Betreff
Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer der Stadt Bergkamen (Vergnügungssteuersatzung)
Vorlage
9/0955
Aktenzeichen
20.40 di-bs
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer der Stadt Bergkamen (Vergnügungssteuersatzung). Die Satzung ist der Erstschrift dieser Niederschrift als Anlage beigefügt.

Sachdarstellung:

 

Aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2005 hat der Rat der Stadt Bergkamen am 15.12.2005 eine Neufassung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Bergkamen (Vergnügungssteuersatzung) beschlossen.

 

Die Neufassung betraf im Wesentlichen die Erhebung der Vergnügungssteuer auf den Aufwand des Spiels an Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und sonstigen Aufstellorten.

 

Der bis dahin – auch rechtlich anerkannte – Maßstab nach der Anzahl der aufgestellten Apparate (Stückzahlmaßstab) wurde zugunsten einer Besteuerung nach dem Einspielergebnis aufgegeben.

 

Optional wurde die Möglichkeit einer pauschalen Besteuerung auf Antrag in die Satzung aufgenommen, von der in der Praxis aber kaum Gebrauch gemacht wurde.

 

Die Erhebung nach dem Einspielergebnis hat bundesweit zu einer Klagewelle der Aufstellerschaft geführt, die auch diese Art der Besteuerung als rechtswidrig ansah.

 

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat nunmehr mit Urteil vom 06.03.2007 (14 A 608/05) Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der Steuer sowie zur Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Erhebung der Steuer nach dem Einspielergebnis getroffen.

 

1.      Die Erhebung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte nach dem Einspielergebnis ist mit Artikel 105 Abs. 2 a) Grundgesetz vereinbar und verstößt auch nicht wegen Gleichartigkeit mit der Umsatzsteuer gegen Artikel 33 der Richtlinie EWG 77/388.

2.      Die Vergnügungssteuer kann rückwirkend mit dem Einspielergebnis erhoben werden, wenn an der Gültigkeit des früheren Maßstabes nach der Stückzahl der Geldspielgeräte erhebliche Zweifel bestehen.

3.      Lassen sich die Einspielergebnisse für die Vergangenheit nicht zuverlässig ermitteln, kann eine Schätzung erfolgen.

 

Bei der Änderung der Satzung aus 2005 entfallen die Wahlmöglichkeiten durch Entfallen der §§ 10 a) und 10 b); d. h. bei der Neufassung der Satzung wurde auf die Option der pauschalen Besteuerung nach dem Stückzahlenmaßstab auf Antrag verzichtet, da auch in der Praxis kaum von dieser Option durch die Aufstellerschaft Gebrauch gemacht wurde und auch hier ansonsten mit erneuten Rechtsverfahren seitens der Aufstellerschaft gerechnet werden müsste.

 

Der Städte- und Gemeindebund hat seine Mustersatzung nunmehr angepasst.

 

Da es noch recht unterschiedliche Auffassungen zu einzelnen Fragen bei den Verwaltungsgerichten gibt, bietet es sich an, die vom Oberverwaltungsgericht Münster bestätigte Fassung rückwirkend in Kraft zu setzen.

 

Aus Gründen der Rechtssicherheit wird auch die im Jahr 2005 beschlossene Fassung der Satzung diesem Text angepasst.

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Mecklenbrauck

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Overhage

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Dickhausen

Sichtvermerk StA 30

 

 

 

 

Roreger