Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Bergkamen beschließt, die Neufassung der „Ordnungsbehördliche Verordnung über
die Durchführung von Brauchtumsfeuern in der Stadt Bergkamen“ zu erlassen, die
der Erstschrift dieser Niederschrift als Anlage beigefügt ist.
Sachdarstellung:
Bis zum Jahr 2003 war das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen in NRW
durch die Pflanzenabfallverordnung sowie einen Ausnahmetatbestand in § 7 des
Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImschG) geregelt. Nach Aufhebung dieser
Verordnung und durch eine Neufassung des § 7 LImschG im Jahre 2004 ist den
Gemeinden die Möglichkeit eröffnet worden, eine Anzeigepflicht für
Brauchtumsfeuer und Regelungen für die Durchführung durch eine
Ordnungsbehördliche Verordnung festzulegen.
Hiervon hat der Rat der Stadt Bergkamen mit Entscheidung vom 20.09.2007
Gebrauch gemacht und auf Basis einer Muster-Regelung für Brauchtumsfeuer des
Städte- und Gemeindebund NRW eine Verordnung für Brauchtumsfeuern (u.a.
Osterfeuer, Johannisfeuer, Martinsfeuer) erlassen (vgl. Drucksache Nr. 9/1035).
Seit dem Jahr 2007 hat sich die Situation rund um Brauchtumsfeuer,
insbesondere Osterfeuer, erheblich verändert. Die ursprüngliche Ordnungsbehördliche
Verordnung ist seinerzeit noch in Zuständigkeit des Amtes Planung, Tiefbau und
Umwelt entstanden und bedarf daher einer redaktionellen Überarbeitung und an
einigen Stellen einer Klarstellung, um den aktuellen Gegebenheiten und
öffentlichen rechtlichen Vorgaben anderer beteiligten Behörden gerecht zu
werden.
Es sollen die bisher den Veranstaltern von Brauchtumsfeuern im
Einzelfall erteilten Auflagen in die Ordnungsbehördliche Verordnung aufgenommen
werden, wie beispielsweise § 3 Abs. 1 Satz 2, § 3 Abs. 4, § 3 Abs. 6. Diese
Integration schafft Rechtssicherheit und Transparenz sowohl für die
Veranstalter als auch für die Ordnungsbehörde. Die bisher in der Praxis
bewährten Auflagen werden durch ihre Aufnahme in das Ortsrecht verbindlich
festgelegt und damit für alle Beteiligten nachvollziehbar.
Ein zentraler Bestandteil ist die Aktualisierung und Festlegung
differenzierter Mindestabstände, die als Genehmigungsvoraussetzung einzuhalten
sind. Diese Mindestabstände orientieren sich weitestgehend an dem o.g. Muster
des Städte- und Gemeindebundes NRW und dienen dem Schutz von Wohngebieten,
Naturschutzflächen und anderen sensiblen Bereichen. Durch die Ergänzung in § 3
Abs. 2 lit. c) wird zudem sichergestellt, dass die Belange anderer
Genehmigungsbehörden, wie beispielsweise des Kreises Unna oder des
Landesbetriebs Wald und Holz NRW, angemessen berücksichtigt werden. Anträge,
die die vorgeschriebenen Mindestabstände nicht einhalten und für die keine
Ausnahmegenehmigung zur Unterschreitung der Mindestabstände vorliegt, können
künftig rechtssicher beschieden werden. Die Mindestabstände unterstützen die
Ordnungsbehörde dabei, die Schutzvorgaben effektiver durchzusetzen.
Um die Prüfung etwaiger Ausnahmegenehmigungen zu ermöglichen, sollen
Anträge frühzeitig, d.h. mindestens sechs Wochen vor der geplanten
Durchführung, bei der Ordnungsbehörde eingereicht werden (vgl. § 2 Satz 1).
Ein weiteres Ziel der Verordnung ist, die missbräuchliche Entsorgung
pflanzlicher Abfälle zu verhindern. Die strengeren Regelungen u.a. in § 3 Abs.
3, die klare Benennung der zulässigen Brennmaterialien und Brandbeschleuniger
sowie weiterer Voraussetzungen sollen sicherstellen, dass Brauchtumsfeuer nicht
als Vorwand zur illegalen Abfallentsorgung genutzt werden. Dies trägt zur Sauberkeit
und zum Umweltschutz in der Stadt bei.
Die Überarbeitung der Verordnung wird durch die Ergänzung einiger
Ordnungswidrigkeitentatbestände in § 6 begleitet. Gleichzeitig werden
bestehende Mängel beim Verweis auf die zugrundeliegenden Tatbestände behoben.
Trotz der verschärften Regelungen bleibt das kulturelle Brauchtum
erhalten. Die gemeinschaftsstiftende Funktion der Brauchtumsfeuer wird
weiterhin unterstützt, jedoch unter Berücksichtigung zeitgemäßer Umwelt- und
Sicherheitsstandards. Dies gewährleistet, dass Brauchtumsfeuer weiterhin eine
verbindende Rolle in der Bergkamener Stadtgemeinschaft spielen können.
Die Verwaltung schlägt daher dem Rat der Stadt Bergkamen vor, die als Anlage
1 beigefügte Neufassung der Ordnungsbehördliche Verordnung zu erlassen.
Veränderungen zur bisherigen Verordnung sind der Gegenüberstellung in
der Anlage 2 zu entnehmen.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 2 Anlagen
Der Bürgermeister In Vertretung Christine Busch Erste Beigeordnete |
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Stellv. Amtsleiter Höll |
Sachbearbeiter Nowak |
Sichtvermerk StA 30 Stratesteffen |