Betreff
Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
hier: 4. Änderung
Vorlage
12/1482
Aktenzeichen
70.09.02 pol-mü
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die 4. Änderung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungsgebühr und Gebührensatzung der Stadt Bergkamen) so, wie sie der Erstschrift der Niederschrift als Anlage beigefügt ist.

 

Sachdarstellung:

 

A.)  Straßenreinigungssatzung ab dem 01.10.2025

 

Die Prüfung einer Neufassung der Straßenreinigungssatzung ab dem 01.10.2025 erfolgte durch eine gemeinsame Arbeitsgruppe des Amtes für Finanzen und Steuern (Herr Maaz) und dem EntsorgungsBetriebBergkamen (EBB – Herr Polplatz).

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass seitens der vg. Beteiligten keine Notwendigkeit aktuell gesehen wird, die Straßenreinigungssatzung neu abzufassen. Lediglich das Straßen­verzeichnis wurde einer Neustrukturierung unterworfen um für den Gebührenzahler und mithin die Bürgerinnen und Bürger besser lesbar zu sein. Insbesondere die Übertragungszuständigkeit sollte klarer werden. Das Verzeichnis ist als Anlage 3 beigefügt.

 

B.)  Gebührenkalkulation ab dem 01.01.2025

 

Die Gebührenkalkulation wurde durch die Mitarbeiter des EntsorgungsBetriebBergkamen (EBB) – Frau Grotefels (Betriebswirtin) und Herrn Heinemann (Disponent) – aufgestellt.

 

 

1.            Überprüfung des Allgemeininteresses
                (öffentlicher Anteil an den Kosten der Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege

                und Plätze)

 

Nach der im Jahr 1997 erfolgten Abschaffung eines festen Prozentsatzes (25 %) an den Kosten der Straßenreinigung wurde die Ermittlung des öffentlichen Anteils in das Ermessen des Satzungsgebers gestellt. Bei der Stadt Bergkamen wurde seit diesem Zeitpunkt der öffentliche Anteil als Anteil der Straßenflächen der überörtlichen Straßen an den gesamt zu reinigenden Straßenflächen ermittelt. Diese Art der Er­mittlung wurde in Urteilen des OVG Münster bestätigt.

Im Zuge der Ermittlung der Wertansätze für die Straßen, Wege und Plätze in der Eröffnungsbilanz der Stadt Bergkamen wurden die Fahrbahnflächen gemäß Straßen- und Wegegesetz NRW vermessen.

Im Jahr 2015 erfolgte eine neue Bewertung des anzuwendenden öffentlichen Anteils an den Kosten der öffentlichen Straßenreinigung und des Winterdienstes; dieser wurde mit 13,01 % festgestellt.

Der für 2025 anzuwendende öffentliche Anteil an den Kosten der öffentlichen Straßenreinigung und des Winterdienstes wird mit 14,17 % festgestellt.


Die Verwaltung schlägt vor, diesen Anteil als Gebühren mindernd in der Kalkulation zu berücksichtigen.

 

 

2.            Änderung des Straßenverzeichnisses

 

Das aktuelle Straßenverzeichnis ist als Anlage 3 dieser Vorlage beigefügt.

 

 

3.            Gebührenkalkulation

 

 

3.1          Kalkulationszeitraum

 

Gemäß § 6 Abs. 2 KAG NRW kann der Gebührenkalkulation ein Zeitraum von bis zu drei Jahren zugrunde gelegt werden.

 

Die Verwaltung schlägt vor, den Kalkulationszeitraum auf ein Jahr festzulegen.

 

3.2          Gewinn und Verlustvortrag gemäß KAG NRW

 

Das Ergebnis der Betriebsabrechnung für das Jahr 2021 sieht einen Verlust für den Winterdienst von rd. 189.180 € vor. Der Rest von rd. 63.060 € wird in 2025 berücksichtigt. Das Ergebnis der Betriebsabrechnung für das Jahr 2023 sieht einen Gewinn von 25.660,03 € vor und wird insgesamt in 2025 eingestellt. Der Verlust für den Bereich der Straßenreinigung aus 2022 in Höhe von rd. 27.468 € wird komplett in 2025 berücksichtigt.

 

3.3          Wesentliche Veränderungen gegenüber 2025

 

-       Verringerung der kalkulierten Kraftstoffkosten für Diesel (von 2,10 € in 2024 auf
1,75 € für 2025)

-      Personal- und Arbeitsplatzmehrkosten in Höhe von 24.910 € (+ 10,7 %)

-      geringere Kosten für die Unterhaltung der Fahrzeuge und Geräte einschl. Sole-/ Siloanlage (-6.632 €)

-      die Kalkulatorische Verzinsung wird unterteilt in Eigen- und Fremdkapitalzinsen.

