkamen

84,00 €

96,00 €

108,00 €

Bönen

84,00 €

96,00 €

108,00 €

Fröndenberg

74,00 €

87,00 €

102,00 €

Holzwickede

72,00 €

84,00 €

96,00 €

Kamen

90,00 €

104,00 €

116,00 €

Lünen

96,00 €

108,00 €

120,00 €

Schwerte

96,00 €

108,00 €

120,00 €

Selm

96,00 €

108,00 €

132,00 €

Unna

108,00 €

120,00 €

132,00 €

Werne

85,00 €

100,00 €

112,00 €

 

In § 2 Abs. 3 der Hundesteuersatzung sind American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden als gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Landeshundegesetz (LHG) definiert. Nach einem Beschluss des OVG Münster vom 17.06.2004 (14 A 953/02) gilt die Satzung als unbestimmt, da keine Nennung von Kreuzungen mit Mischlingen erfolgt. Aus diesem Grund ist eine entsprechende Ergänzung vorzunehmen.

 

Unter Berücksichtigung der aktuellen Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW sind weiterhin einige Anpassungen des Satzungstextes erforderlich.

 

In der Aufzählung der als gefährlich geltenden Hunde im Sinne des § 10 LHG ist die Rasse Alano nicht mehr aufgeführt, so dass eine entsprechende Änderung vorgenommen wird.

 

Es ist ein Wegfall des Ordnungswidrigkeiten-Tatbestands nach § 8 Ziffer 3 vorgesehen. Nach dieser Regelung gilt eine nicht vorgenommene Abmeldung bzw. nicht rechtzeitig durchgeführte Abmeldung eines Hundes als Ordnungswidrigkeit. Hintergrund für die Streichung ist, dass eine kommunale Satzung die Vorschrift des § 20 Abs. 2 b KAG lediglich konkretisieren kann. Nach dieser Bestimmung handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung). Bei nicht rechtzeitigen Abmeldungen von Hunden liegt eine Abgabengefährdung jedoch nicht vor, so dass die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 b KAG nicht erfüllt sind.

 

Weiterhin sieht die Mustersatzung vor, dass sich Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter ordnungswidrig verhalten, wenn sie nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilen. Diese Regelung ist in der geltenden Satzung nicht enthalten und soll künftig aufgenommen werden.

 

In vielen Kommunen des Landes, so auch im Kreis Unna (z.B. Lünen, Schwerte, Bönen, Fröndenberg) sind Hundebestandsaufnahmen aus Gründen der Steuergerechtigkeit durchgeführt worden. Diese Bestandsaufnahmen sind im Rahmen einer telefonischen Umfrage von den jeweiligen Stellen als positiv und erfolgreich bewertet worden. Bei der Gemeinde Bönen beziffert sich der Anstieg der zu versteuernden Hunde z.B. auf 12 %. Es wird eine hohe Dunkelziffer von steuerlich nicht erfassten Hunden im Stadtgebiet Bergkamen vermutet, da bisher keine Bestandsaufnahme erfolgt ist. Aus Gründen der Steuergerechtigkeit sollte in 2014 eine Hundebestandsaufnahme durch eine Fachfirma durchgeführt werden. Bei einer Durchführung der Bestandsaufnahme durch externe Personen ist die Befragung aus datenschutzrechtlichen Gründen nur auf freiwilliger Basis möglich. Eine Auskunftspflicht der Befragten besteht nur gegenüber Mitarbeitern der Stadtverwaltung.

 

Aufgrund der städtischen Personalsituation und des hohen Aufwands der Durchführung wird die Beauftragung einer Fachfirma aber erforderlich. Nur in den Fällen, wo eine Auskunft freiwillig nicht erteilt wird, werden städtische Mitarbeiter tätig. Diese Maßnahme ist grundsätzlich geeignet, die Zahl der im Stadtgebiet gehaltenen, aber nicht angemeldeten Hunden zu reduzieren. Zur rechtlichen Absicherung ist vorgesehen eine entsprechende "Ermächtigungsgrundlage" in die Satzung (§ 7 Abs. 5) aufzunehmen.

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 1 Anlage

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Mecklenbrauck

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Marquardt

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

Zschau

StA 30

 

 

 

 

Roreger