hier: 4. Änderung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die 4. Änderung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungsgebühr und Gebührensatzung der Stadt Bergkamen) so, wie sie der Erstschrift der Niederschrift als Anlage beigefügt ist.
Sachdarstellung:
A.) Straßenreinigungssatzung ab dem
01.10.2025
Die Prüfung
einer Neufassung der Straßenreinigungssatzung ab dem 01.10.2025 erfolgte durch
eine gemeinsame Arbeitsgruppe des Amtes für Finanzen und Steuern (Herr Maaz)
und dem EntsorgungsBetriebBergkamen (EBB – Herr Polplatz).
Im Ergebnis
ist festzuhalten, dass seitens der vg. Beteiligten keine Notwendigkeit aktuell
gesehen wird, die Straßenreinigungssatzung neu abzufassen. Lediglich das
Straßenverzeichnis wurde einer Neustrukturierung unterworfen um für den
Gebührenzahler und mithin die Bürgerinnen und Bürger besser lesbar zu sein.
Insbesondere die Übertragungszuständigkeit sollte klarer werden. Das
Verzeichnis ist als Anlage 3 beigefügt.
B.) Gebührenkalkulation ab dem 01.01.2025
Die Gebührenkalkulation wurde durch die
Mitarbeiter des EntsorgungsBetriebBergkamen (EBB) – Frau Grotefels (Betriebswirtin)
und Herrn Heinemann (Disponent) – aufgestellt.
1. Überprüfung
des Allgemeininteresses
(öffentlicher Anteil
an den Kosten der Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege
und
Plätze)
Nach
der im Jahr 1997 erfolgten Abschaffung eines festen Prozentsatzes (25 %) an den
Kosten der Straßenreinigung wurde die Ermittlung des öffentlichen Anteils in
das Ermessen des Satzungsgebers gestellt. Bei der Stadt Bergkamen wurde seit
diesem Zeitpunkt der öffentliche Anteil als Anteil der Straßenflächen der überörtlichen
Straßen an den gesamt zu reinigenden Straßenflächen ermittelt. Diese Art der Ermittlung
wurde in Urteilen des OVG Münster bestätigt.
Im Zuge der Ermittlung der Wertansätze für die Straßen, Wege und Plätze in der
Eröffnungsbilanz der Stadt Bergkamen wurden die Fahrbahnflächen gemäß Straßen-
und Wegegesetz NRW vermessen.
Im Jahr 2015 erfolgte eine neue Bewertung des anzuwendenden öffentlichen
Anteils an den Kosten der öffentlichen Straßenreinigung und des Winterdienstes;
dieser wurde mit 13,01 % festgestellt.
Der für 2025 anzuwendende öffentliche Anteil
an den Kosten der öffentlichen Straßenreinigung und des Winterdienstes wird mit
14,17 % festgestellt.
Die Verwaltung schlägt vor, diesen Anteil als Gebühren mindernd in der
Kalkulation zu berücksichtigen.
2. Änderung
des Straßenverzeichnisses
Das aktuelle Straßenverzeichnis ist als Anlage
3 dieser Vorlage beigefügt.
3. Gebührenkalkulation
3.1 Kalkulationszeitraum
Gemäß
§ 6 Abs. 2 KAG NRW kann der Gebührenkalkulation ein Zeitraum von bis zu drei
Jahren zugrunde gelegt werden.
Die Verwaltung schlägt vor, den
Kalkulationszeitraum auf ein Jahr festzulegen.
3.2 Gewinn
und Verlustvortrag gemäß KAG NRW
Das
Ergebnis der Betriebsabrechnung für das Jahr 2021 sieht einen Verlust für den
Winterdienst von rd. 189.180 € vor. Der Rest von rd. 63.060 € wird in 2025
berücksichtigt. Das Ergebnis der Betriebsabrechnung für das Jahr 2023 sieht
einen Gewinn von 25.660,03 € vor und wird insgesamt in 2025 eingestellt. Der
Verlust für den Bereich der Straßenreinigung aus 2022 in Höhe von rd. 27.468 €
wird komplett in 2025 berücksichtigt.
3.3 Wesentliche
Veränderungen gegenüber 2025
-
Verringerung
der kalkulierten Kraftstoffkosten für Diesel (von 2,10 € in 2024 auf
1,75 € für 2025)
-
Personal-
und Arbeitsplatzmehrkosten in Höhe von 24.910 € (+ 10,7 %)
-
geringere
Kosten für die Unterhaltung der Fahrzeuge und Geräte einschl. Sole-/ Siloanlage
(-6.632 €)
-
die
Kalkulatorische Verzinsung wird unterteilt in Eigen- und Fremdkapitalzinsen.