 

3.4          Ergebnis

Bedingt durch die dargelegten Faktoren kommt es in der Straßenreinigung / Winter­dienst in den Prioritätsstufen 1 und 2 zu keiner Gebührenerhöhung.
In der Stufe 3 kommt es zu einer geringfügigen Senkung der Gebühr.

 

3.4.1      Gebühren für die Straßenreinigung

 

Die nachfolgende Gebührenkalkulation führt zu einem Gebührensatz von 2,4463 € je Meter (gerundet = 2,45 €).

 

3.4.2      Gebühren für den Winterdienst

               
Aufgrund der Kalkulation ergeben sich folgende Gebührensätze:

Straße

2024

2025

Priorität 1

1,79

1,79

Priorität 2

1,79

1,79

Priorität 3

1,35

1,34

 


 

3.4.3      Gesamtgebühren Straßenreinigung/Winterdienst

D
ie Gebührenpflichtigen werden sowohl zu Straßenreinigungs- als auch zu Winterdienstgebühren herangezogen.

Über beide Gebührenarten ergeben sich je Veranlagungsmeter folgende Veränderungen:

 

Straße

2024

2025

Priorität 1

4,24

4,24

Priorität 2

4,24

4,24

Priorität 3

3,80

3,79

 

4.                  Gebührenbedarfsermittlung

4.1          Personalkosten

4.1.1      Personalkosten Einsatzleitung                                                                                                     17.832 €


                Die Einsatzplanung von Personal und Fahrzeugen wird von Personen (anteilig) des 

                Baubetriebshofes wahrgenommen.

 

4.1.2      Kosten des Büroarbeitsplatzes                                                                                                       1.940 €

                         
Es kommen die Pauschalansätze lt. KGSt-Bericht 2023/2024 zur Anwendung.

4.1.3      Personalkosten                                                                                                                                 233.579 €

Für die beiden Kehrmaschinen sind zwei Mitarbeiter vom EBB tätig. Des Weiteren sind Personalkostenanteile der manuellen Stadtreinigung enthalten.

4.1.4      Kosten des Arbeitsplatzes                                                                                                              35.037 €

Gemäß der KGSt. können für Nicht-Büroarbeitsplätze maximal 15 % der Personal­kosten für die Abgeltung von z. B. Dienstkleidung, Kosten für Sozialräume etc. be­rücksichtigt werden.

 

4.1.5      Personalvertretung                                                                                                                              2.376 €

 

                Um für die Fahrzeuge einen täglichen Einsatz gewährleisten zu können, werden nach dem Personaleinsatzplan rd. 85 Personalstunden benötigt, die nicht mit den Mit­arbeitern im EBB abgedeckt werden können.

 

4.2         Kalkulatorische Abschreibungen

4.2.1      Maschinen/Zusatzgeräte Straßenreinigung                                                                            82.560 €

                Als Basis dient der Wiederbeschaffungszeitwert.

4.2.2      Maschinen/Zusatzgeräte Winterdienst                                                                                    40.935 €

Auch hier werden die Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde gelegt.


4.3          Kalkulatorische Zinsen                                                                                                                       6.267 €

Gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 KAG NRW besteht bei der kalkulatorischen Verzinsung seit dem 15.12.2022 die Möglichkeit getrennte Zinssätze für Fremdkapital und Eigenkapital anzusetzen.

 

4.4        Sonstige Kosten

 

4.4.1      Unterhaltung Maschinen                                                                                                              195.826 €

                Es werden fixe Kosten berücksichtigt wie TÜV-Gebühren und Versicherungen. Weiterhin finden Kraftstoffverbrauch und drei Voll-Service-Wartungsverträge hier ihren Niederschlag.

 

4.4.2      Unterhaltung Zusatzgeräte                                                                                                            16.000 €

Hier handelt es sich um Durchschnittswerte der letzten Jahre.

 

4.4.3      Kosten des Winterdienstes                                                                                                           61.000 €

Hier wird der Ankauf von Streumitteln, der Einsatz eines Geräteträgers,
und andere winterdienstrelevante Leistungen berücksichtigt.

 

4.4.4      Verwertung von Straßenkehricht                                                                                                51.000 €

Für den Transport und die Verwertung / Entsorgung von Straßenkehricht
sind die vg. Kosten vorkalkuliert.

