Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bergkamen (Vergnügungssteuersatzung). Die Satzung ist der Erstschrift dieser Niederschrift als Anlage beigefügt.
Sachdarstellung:
Aufgrund eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2005, nach dem der Stückzahlmaßstab zur Besteuerung von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nur noch in bestimmten, eng begrenzten und schwer nachweisbaren Fällen erlaubt war, wurde die derzeit bestehende Satzung erlassen.
Nunmehr liegen Erfahrungswerte in der praktischen Umsetzung der Satzung und erste Urteile zur rechtlichen Betrachtung des Komplexes der Besteuerung von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit vor.
Nachdem die Erhebung der Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit generell nach dem Stückzahlmaßstab rechtswidrig ist, wurde die Satzung zur Erhebung der Vergnügungssteuer den jeweiligen Rechtslagen angepasst.
Die Steuer wird nunmehr für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen, Gaststätten und anderen Aufstellorten nach dem Netto-Einspielergebnis erhoben. Der vom Rat der Stadt Bergkamen aufgrund der Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes als kommunalem Spitzenverband ermittelte Satz in Höhe von 10 v. H. wird angewandt.
Die vom Aufstellergewerbe beklagte „erdrosselnde“ Wirkung ist hier nach mehreren erstinstanzlichen Urteilen nicht gegeben. Auch Klagen bezüglich der Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz und des Gemeinschaftsrechtes konnten sich erstinstanzlich nicht durchsetzen. Es hat sich jedoch gezeigt, dass kleinere Formulierungen in der Satzung der Stadt Bergkamen der aktuellen erstinstanzlichen Feststellung angepasst werden sollten, um die Satzung an sich unangreifbarer zu machen.
So wird im Änderungsvorschlag der Verwaltung die Steuer als monatlich zu entrichtende Steuer weiter präzisiert.
Außerdem wurde das Procedere bei der Erklärung der Vergnügungssteuer bei Wechsel eines Spielgerätes im laufenden Monat präzisiert.
Im Wesentlichen ergeben sich gegenüber der zurzeit geltenden Satzung folgende Änderungen:
·
Die Steuer ist kalendermonatlich beim Steueramt
anzumelden.
·
Die unbeanstandet angenommene Anmeldung ist nicht
mehr gleichzeitig der Steuerbescheid.
·
Es werden grundsätzlich monatliche Steuerbescheide
erlassen.
Bislang hatten die Betreiber von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit die
monatliche Steuererklärung vierteljährlich einzureichen. Die unbeanstandete
Entgegennahme galt als Steuererklärung. Wurde die Meldung jedoch nicht
unbeanstandet angenommen, was in der Praxis überwiegend der Fall war, war
rechtlich nicht sicher, in welcher Frist z. B. geklagt werden konnte oder der
Bescheid Rechtskraft erlangt hatte.
Zudem waren Auswechselungen von Apparaten innerhalb verschiedener Spielhallen
eines Aufstellers nur schwer nachzuvollziehen. Die Festsetzung der Steuer kann
nunmehr zeitnaher vorgenommen werden.
·
Auffüllungen und Entnahmen aus den so genannten
Hoppern werden grundsätzlich in die Ermittlung des Einspielergebnisses einbezogen.
Bislang wurden bei der Berechnung des Einspielergebnisses die Röhreninhalte
berücksichtigt. Mittlerweile verfügen die modernen Spielgeräte nicht mehr
allein über Röhren zur Aufnahme der Münzen, sondern auch über so genannte
Hopper, die nicht über den Münzprüfer beschickt werden. Auch der so genannte
Hopperinhalt ist zur Bemessung des Einspielergebnisses heranzuziehen.
·
Die gezahlte Umsatzsteuer ist nicht mehr vom
Einspielergebnis abzuziehen.
Die gezahlte Umsatzsteuer wurde nach der bisherigen Satzung vor der
Ermittlung des Einspielergebnisses abgezogen.
Bei Errichtung der bestehenden Satzung war hierzu die Rechtslage nicht klar.
Nunmehr wurde in mehreren Urteilen festgestellt, dass die gezahlte Umsatzsteuer
zur Ermittlung des Einspielergebnisses nicht abzuziehen ist.
Erhebungen der Verwaltung über das durchschnittliche Einspielergebnis in
Spielhallen (Auflistung siehe Anlage 2) ergaben einen Betrag von
- 1.406,54 € pro Apparat und Monat mit Mehrwertsteuerabzug und
-
1.670,10 € pro Apparat und Monat ohne
Mehrwertsteuerabzug,
so dass bei Anwendung des Hebesatzes von 10 v. H. nach bisheriger Satzung
140,65 € und nach neuer Satzung 167,01 € erhoben werden.
Der Steuersatz sollte bei 10 v. H. des Einspielergebnisses verbleiben. Eine „erdrosselnde“ Wirkung ist bei einer Steuer in dieser Höhe nicht gegeben.
Zudem wurden Sex- und Erotikmessen in die Liste der steuerpflichtigen Veranstaltungen aufgenommen.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag
3. 2 Anlagen
Der Bürgermeister Schäfer |
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Stellv. Amtsleiter Marquardt |
Sachbearbeiterin Gläser |
Sichtvermerk StA 30 |