3.4 Ergebnis
Bedingt durch die
dargelegten Faktoren kommt es in der Straßenreinigung / Winterdienst in den
Prioritätsstufen 1 und 2 zu keiner Gebührenerhöhung.
In der Stufe 3 kommt es zu einer geringfügigen Senkung der Gebühr.
3.4.1 Gebühren
für die Straßenreinigung
Die nachfolgende Gebührenkalkulation führt
zu einem Gebührensatz von 2,4463 € je Meter (gerundet = 2,45 €).
3.4.2 Gebühren
für den Winterdienst
Aufgrund der Kalkulation ergeben sich
folgende Gebührensätze:
Straße |
2024 |
2025 |
Priorität 1 |
1,79 |
1,79 |
Priorität 2 |
1,79 |
1,79 |
Priorität 3 |
1,35 |
1,34 |
3.4.3 Gesamtgebühren
Straßenreinigung/Winterdienst
Die Gebührenpflichtigen werden
sowohl zu Straßenreinigungs- als auch zu Winterdienstgebühren herangezogen.
Über beide Gebührenarten ergeben sich je Veranlagungsmeter folgende
Veränderungen:
Straße |
2024 |
2025 |
Priorität 1 |
4,24 |
4,24 |
Priorität 2 |
4,24 |
4,24 |
Priorität 3 |
3,80 |
3,79 |
4.
Gebührenbedarfsermittlung
4.1 Personalkosten
4.1.1 Personalkosten Einsatzleitung 17.832
€
Die Einsatzplanung von
Personal und Fahrzeugen wird von Personen (anteilig) des
Baubetriebshofes
wahrgenommen.
4.1.2 Kosten des Büroarbeitsplatzes 1.940
€
Es kommen die Pauschalansätze lt.
KGSt-Bericht 2023/2024 zur Anwendung.
4.1.3 Personalkosten 233.579
€
Für die beiden
Kehrmaschinen sind zwei Mitarbeiter vom EBB tätig. Des Weiteren sind
Personalkostenanteile der manuellen Stadtreinigung enthalten.
4.1.4 Kosten des Arbeitsplatzes 35.037
€
Gemäß der KGSt. können für
Nicht-Büroarbeitsplätze maximal 15 % der Personalkosten für die Abgeltung von
z. B. Dienstkleidung, Kosten für Sozialräume etc. berücksichtigt werden.
4.1.5 Personalvertretung 2.376
€
Um für die Fahrzeuge einen
täglichen Einsatz gewährleisten zu können, werden nach dem Personaleinsatzplan
rd. 85 Personalstunden benötigt, die nicht mit den Mitarbeitern im EBB
abgedeckt werden können.
4.2
Kalkulatorische Abschreibungen
4.2.1 Maschinen/Zusatzgeräte Straßenreinigung 82.560
€
Als Basis dient der
Wiederbeschaffungszeitwert.
4.2.2 Maschinen/Zusatzgeräte Winterdienst 40.935
€
Auch hier werden die Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde gelegt.
4.3 Kalkulatorische Zinsen 6.267
€
Gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 KAG NRW besteht bei der kalkulatorischen
Verzinsung seit dem 15.12.2022 die Möglichkeit getrennte Zinssätze für
Fremdkapital und Eigenkapital anzusetzen.
4.4
Sonstige Kosten
4.4.1 Unterhaltung Maschinen 195.826
€
Es werden fixe Kosten berücksichtigt wie
TÜV-Gebühren und Versicherungen. Weiterhin finden Kraftstoffverbrauch und drei
Voll-Service-Wartungsverträge hier ihren Niederschlag.
4.4.2 Unterhaltung Zusatzgeräte 16.000
€
Hier handelt es sich
um Durchschnittswerte der letzten Jahre.
4.4.3 Kosten des Winterdienstes 61.000
€
Hier wird der Ankauf von
Streumitteln, der Einsatz eines Geräteträgers,
und andere winterdienstrelevante Leistungen berücksichtigt.
4.4.4 Verwertung von Straßenkehricht 51.000
€
Für den Transport und die
Verwertung / Entsorgung von Straßenkehricht
sind die vg. Kosten vorkalkuliert.
4.4.5 Sonstige
Dienstleistungen 14.000
€
Für die Reinigung des
Busbahnhofes (ZOB) am Rathaus sowie der Platz der Partnerstädte wurde aufgrund
des notwendigen Einsatzes von Spezialmaschinen eine Drittbeauftragung
vorgenommen.