4.4.5      Sonstige Dienstleistungen                                                                                                             14.000 €

 

                Für die Reinigung des Busbahnhofes (ZOB) am Rathaus sowie der Platz der Partnerstädte wurde aufgrund des not­wendigen Einsatzes von Spezialmaschinen eine Drittbeauftragung vorgenommen.
Des Weiteren kommt der Einsatz einer EDV-Software für die Alarmierung, Routen­erfassung und Dokumentation („Call & Report“) zum Einsatz.

 

4.5         Leitungs-/Verwaltungskosten EBB                                                                                              95.529 €

Für die Leitung des EBB (Betriebsleiter, Stellvertreter, Buchhaltung, Rechnungs­prüfung und Zahlung) sind Personalkosten sowie Sachkostenpauschalen inkl. Technikunterstützung zu berücksichtigen.

Weiterhin fallen Kosten für die Prüfung des EBB sowie Abschreibungen und Zinsen für die baulichen Veränderungen am Baubetriebshof (Mietereinbauten) an.

Die Verteilung der Gesamtsumme erfolgt auf die Bereiche Abfallbeseitigung und Straßenreinigung nach den durch die einzelnen Bereiche zu vertretenden Kosten.

Die Verteilung der Gesamtverwaltungskosten richtet sich nach den zu vertretenden Kosten der Straßenreinigung und des Winterdienstes.


4.6         Kostenerstattung von Produkt 1                                                                                                  11.834 €

 

               Erlös aus dem Einsatz des Geräteträgers Unimog UN-BK 427 zu 20 % im Bereich Abfall.

 

4.7         Einwegkunststoff-Fondsgesetz (EWKFondsG)                                                                      50.000 €

 

Am 02.03.2023 wurde durch den Deutschen Bundestag das og. Gesetz be­schlossen. Damit wird Art. 8 der EU-Einwegkunstoffrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Im Wesentlichen sollen Hersteller als Erstinverkehrbringer zur Zahlung einer Einwegkunststoffabgabe verpflichtet werden, z. B. für Lebens­mittelbehälter, Tüten und Folienverpackungen (nicht trennbare Faserver­pflech­tungen), Getränkebehälter und -becher, dünne Plastiktüten, Feuchttücher, Luft­ballons, Tabakprodukte mit Filter.
Diese Abgabe wird durch das Umweltbundesamt den Körperschaften über ein Punktsystem zugeleitet, welche die Reinigungsleistungen, Papierkorb-Samm­lungsleistungen und sogenannte Sensibilisierungsleistungen erbringen.

Aufgrund von vorläufigen Modellrechnungen – u. a. des Verbandes Kommunaler Unternehmen (VKU e. V.) – kalkuliert der EBB mit einer Abgabe von 4 EUR je Einwohner, somit rd. 200 TEUR Mehreinnahmen für die Stadt Bergkamen bzw. den EBB.

               Die Betriebsleitung schlägt eine zweistufige Verwendung vor:
+ Schaffung von drei zusätzlichen Stellen (EG 3) im Bereich des manuellen Reinigungsdienstes für ein saubereres Stadtbild und Ausgleich von Personal­schwankungen (aktuell drei Reinigungsteams mit je 2,7 Stellen ganzjährig) – Kostenbedarf pro Jahr ca. 150 TEUR
+ Entlastung des Gebührenzahlers bzw. Beitrag zur Gebührenstabilität in Höhe von rd. 50 TEUR
Die Personalausweitung im EBB ist an folgende Rahmenbedingungen geknüpft:
+ mind. Kostendeckung für die Personalkosten durch die og. Abgabe,
+ Personaleinstellung im Jahr 2025 frühestens zum 1. Juli,
+ zweijährige Revisionsklausel (mit der Konsequenz des Abschlusses von Zeitarbeitsverträgen),
+ Vorbehalt durch ein mögliches Klageverfahren von Branchenverbänden gegen das og. Gesetz.
In der Gebührenkalkulation Abfall werden 25 % der erwarteten Erlöse aus dem EWKFondsG eingestellt; die verbleibenden 75 % werden in der Kalkulation Abfallgebühren berücksichtigt.

 

 

4.8         Kostenerstattung BBH                                                                                                                      10.500 €

Der Baubetriebshof nutzt den vg. Geräteträger in der Grünpflege. Hierfür werden
50 % der variablen Kosten an den EBB erstattet.

 

 

4.9          Aufteilung der Kosten der Straßenreinigung

Die hier ausgewiesenen Gesamtkosten der Straßenreinigung beinhalten auch Kosten, die für die Reinigung von nicht gewidmeten Flächen entstehen.

Über die Straßenreinigungsgebühren dürfen aber nur die Kosten finanziert werden, die für die Reinigung der gewidmeten Straßen, Wege und Plätze entstehen.

