hier: Städtebauliches Entwicklungskonzept
Beschlussvorschlag:
Die
Verwaltung wird beauftragt, ein städtebauliches Entwicklungskonzept gem. § 171
b Abs. 2 BauGB zu erarbeiten, mit dem Ziel ein Stadtumbaugebiet für die
Wasserstadt Aden festzulegen. Dazu sind die Eigentümer sowie die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.
Die Schachtanlage Haus Aden wurde im Jahre 2000 stillgelegt. Damit verschwand der größte Arbeitgeber in Bergkamen. Die brachgefallene Fläche mit einer Größe von ca. 56 ha liegt direkt am Datteln-Hamm-Kanal und befindet sich komplett im Eigentum der RAG AG. In dem Gebiet liegen erhebliche städtebauliche Missstände vor, die beseitigt werden sollen. Die Brachfläche kann derzeit einer ihrer Größe und Lage angemessene städtebauliche Funktion nicht erfüllen. Es liegt daher eine erhebliche „Funktionsschwäche“ vor.
Erste Ideen zur Nachnutzung wurden 2001 im Rahmen eines Planungsworkshops entwickelt. Im Anschluss hat das Büro PASD Feldmeier–Wrede im Auftrag der Projektgesellschaft Haus Aden einen städtebaulichen Rahmenplan (s. Anlage 1) unter Beteiligung von Fachplanern, Fachbehörden und der Eigentümerin erarbeitet. Aufgrund der Größe und besonderen Lage der Fläche konnte mit der Wasserstadt Aden ein Konzept entwickelt worden, welches für die Stadt Bergkamen das Leitprojekt des wirtschaftlichen Strukturwandels darstellt. Die städtebauliche Rahmenplanung verfolgt das Ziel, ein neues Stadtquartier mit den Funktionen Wohnen, Arbeiten und Freizeit, in dem das Wasser eine Hauptrolle spielt, zu entwickeln.
Ziele des
Stadtumbaus
Ausgehend von der
Erfolgsgeschichte der Marina Rünthe soll in einem integrierten Handlungskonzept
der Stadtraum des Kanalbandes am Datteln-Hamm-Kanal als Entwicklungsraum für
verbesserte Lebensbedingungen und für eine innovative wirtschaftliche
Entwicklung genutzt werden. Die Projekte „Wasserstadt Aden“ in Verbindung mit
dem Freizeit- und Erholungsschwerpunkt „Bergehalde Großes Holz/Kanalband“ und
die „Marina Rünthe“ bringen die Stadtquartiere an das Wasser und nutzen die
urbane Wasserlage für eine strategische Neuausrichtung des Umnutzungsprozesses
der ehemals montanen Stadtlagen. Zentrales Zukunftsprojekt im Kanalband
ist die „Wasserstadt Aden“.
Die Wasserstadt Aden
ist das Impulsprojekt für neue Entwicklungen auf dem Wohnungsmarkt, nicht nur
am Standort selbst, sondern auch in den übrigen Stadtteilen. Es werden
hochwertige Flächenangebote mit außergewöhnlicher städtebaulicher Qualität am
Wasser geschaffen, die bisher in der Region nicht verfügbar sind. Somit gibt
die Planung Impulse für wirtschaftliche
Innovationen und unternehmerische Initiativen. Durch die vorgesehenen
Flächenangebote wird auch die Grundlage für die Schaffung neuer Arbeitsplätze
im Tourismus- und Freizeitgewerbe geschaffen. Aufgrund der besonderen
Konzeption können neue Zielgruppen erschlossen und an die Stadt Bergkamen
gebunden werden, welche besonderen Wert auf die sogenannten weichen
Standortfaktoren legen. Die beabsichtigte geothermische Nutzung des
Grubenwassers macht das Plangebiet zu einem Zukunftsstandort für den Einsatz
regenerativer Energien.
Aufgrund der aus der Masse herausragenden
städtebaulichen Konzeption trägt die Wasserstadt Aden auch zur Profilierung des
Kanalbandes als Tourismusdestination. Sie erfüllt eine Scharnierfunktion zum
bedeutenden Römerlager in Oberaden.
