Betreff
Korruptionsprävention - jährlicher Bericht -
Vorlage
12/1252
Aktenzeichen
sey-ls
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Vorlage zur Kenntnis.

 

Sachdarstellung:

 

In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 09.03.2005 wurde die Verwaltung beauftragt, über das Thema Korruptionsprävention jährlich zu berichten.

 

Das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW – KorruptionsbG) vom 16.12.2004 (GV. NRW. 2005 S. 8), in Kraft getreten 01.03.2005 in der zurzeit gültigen Fassung und das Wettbewerbsregistergesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) in der zurzeit gültigen Fassung, enthalten zahlreiche Transparenzregelungen sowie Melde- und Anzeigepflichten, die auch den kommunalen Bereich betreffen. Die Meldung von Vergabeausschlüssen und Verfehlungen ist für den kommunalen Bereich verbindlich.

 

Nachfolgend wird über die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Korruptionsprävention berichtet:

 

 

1.    Anfragen nach § 6 Wettbewerbsregistergesetz („Wettbewerbsregister“)

 

Im Bundeskartellamt (Registerbehörde) wurde das Wettbewerbsregister eingerichtet. Dieses enthält Informationen über Vergabeausschlüsse und Hinweise auf Verfehlungen von Firmen. Ein öffentlicher Auftraggeber, nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ist verpflichtet, vor der Erteilung des Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer bei der Registerbehörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind. Im Gegenzug besteht die Verpflichtung, dem Wettbewerbsregister die Daten der Firmen zu melden, die im Sinne des Wettbewerbsregistergesetzes auffällig geworden sind.

 

Im Berichtsjahr wurde das Wettbewerbsregister vor Erteilung eines Zuschlages, in Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 30.000 Euro ohne USt, angefragt: Es lag eine Eintragung im Wettbewerbsregister vor.

 

 

2.    Nachfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz

 

Im Berichtsjahr gab es keine größeren Nachfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) die unter Beteiligung der Zentralen Dienste beantwortet werden mussten.

 

Sofern sich der Zugang zu amtlichen Informationen nicht aus spezialgesetzlichen Regelungen ableiten lässt, erfolgt die Beantwortung kleinerer Anfragen nach dem IFG NRW dezentral im jeweiligen Fachamt.


3.    Veröffentlichungspflicht gem. § 7 Korruptionsbekämpfungsgesetz

 

§ 7 KorruptionsbG sieht eine jährliche Veröffentlichung der beruflichen Daten, Beraterverträge, Mitgliedschaften in Gremien und Organen sowie Vereinsfunktionen öffentlicher Mandatsträger (Bürgermeister, Ratsmitglieder und sachkundiger Bürger) zum Stichtag 01.01., vor.

 

Durch die Offenlegung werden berufliche Betätigungen, andere Mandate und Ehrenämter während der Zeit der parlamentarischen Arbeit transparent und somit deren Vereinbarkeit dargestellt. Der Weg der Offenlegung auch der ehrenamtlichen Funktionen kann Aufschluss über die Entscheidungen der Mandatsträgern zugrunde liegenden Motivationen geben.

 

Die Angaben hierzu werden jährlich, jeweils zum 01.03., auf der städtischen Homepage aktualisiert.

 

 

4.    Anzeigepflicht des Hauptverwaltungsbeamten gem. § 8 KorruptionsbG

 

Der Bürgermeister kommt seiner Anzeigenpflicht gem. § 8 Korruptionsbekämpfungs-gesetz gegenüber dem Rat nach.

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

 

Der Bürgermeister

 

 

 

 

Bernd Schäfer

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Hartl

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Scheerer