Die Aufteilung erfolgt anhand der Einsatzstunden der Kehrmaschinen für die unterschiedlichen Bereiche.


4.10       Leistungen des Baubetriebshofes                                                                                               76.900 €

Für die Winterwartung (rd. 1.100 Std.) sowie die Reinigung verschiedener Bereiche, die überwiegend manuell durchgeführt werden muss (rd. 100 Std.), wird Personal des Baubetriebshofes sowie die notwendigen Fahrzeuge in Anspruch genommen.


4.11       Öffentlicher Anteil

Die Kosten der öffentlichen Straßenreinigung und des Winterdienstes belaufen sich ohne die Kosten der Verwaltung auf

- Straßenreinigung                                         387.579 €
- Winterdienst                                                  227.484 €

Diese Kosten dürfen jedoch nicht komplett auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden, da die Allgemeinheit einen Teil der Kosten zu tragen hat, wie z. B. die Beseitigung der Verschmutzung durch den Durchgangsverkehr.

Daher wird bei der Stadt Bergkamen der öffentliche Anteil anhand der zu reinigenden Straßenflächen für überörtliche Straßen an den gesamt zu reinigenden Flächen ge­messen; der Anteil beträgt 14,17 %.


- Straßenreinigung                                            54.919 €
- Winterdienst                                                    32.234 €

Den dann durch Gebühren zu deckenden Kosten sind die Kosten der Verwaltung hinzuzurechnen.

 

 

4.12           Kosten der Verwaltung


4.12.1      Kosten der Verwaltung – Personal –                                                                                         47.452 €

Der EBB nimmt Personalleistungen der Verwaltung in Anspruch, z. B. des Steueramtes für das Erstellen und Versenden der Gebührenbescheide, der Stadtkasse oder des Umweltbereiches

4.12.2      Kosten der Verwaltung – sächlich –                                                                                             3.746 €

Mit diesem Betrag sind Aufwendungen zu begleichen, die in den Fachämtern (s. o.) für die Beschäftigung mit der Straßenreinigung und dem Winterdienst entstehen.

Hierunter fallen z. B. Heizkosten, Büromaterialien, Strom etc., ermittelt anhand von Personenschlüsseln.

Die Umlage der Verwaltungskosten erfolgt je zur Hälfte auf die Straßenreinigung und den Winterdienst, da die Anzahl der Veranlagungen identisch ist.

 


 

4.13           Gewinn- und Verlustvortrag

Gemäß den Bestimmungen des § 6 KAG NRW wird der Verlust aus 2021 Winter­dienst von rd. 189.180 € berücksichtigt. Es werden rd. 63.060 € eingestellt. Der Gewinn aus 2023 in Höhe von rd. 25.660 € und der Verlust aus 2022 in Höhe von rd. 27.468 € werden komplett eingestellt.

Es ergeben sich somit durch Gebühren zu deckende Kosten für

- die Straßenreinigung                                  385.726 €
- den Winterdienst                                         258.249 €


 

5.                  Kalkulation


5.1               Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren

Insgesamt sind 157.676 Meter zu veranlagen. Bei Division der Kosten (385.726 €) durch die Veranlagungsmeter ergibt sich ein Gebührensatz von 2,4463 €.

Der Gebührensatz sollte auf 2,45 € gerundet und festgesetzt werden.

 

5.2               Kalkulation der Winterdienstgebühren

Um den unterschiedlichen Vorteil der erhaltenen Leistung darstellen zu können, bedient man sich der Äquivalenzziffernrechnung.

Die Winterdienstleistungen der Prioritäten 1 und 2 erfolgen in gleichem Umfang und werden mit der Äquivalenzziffer 1 bewertet.

Die Winterdienstleistung der Priorität 3 umfasst einen geringeren Umfang und wird mit der Ziffer 0,75 berücksichtigt. Damit ist sichergestellt, dass Anlieger der Straßen mit der Priorität 3 auch einen Anteil an den so genannten Vorhaltekosten (Abschreibungen etc.), die unabhängig von einem tatsächlichen Winterdienst anfallen, mittragen.

 

5.3               Nach Anwendung der Äquivalenzziffernrechnung ergibt sich ein gewichteter Gebührensatz von 1,7925 €.

Für die unterschiedlichen Prioritäten sollten die Gebührensätze wie folgt festgesetzt werden:

Priorität 1                                                                  1,79 €
Priorität 2                                                                  1,79 €
Priorität 3                                                                  1,34 €

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 3 Anlagen

 

Der Bürgermeister

 

 

 

 

Bernd Schäfer

 

 

Betriebsleiter

 

 

 

 

Polplatz

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

Grotefels

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Heinemann