Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Vorlage zur Kenntnis.
Sachdarstellung:
In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 09.03.2005 wurde die Verwaltung beauftragt, über das Thema Korruptionsprävention jährlich zu berichten.
Das Gesetz zur
Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines
Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW –
KorruptionsbG) vom 16.12.2004 (GV. NRW. 2005 S. 8), in Kraft getreten
01.03.2005 in der zurzeit gültigen Fassung und das Wettbewerbsregistergesetz
vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) in der zurzeit gültigen Fassung, enthalten zahlreiche
Transparenzregelungen sowie Melde- und Anzeigepflichten, die auch den
kommunalen Bereich betreffen. Die Meldung von Vergabeausschlüssen und
Verfehlungen ist für den kommunalen Bereich verbindlich.
Nachfolgend wird
über die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Korruptionsprävention
berichtet:
1.
Anfragen
nach § 6 Wettbewerbsregistergesetz („Wettbewerbsregister“)
Im Bundeskartellamt (Registerbehörde) wurde das Wettbewerbsregister
eingerichtet. Dieses enthält Informationen über Vergabeausschlüsse und Hinweise
auf Verfehlungen von Firmen. Ein öffentlicher Auftraggeber, nach § 99 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ist verpflichtet, vor der Erteilung des
Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem
geschätzten Auftragswert ab 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer bei der
Registerbehörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu
demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben
beabsichtigt, gespeichert sind. Im Gegenzug besteht die Verpflichtung,
dem Wettbewerbsregister die Daten der Firmen zu melden, die im Sinne des Wettbewerbsregistergesetzes auffällig
geworden sind.
Im Berichtsjahr wurde das Wettbewerbsregister vor Erteilung eines Zuschlages, in Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 30.000 Euro ohne USt, angefragt: Es lag eine Eintragung im Wettbewerbsregister vor.
2.
Nachfragen nach dem
Informationsfreiheitsgesetz
Im Berichtsjahr gab es keine größeren Nachfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) die unter Beteiligung der Zentralen Dienste beantwortet werden mussten.
Sofern sich der Zugang zu amtlichen Informationen nicht aus spezialgesetzlichen Regelungen ableiten lässt, erfolgt die Beantwortung kleinerer Anfragen nach dem IFG NRW dezentral im jeweiligen Fachamt.
3.
Veröffentlichungspflicht gem. § 7
Korruptionsbekämpfungsgesetz
§ 7 KorruptionsbG sieht eine jährliche Veröffentlichung der beruflichen Daten, Beraterverträge, Mitgliedschaften in Gremien und Organen sowie Vereinsfunktionen öffentlicher Mandatsträger (Bürgermeister, Ratsmitglieder und sachkundiger Bürger) zum Stichtag 01.01., vor.
Durch die Offenlegung werden berufliche Betätigungen, andere Mandate und Ehrenämter während der Zeit der parlamentarischen Arbeit transparent und somit deren Vereinbarkeit dargestellt. Der Weg der Offenlegung auch der ehrenamtlichen Funktionen kann Aufschluss über die Entscheidungen der Mandatsträgern zugrunde liegenden Motivationen geben.
Die Angaben hierzu werden jährlich, jeweils zum 01.03., auf der städtischen Homepage aktualisiert.
4.
Anzeigepflicht des Hauptverwaltungsbeamten
gem. § 8 KorruptionsbG
Der Bürgermeister kommt seiner Anzeigenpflicht gem. § 8 Korruptionsbekämpfungs-gesetz gegenüber dem Rat nach.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der Bürgermeister Bernd Schäfer |
|
Amtsleiter Hartl |
Sachbearbeiter Scheerer |
|