Des Weiteren kommt der Einsatz einer EDV-Software für die Alarmierung, Routenerfassung
und Dokumentation („Call & Report“) zum Einsatz.
4.5 Leitungs-/Verwaltungskosten EBB 95.529
€
Für die Leitung des EBB
(Betriebsleiter, Stellvertreter, Buchhaltung, Rechnungsprüfung und
Zahlung) sind Personalkosten sowie Sachkostenpauschalen inkl.
Technikunterstützung zu berücksichtigen.
Weiterhin fallen Kosten für die Prüfung des EBB sowie Abschreibungen und Zinsen
für die baulichen Veränderungen am Baubetriebshof (Mietereinbauten) an.
Die Verteilung der Gesamtsumme erfolgt auf die Bereiche Abfallbeseitigung und
Straßenreinigung nach den durch die einzelnen Bereiche zu vertretenden Kosten.
Die Verteilung der Gesamtverwaltungskosten richtet sich nach den zu
vertretenden Kosten der Straßenreinigung und des Winterdienstes.
4.6 Kostenerstattung von Produkt 1 11.834
€
Erlös aus dem Einsatz
des Geräteträgers Unimog UN-BK 427 zu 20 % im Bereich Abfall.
4.7 Einwegkunststoff-Fondsgesetz
(EWKFondsG) 50.000
€
Am 02.03.2023 wurde durch den Deutschen Bundestag das og. Gesetz beschlossen.
Damit wird Art. 8 der EU-Einwegkunstoffrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt.
Im Wesentlichen sollen Hersteller als Erstinverkehrbringer zur Zahlung einer
Einwegkunststoffabgabe verpflichtet werden, z. B. für Lebensmittelbehälter,
Tüten und Folienverpackungen (nicht trennbare Faserverpflechtungen),
Getränkebehälter und -becher, dünne Plastiktüten, Feuchttücher, Luftballons,
Tabakprodukte mit Filter.
Diese Abgabe wird durch das Umweltbundesamt den Körperschaften über ein
Punktsystem zugeleitet, welche die Reinigungsleistungen, Papierkorb-Sammlungsleistungen
und sogenannte Sensibilisierungsleistungen erbringen.
Aufgrund von vorläufigen Modellrechnungen
– u. a. des Verbandes Kommunaler Unternehmen (VKU e. V.) – kalkuliert der EBB
mit einer Abgabe von 4 EUR je Einwohner, somit rd. 200 TEUR Mehreinnahmen für
die Stadt Bergkamen bzw. den EBB.
Die Betriebsleitung schlägt eine
zweistufige Verwendung vor:
+ Schaffung von drei zusätzlichen Stellen (EG 3) im Bereich des manuellen
Reinigungsdienstes für ein saubereres Stadtbild und Ausgleich von Personalschwankungen
(aktuell drei Reinigungsteams mit je 2,7 Stellen ganzjährig) – Kostenbedarf pro
Jahr ca. 150 TEUR
+ Entlastung des Gebührenzahlers bzw. Beitrag zur Gebührenstabilität in Höhe
von rd. 50 TEUR
Die Personalausweitung im EBB ist an folgende Rahmenbedingungen geknüpft:
+ mind. Kostendeckung für die Personalkosten durch die og. Abgabe,
+ Personaleinstellung im Jahr 2025 frühestens zum 1. Juli,
+ zweijährige Revisionsklausel (mit der Konsequenz des Abschlusses von
Zeitarbeitsverträgen),
+ Vorbehalt durch ein mögliches Klageverfahren von Branchenverbänden gegen das
og. Gesetz.
In der Gebührenkalkulation Abfall werden 25 % der erwarteten Erlöse aus dem
EWKFondsG eingestellt; die verbleibenden 75 % werden in der Kalkulation
Abfallgebühren berücksichtigt.
4.8 Kostenerstattung BBH 10.500
€
Der
Baubetriebshof nutzt den vg. Geräteträger in der Grünpflege. Hierfür werden
50 % der variablen Kosten an den EBB erstattet.
4.9 Aufteilung der Kosten der
Straßenreinigung
Die hier ausgewiesenen
Gesamtkosten der Straßenreinigung beinhalten auch Kosten, die für die Reinigung
von nicht gewidmeten Flächen entstehen.
Über die Straßenreinigungsgebühren dürfen aber nur die Kosten finanziert
werden, die für die Reinigung der gewidmeten Straßen, Wege und Plätze
entstehen.
Die Aufteilung erfolgt anhand der Einsatzstunden der Kehrmaschinen für die
unterschiedlichen Bereiche.
