1. Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 8 Abs. 3 BauGB
2. Beschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
3. Beschluss der frühzeitigen Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Beschlussvorschlag:
1. Der Rat der
Stadt Bergkamen beschließt den Aufstellungsbeschluss für die 7. Änderung des
Flächennutzungsplans der Stadt Bergkamen im Stadtteil Oberaden im Bereich des
geplanten neuen Feuerwehrgerätehauses Oberaden (Bebauungsplan Nr. OA 130)
gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) im Parallelverfahren zur
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. OA 130 „Feuerwehrgerätehaus Oberaden“ gemäß § 8 Abs. 3 BauGB für den in der Anlage
1 dargestellten Änderungsbereich.
Anlage 1 ist Bestandteil des Beschlusses und somit der Niederschrift.
2. Der Rat der
Stadt Bergkamen beschließt die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer Bürgerversammlung
mit anschließender Auslegung für die Dauer von zwei Wochen.
3. Der Rat der
Stadt Bergkamen beschließt die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der
Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB.
Sachdarstellung:
Das Feuerwehrgerätehaus
der Einheit Oberaden der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bergkamen befindet
sich derzeit auf dem Grundstück an der Jahnstraße 13, zentral im Stadtteil
Oberaden. Bei dem im Jahr 1953 erbauten Gebäude, das im Laufe der Jahre an- und
umgebaut wurde, bestehen baualtersbedingt bereits seit mehreren Jahren
gravierende bauliche Mängel. Neben der erforderlichen Sanierung stellt sich das
Gebäude allerdings auch insgesamt nicht mehr zukunftsfähig dar, weil
beispielsweise für größere Fahrzeuge sowie mehr Personal durch zusätzliche
Aufgabenübertragungen weiterer Platzbedarf besteht, der am Standort nicht
realisiert werden kann.
Die Bewertung
verschiedener Standortalternativen im Stadtteil Oberaden hatte zum Ergebnis,
dass eine Fläche an der Jahnstraße östlich des Lidl-Marktes die erforderliche
Größe für den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses bietet und gleichzeitig von
diesem Standort aus die erforderlichen Ausrückzeiten eingehalten werden können.
Mit dem Beschluss des Rates der Stadt Bergkamen am 15. September 2022 hat die
Stadt Bergkamen dieses Grundstück erworben (vgl. Drucksache 12/0736). Das
Grundstück hat eine Größe von rund 12.300 m² und ist über einen noch
auszubauenden Weg an die Jahnstraße angebunden.
Das geplante
Feuerwehrgerätehaus soll neben ausreichend dimensionierten Fahrzeugstellplätzen
eine separate Waschhalle sowie eine Werkstatt für die Gerätewarte erhalten. Der
Standort soll zentraler Ausbildungsstandort der Freiwilligen Feuerwehr
Bergkamen werden sowie Räumlichkeiten und Ausstattung für die Jugendfeuerwehr
beheimaten. Außerdem soll der Standort als Krisenzentrum im Katastrophenfall
dienen. Schließlich ist geplant, Räumlichkeiten für das Sachgebiet „Brandschutz
und Rettungsdienst“ (SG 37) der Stadtverwaltung Bergkamen zu errichten.
Zielsetzung des
Bebauungsplans und Parallelverfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans
Der Standort liegt
aktuell im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Für das Ansiedlungsvorhaben ist
daher die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.
Im Bebauungsplan
soll der Standort der Feuerwehr als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung
„Feuerwehr“ festgesetzt werden. Teile des Plangebiets sind zudem für die
Zufahrt und zur Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen.
Der
Flächennutzungsplan der Stadt Bergkamen stellt für den in Rede stehenden
Bereich Fläche für die Landwirtschaft dar. Zur Schaffung der
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Fläche als
neuer Standort des Feuerwehrgerätehauses ist die Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Bergkamen im Stadtteil Oberaden im
Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans gemäß § 8 Abs. 3
BauGB erforderlich. Ziel ist die Darstellung einer Gemeinbedarfsfläche mit der
Zweckbestimmung „Feuerwehr“ (siehe Anlage 1). (vgl. Drucksache 12/1463)
Vorgaben der
Landes- und Regionalplanung
Bereits in einem
frühen Stadium der Überlegungen für einen neuen Feuerwehrstandort wurde bei der
Regionalplanungsbehörde abgefragt, ob diese Planung mit den Vorgaben der
Landes- und Regionalplanung vereinbar ist. Der Standort befindet sich nach dem
Regionalplan Ruhr in einem Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich. Der
Landesentwicklungsplan NRW (LEP NRW) sah jedoch seinerzeit gemäß Ziel 2-3 vor,
dass Bauflächen und -gebiete ausnahmsweise auch dann dargestellt und
festgesetzt werden können, wenn die besondere öffentliche Zweckbestimmung bei
der Erfüllung kommunaler Aufgaben im Brand- und Katastrophenschutz dies
erfordert. Aus diesem Grund hat der Regionalverband Ruhr (RVR) als zuständige
Regionalplanungsbehörde mit Schreiben vom 02. August 2021 die Anpassung der
Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung attestiert.
Das
Oberverwaltungsgericht Münster hat allerdings mit Urteil vom 21. März 2024
unter anderem das Ziel 2-3 des LEP NRW für unwirksam erklärt. Der
Ausnahmetatbestand für Bauleitplanungen im Freiraum und damit die
Bauleitplanung für das neue Feuerwehrgerätehaus ist damit derzeit nicht mehr
gegeben und das Vorhaben bzw. die Änderung des Flächennutzungsplans ist Stand
jetzt nicht an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepasst.
Die Stadt Bergkamen
befindet sich zu dieser Thematik – die eine Vielzahl von Gemeinden und
Projekten in NRW betrifft – in engem Austausch mit der Regionalplanungsbehörde.
Das FNP-Änderungsverfahren und das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans
können durchgeführt werden, eine Genehmigung der FNP-Änderung und folgend die
Rechtskraft des Bebauungsplans sind aber bis auf Weiteres nicht möglich.
Es bleibt
abzuwarten, ob die vom OVG gerügten Mängel des LEP NRW durch Änderung geheilt
werden oder welche anderen Verfahren hier angestrengt werden (z. B.
Änderung des Regionalplans mit Ausweisung eines Allgemeinen Siedlungsbereichs
ASB, Zielabweichungsverfahren).
Weiteres
Vorgehen
Die nächsten
Verfahrensschritte umfassen nun die Durchführung einer Bürgerversammlung zur
frühzeitigen Information der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB.
Im Anschluss an die Bürgerversammlung wird der Plan für die Dauer von zwei
Wochen auslegt und der Öffentlichkeit die Gelegenheit zur Information sowie
Formulierung von Anregungen und Bedenken gegeben.
Parallel dazu
erfolgt die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange einschließlich Scoping zur Ermittlung der umweltrelevanten
Informationen gemäß § 4 Abs. 1 BauGB.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 1 Anlage
Der Bürgermeister In Vertretung Toschläger Technischer Beigeordneter |
|
Amtsleiterin Thiede |
|
|