Betreff
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Durchführung von Brauchtumsfeuern im Gebiet der Stadt Bergkamen
Vorlage
12/1506
Aktenzeichen
32.30
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt, die Neufassung der „Ordnungsbehördliche Verordnung über die Durchführung von Brauchtumsfeuern in der Stadt Bergkamen“ zu erlassen, die der Erstschrift dieser Niederschrift als Anlage beigefügt ist.

 

Sachdarstellung:

 

Bis zum Jahr 2003 war das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen in NRW durch die Pflanzenabfallverordnung sowie einen Ausnahmetatbestand in § 7 des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImschG) geregelt. Nach Aufhebung dieser Verordnung und durch eine Neufassung des § 7 LImschG im Jahre 2004 ist den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet worden, eine Anzeigepflicht für Brauchtumsfeuer und Regelungen für die Durchführung durch eine Ordnungsbehördliche Verordnung festzulegen.

 

Hiervon hat der Rat der Stadt Bergkamen mit Entscheidung vom 20.09.2007 Gebrauch gemacht und auf Basis einer Muster-Regelung für Brauchtumsfeuer des Städte- und Gemeindebund NRW eine Verordnung für Brauchtumsfeuern (u.a. Osterfeuer, Johannisfeuer, Martinsfeuer) erlassen (vgl. Drucksache Nr. 9/1035).

 

Seit dem Jahr 2007 hat sich die Situation rund um Brauchtumsfeuer, insbesondere Osterfeuer, erheblich verändert. Die ursprüngliche Ordnungsbehördliche Verordnung ist seinerzeit noch in Zuständigkeit des Amtes Planung, Tiefbau und Umwelt entstanden und bedarf daher einer redaktionellen Überarbeitung und an einigen Stellen einer Klarstellung, um den aktuellen Gegebenheiten und öffentlichen rechtlichen Vorgaben anderer beteiligten Behörden gerecht zu werden.

 

Es sollen die bisher den Veranstaltern von Brauchtumsfeuern im Einzelfall erteilten Auflagen in die Ordnungsbehördliche Verordnung aufgenommen werden, wie beispielsweise § 3 Abs. 1 Satz 2, § 3 Abs. 4, § 3 Abs. 6. Diese Integration schafft Rechtssicherheit und Transparenz sowohl für die Veranstalter als auch für die Ordnungsbehörde. Die bisher in der Praxis bewährten Auflagen werden durch ihre Aufnahme in das Ortsrecht verbindlich festgelegt und damit für alle Beteiligten nachvollziehbar.

 

Ein zentraler Bestandteil ist die Aktualisierung und Festlegung differenzierter Mindestabstände, die als Genehmigungsvoraussetzung einzuhalten sind. Diese Mindestabstände orientieren sich weitestgehend an dem o.g. Muster des Städte- und Gemeindebundes NRW und dienen dem Schutz von Wohngebieten, Naturschutzflächen und anderen sensiblen Bereichen. Durch die Ergänzung in § 3 Abs. 2 lit. c) wird zudem sichergestellt, dass die Belange anderer Genehmigungsbehörden, wie beispielsweise des Kreises Unna oder des Landesbetriebs Wald und Holz NRW, angemessen berücksichtigt werden. Anträge, die die vorgeschriebenen Mindestabstände nicht einhalten und für die keine Ausnahmegenehmigung zur Unterschreitung der Mindestabstände vorliegt, können künftig rechtssicher beschieden werden. Die Mindestabstände unterstützen die Ordnungsbehörde dabei, die Schutzvorgaben effektiver durchzusetzen.

 

Um die Prüfung etwaiger Ausnahmegenehmigungen zu ermöglichen, sollen Anträge frühzeitig, d.h. mindestens sechs Wochen vor der geplanten Durchführung, bei der Ordnungsbehörde eingereicht werden (vgl. § 2 Satz 1).


Ein weiteres Ziel der Verordnung ist, die missbräuchliche Entsorgung pflanzlicher Abfälle zu verhindern. Die strengeren Regelungen u.a. in § 3 Abs. 3, die klare Benennung der zulässigen Brennmaterialien und Brandbeschleuniger sowie weiterer Voraussetzungen sollen sicherstellen, dass Brauchtumsfeuer nicht als Vorwand zur illegalen Abfallentsorgung genutzt werden. Dies trägt zur Sauberkeit und zum Umweltschutz in der Stadt bei.

 

Die Überarbeitung der Verordnung wird durch die Ergänzung einiger Ordnungswidrigkeitentatbestände in § 6 begleitet. Gleichzeitig werden bestehende Mängel beim Verweis auf die zugrundeliegenden Tatbestände behoben.

 

Trotz der verschärften Regelungen bleibt das kulturelle Brauchtum erhalten. Die gemeinschaftsstiftende Funktion der Brauchtumsfeuer wird weiterhin unterstützt, jedoch unter Berücksichtigung zeitgemäßer Umwelt- und Sicherheitsstandards. Dies gewährleistet, dass Brauchtumsfeuer weiterhin eine verbindende Rolle in der Bergkamener Stadtgemeinschaft spielen können.

 

Die Verwaltung schlägt daher dem Rat der Stadt Bergkamen vor, die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Ordnungsbehördliche Verordnung zu erlassen.

 

Veränderungen zur bisherigen Verordnung sind der Gegenüberstellung in der Anlage 2 zu entnehmen.

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 2 Anlagen

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Christine Busch

Erste Beigeordnete

 

 

Stellv. Amtsleiter

 

 

 

 

Höll

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Nowak

Sichtvermerk StA 30      

 

 

 

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