4.10 Leistungen des Baubetriebshofes 76.900
€
Für die Winterwartung (rd.
1.100 Std.) sowie die Reinigung verschiedener Bereiche, die überwiegend manuell
durchgeführt werden muss (rd. 100 Std.), wird Personal des Baubetriebshofes
sowie die notwendigen Fahrzeuge in Anspruch genommen.
4.11 Öffentlicher Anteil
Die Kosten der öffentlichen
Straßenreinigung und des Winterdienstes belaufen sich ohne die Kosten der
Verwaltung auf
- Straßenreinigung 387.579
€
- Winterdienst 227.484
€
Diese Kosten dürfen jedoch nicht komplett auf die Grundstückseigentümer
umgelegt werden, da die Allgemeinheit einen Teil der Kosten zu tragen hat, wie
z. B. die Beseitigung der Verschmutzung durch den Durchgangsverkehr.
Daher wird bei der Stadt Bergkamen der öffentliche Anteil anhand der zu
reinigenden Straßenflächen für überörtliche Straßen an den gesamt zu
reinigenden Flächen gemessen; der Anteil beträgt 14,17 %.
- Straßenreinigung 54.919
€
- Winterdienst 32.234
€
Den dann durch Gebühren zu deckenden Kosten sind die Kosten der Verwaltung
hinzuzurechnen.
4.12
Kosten
der Verwaltung
4.12.1
Kosten
der Verwaltung – Personal – 47.452
€
Der EBB nimmt
Personalleistungen der Verwaltung in Anspruch, z. B. des Steueramtes für das
Erstellen und Versenden der Gebührenbescheide, der Stadtkasse oder des
Umweltbereiches
Kosten
der Verwaltung – sächlich – 3.746
€
Mit diesem Betrag sind
Aufwendungen zu begleichen, die in den Fachämtern (s. o.) für die Beschäftigung
mit der Straßenreinigung und dem Winterdienst entstehen.
Hierunter fallen z. B. Heizkosten, Büromaterialien, Strom etc., ermittelt
anhand von Personenschlüsseln.
Die Umlage der Verwaltungskosten erfolgt je zur Hälfte auf die Straßenreinigung
und den Winterdienst, da die Anzahl der Veranlagungen identisch ist.
4.13
Gewinn-
und Verlustvortrag
Gemäß den Bestimmungen des § 6 KAG NRW wird
der Verlust aus 2021 Winterdienst von rd. 189.180 € berücksichtigt. Es werden
rd. 63.060 € eingestellt. Der Gewinn aus 2023 in Höhe von rd. 25.660 € und der
Verlust aus 2022 in Höhe von rd. 27.468 € werden komplett eingestellt.
Es ergeben sich somit durch Gebühren zu
deckende Kosten für
- die Straßenreinigung 385.726
€
- den Winterdienst 258.249
€
5.
Kalkulation
5.1
Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren
Insgesamt sind 157.676 Meter zu veranlagen.
Bei Division der Kosten (385.726 €) durch die Veranlagungsmeter ergibt sich ein
Gebührensatz von 2,4463 €.
Der Gebührensatz sollte auf 2,45 € gerundet und festgesetzt werden.
5.2
Kalkulation der Winterdienstgebühren
Um den unterschiedlichen Vorteil der
erhaltenen Leistung darstellen zu können, bedient man sich der
Äquivalenzziffernrechnung.
Die Winterdienstleistungen der Prioritäten 1 und 2 erfolgen in gleichem Umfang
und werden mit der Äquivalenzziffer 1 bewertet.
Die Winterdienstleistung der Priorität 3 umfasst einen geringeren Umfang und
wird mit der Ziffer 0,75 berücksichtigt. Damit ist sichergestellt, dass
Anlieger der Straßen mit der Priorität 3 auch einen Anteil an den so genannten
Vorhaltekosten (Abschreibungen etc.), die unabhängig von einem tatsächlichen
Winterdienst anfallen, mittragen.
5.3
Nach
Anwendung der Äquivalenzziffernrechnung ergibt sich ein gewichteter Gebührensatz
von 1,7925 €.
Für die unterschiedlichen Prioritäten sollten die Gebührensätze wie folgt
festgesetzt werden:
Priorität 1 1,79
€
Priorität 2 1,79
€
Priorität 3 1,34
€
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 3 Anlagen
Der Bürgermeister Bernd Schäfer |
|
Betriebsleiter Polplatz |
Sachbearbeiterin Grotefels |
Sachbearbeiter Heinemann |