Das Projekt leistet
somit in seiner Gesamtkonzeption einen wesentlichen Beitrag
zur Stabilisierung der stadträumlichen, wirtschaftlichen und sozialen
Strukturen vor Ort. Gleichzeitig wird die mittelzentrale Funktion der Stadt
Bergkamen in der Region gestärkt.
Städtebauförderung – „Stadtumbau West“
Zur Realisierung der „Wasserstadt Aden“
wurden bereits 2011 und 2012 Städtebauförderungsmittel beantragt. Voraussetzung
für eine Förderung ist die Herbeiführung einer Gebietskulisse gem.
Baugesetzbuch.
Das Städtebaurecht bietet verschiedene Instrumentarien. Städtebauliche Missstände werden klassisch mit einem Sanierungsgebiet gem. § 136 ff. BauGB beseitigt. Sind diese gepaart mit einer Konzentration sozialer, ökonomischer und ökologischer Probleme, greift in der Regel das Instrumentarium der "sozialen Stadt" gem. § 171 e BauGB. Sind die v. g. Förderfaktoren gepaart mit evidenten Funktionsverlusten aufgrund des demografischen oder wirtschaftlichen Wandels, wird das Instrumentarium des Stadtumbaus gem. § 171 a bis d BauGB genutzt.
Aufgrund der avisierten Förderung im Rahmen
des Programms „Stadtumbau West“ und der vorgefundenen städtebaulichen
Missstände ist die Festlegung eines Stadtumbaugebietes erforderlich. Die
Abgrenzung hat gem. § 171 b Abs. 1 BauGB so zu erfolgen, dass sich die
Maßnahmen zweckmäßig durchführen lassen.
Stadtumbaugebiet
Grundlage für den Beschluss eines
Stadtumbaugebietes ist ein von der Gemeinde aufzustellendes städtebauliches
Entwicklungskonzept, in dem die Ziele und beabsichtigten Maßnahmen im
Stadtumbaugebiet dargelegt sind. Ziele der Maßnahmen des Stadtumbaus sind
insbesondere aus gesamtstädtischen Zielen und Überlegungen abzuleiten.
Kern des Stadtumbaus ist ein konzeptionelles
und konsensuales Handeln. Bei Stadtumbaumaßnahmen soll eine gütliche Einigung
im Vordergrund stehen. Es ist daher eine umfassende Beteiligung und Mitwirkung
der Betroffenen und öffentlichen Aufgabenträger vorgesehen. Die öffentlichen und
privaten Belange sind dabei gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Zur Ermittlung des Abwägungsmaterials ist eine Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Eigentümer, Mieter und Pächter
durchzuführen. Diese kann parallel zur Beteiligung im Rahmen der Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr. OA 120 „Wasserstadt Aden“ erfolgen.
Die Maßnahmen sollen dann - soweit
erforderlich - durch vertragliche Vereinbarungen mit den Hauptbetroffenen
umgesetzt werden. Diese Stadtumbauverträge nach § 171 c BauGB können als
Gegenstand z.B. den Rückbau baulicher Anlagen, den Verzicht auf Entschädigungen
oder den Lastenausgleich zwischen beteiligten Eigentümern haben.
Die grundsätzliche Bereitschaft zur
Mitwirkung an der Umsetzung der „Wasserstadt Aden“ hat die
Grundstückseigentümerin bereits im Rahmen der sog. Essener Erklärung
schriftlich fixiert. Darüber hinaus ist beabsichtigt, einen städtebaulichen
Vertrag zu schließen.
Gemäß § 171 d BauGB besteht die Möglichkeit,
zur Sicherung und sozialverträglichen Durchführung des Stadtumbaus eine Satzung
zu erlassen, die ein Vorgehen gem. §§ 14 und 15 BauGB (Zurückstellung,
Genehmigungspflicht von Vorhaben) ermöglichen.
Zur Sicherung der Stadtumbauziele ist hier
zunächst vorgesehen, den Bebauungsplan Nr. OA 120 „Wasserstadt Aden“
aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss ist bereits am 13.03.2008 gefasst
worden.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3.
1 Anlage
Der
Bürgermeister In
Vertretung Dr.-Ing.Peters Techn.
Beigeordneter |
|
Amtsleiter Boden |
Sachbearbeiterin Thoms |
|