Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die 1. Änderungssatzung vom ……….zur Gebüh-rensatzung vom 19.12.2022 zur Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Bergkamen vom 19.12.2022, so wie sie als Anlage 1 beigefügt ist.
Sachdarstellung:
A: Sachdarstellung zur Ermittlung der Abwassergebührensätze
1.
Entwicklung der Lippeverbandsumlage und der
Abwasserabgabe
1.1 Verbandsumlage
Für das Jahr 2024 plant der Lippeverband
mit einer Umlage für die Stadt Bergkamen
in Höhe von 5.746.033 € (Vorjahr:
5.348.732 €) . Die Aufteilung auf Schmutz- und Niederschlagswasser ist der
Anlage 3 zu entnehmen.
Die Kosten gelten unter der Voraussetzung der Zustimmung der
Verbandsversammlung des Lippeverbandes.
1.2 Abwasserabgabe
Die Abwasserabgabe ist gegenüber dem Vorjahr um rund 22 T€ auf 50.230 €
gesunken.
2.
Öffentlicher Anteil
Die Kosten für die
Entwässerung der Gemeindestraßen werden aus dem städtischen Haushalt an den SEB
gezahlt und sind nicht Bestandteil der durch Gebühren zu deckenden Kosten.
Straßen NRW wird verursachergerecht für die Kosten der Oberflächenentwässerung
der Bundes- und Landesstraßen veranlagt.
Für die Kreisstraßen auf dem
Bergkamener Stadtgebiet wird der Kreis Unna zu
Gebühren herangezogen.
3.
Auswirkungen des Kommunalabgabengesetzes auf
die Kosten
3.1 Kalkulatorische Abschreibungen
Zur Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen dienen als Basis die
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Diese Kosten werden mit dem
Baupreisindex für Ortskanäle in NRW hochgerechnet. Die Ermittlung des Bestandes
Stand 31.12.2022 erfolgt durch ein Ingenieurbüro unter Berücksichtigung von
einem Baupreisindex für 2023/2024.
Nach Mitteilung des IT.NRW liegt dieser bei 162,4 (Stand Mai 2023). Im
Vergleich zum Vorjahr bedeutet dies eine Steigerung von 10,10 %. Durch die
weiter steigende Tendenz der Baupreise wurde derselbe Baupreisindex für das
Jahr 2024 angesetzt.
Voraussichtliche Änderungen für die Jahre 2023 und 2024 werden
berücksichtigt.
Sonstige Vermögensgegenstände werden aus der Anlagenbuchhaltung des SEB
entnommen.
3.2
Kalkulatorische
Zinsen
Der kalkulatorische Zinssatz für das Eigenkapital belief sich in der
Gebührenkalkulation für das Jahr 2023 auf 3,25 % und für das Fremdkapital auf
2,65 %. Für das Jahr 2024 wird weiterhin ein getrennter Zinssatz angewandt. Für
das Eigenkapital liegt dieser bei 3,03 % (nach der aktuellen Rechtslage
höchstens anzuwendender kalkulatorischer Nominalzinssatz) und für das
Fremdkapital bei 2,41 % (durchschnittlicher gewogener Fremdkapitalzins
kommunaler Darlehen des SEB zum 31.12.2022).
3.3 Über- und Unterdeckungen
Das Ergebnis der Betriebsabrechnung 2022 weist eine Unterdeckung in Höhe
von 241.091,89 € auf.
Diese teilt sich wie folgt auf:
Schmutzwasser Lippeverband + 43.182,23 €
Schmutzwasser Kanalbetrieb - 259.560,57 €
Niederschlagswasser Kanalbetrieb + 49.911,40 €
Niederschlagswasser Lippeverband - 74.624,95 €
Die Verwaltung schlägt vor, das Ergebnis aus
2022 (zu verrechnen bis 2026) nicht in der Kalkulation 2024 zu
berücksichtigen, um eine weitere Gebührensteigerung zu vermeiden.
4. Ergebnis der Gebührenkalkulation (siehe Anlage 2)
Unter Berücksichtigung der
o. g. Faktoren ergeben sich für das Jahr 2024 folgende fest- zusetzende
Gebührensätze:
Gebührenart |
2023 |
2024 |
Schmutzwasser |
4,34
€/m³ |
4,67 €/m³ |
Niederschlagswasser |
1,59 €/m² |
1,80 €/m² |
Schmutzwasser Verbandsmitglieder (Nutzung städt. Kanalisation) |
2,51 €/m³ |
2,76 €/m³ |
Niederschlagswasser Verbandsmitglieder |
1,18 €/m² |
1,33 €/m² |
Schmutzwasser Lippeverband (ohne Nutzung städt. Kanalisation) |
1,83 €/m³ |
1,91 €/m³ |
Niederschlagswasser Lippeverband |
0,41 €/m² |
0,47 €/m² |
Die
Belastung eines durchschnittlichen Vier-Personen-Haushaltes im Jahr 2024
im Bereich Schmutzwasserbeseitigung steigt um 59,40 €, im Bereich der
Niederschlagsentwässerung
um 25,20 €.
5. Ermittlung des Gebührenbedarfs
Der Betrieb der Einrichtung der Abwasserbeseitigung ist als
eine Aufgabe definiert, die nicht als eine wirtschaftliche
Betätigung i. S. des § 107 Abs. 2 Satz 4 GO NRW zu verstehen ist. Dennoch ist
die Aufgabe wirtschaftlich zu erfüllen (§ 75 GO NRW).
Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 des
Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) ist nur eine kostendeckende Kalkulation der Gebühren
zulässig, welche die nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen ermittelten Kosten berücksichtigt.
Die als Anlage 2 beigefügte
tabellarische Form der Gebührenkalkulation ist dem Konten- rahmen nach den Richtlinien des neuen
kommunalen Finanzmanagement (NKF) angepasst. Dieses erleichtert die Ableitung
der gebührenrelevanten Kosten aus dem Ergebnisplan des SEB.
Eine direkte Zuordnung auf die
Kosten für die Schmutzwasser- bzw. Niederschlagswas- serbeseitigung
ist nicht in allen Fällen möglich. Als verursachungsgerechte Aufteilungs- möglichkeit bietet sich daher als
Maßstab die Kanallänge je Kanalsystem an.
Die gesamte Kanallänge beträgt
zurzeit 229.067 m.
Davon entfallen auf:
- reine Regenwasserkanäle 22.855 m
- reine Schmutzwasserkanäle 16.489 m
- Mischwasserkanäle 188.723
m
Mischwasserkanäle
dienen sowohl zur Aufnahme von
Niederschlagswasser als auch von
Schmutzwasser, so dass die Länge des Mischwassersystems je zur Hälfte auf Nie- derschlags- bzw. Schmutzwasserkanäle
aufgeteilt wird.
Somit ergibt sich eine fiktive
Länge
- der Niederschlagswasserkanäle
von 117.716 m = 51,39 %
- der Schmutzwasserkanäle von 111.351 m = 48,61 %.
Alle
Unterhaltungskosten, die in der nachfolgenden Bedarfsermittlung nicht eindeutig
zugeordnet werden können, werden im
Verhältnis 51,39 % für Niederschlagswasser und 48,61
% für Schmutzwasser aufgeteilt.
Die kalkulatorischen Kosten für
Mischwasserkanäle (Abschreibungen und Zinsen) wer- den nach einem Verhältnis 53,86 % für
Schmutzwasser und 46,14 % für Niederschlags- wasser
aufgeteilt. Dieses Verhältnis wurde im Jahr 2013 neu ermittelt; diesem lag eine
fiktive Kostenermittlung
eines Schmutzwasser- und Niederschlagswassersystems an- hand eines
Mengenmodells zur Kostenberechnung zugrunde. Die Einheitspreise sowie Nebenleistungen
wurden in den dem Modell zugrunde liegenden Preistabellen geprüft und
verifiziert. Die Berechnung wurde auf der Grundlage des Kanalbestandes zum 31.12.2013
vorgenommen.
Ermittlung der Erlöse und Kosten
5.1. Öffentliche rechtliche
Leistungsentgelte
Im Jahr 2023 wurde eine neue Verwaltungsgebühr
für
Leistungen im Rahmen der Grundstücksentwässerung eingeführt.
Der
Stadtbetrieb Entwässerung rechnet hierbei mit öffentlich-
rechtlichen Leistungsentgelten in Höhe von ca. 5.000,00 €
5.2 Kostenerstattungen und –umlagen
Es
ist davon auszugehen, dass sich der Bergbau
an den Unterhaltungsarbeiten für funktionsgestörte
Kanäle sowie für Pumpwerke und dafür neu eingestelltes
Personal
mit einem Betrag von
389.015,00 € beteiligt. Des Weiteren werden Erlöse
in der Höhe von 15.000,00 € erwartet für Leistungen,
die das Personal des SEB für die Stadt erbringt. 404.015,00
€
5.3 Sonstige ordentliche Erträge
Da keine Überdeckungen eingestellt werden, werden
sonstige
ordentliche Erträge in Höhe von
100,00
€ erwartet. 100,00 €
5.4 Aktivierte Eigenleistungen
Der Stadtbetrieb Entwässerung ist
mit Personal
ausgestattet,
das nicht nur im Rahmen der
laufenden
Unterhaltungen des Kanalnetzes tätig ist,
sondern
auch die Planung und Bauleitung der
Baumaßnahmen
übernimmt. Daher sind die Personal-
kosten
zuzügl. eines pauschalen Fertigungsge-
meinkostenzuschlages
in der Kalkulation
gebührenmindernd
zu berücksichtigen.
320.847,00 €
5.5
Summe ordentliche Erträge 729.962,00 €
(Summe
5.1 bis 5.4)
5.6 Personalaufwendungen 1.018.250,00 €
Hierbei
handelt es sich um die Personalkosten
der
im SEB tätigen Mitarbeiter abzüglich der
Personalkostenanteile,
die anderen Gebühren
(Klärschlamm)
zuzuordnen sind. Als
Berechnungsgrundlage dienen die
voraussichtlichen
Personalkosten
2024.
5.7 Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen 7.567.773,00 €
Der
Gesamtbetrag setzt sich zusammen aus:
Kosten für die
Kanalunterhaltung,
Unterhaltung
der Sonderbauwerke (die für die neu
übernehmenden
Pumpwerke vollumfänglich durch
die
RAG AG erstattet werden), Kanal-
Reinigung,
TV-Inspektionen,
Inspektion
lt. SüwVO,
Kanalvermessung sowie technische Kleinteile 890.000,00 €
Kosten für die Rufbereitschaft Kanal (125.000,00 €)
sowie
die Reinigung von fremdgestörten Kanälen
(120.000,00
€). Berücksichtigt werden in der Kalkulation
2024
insgesamt
245.000,00 €
Kostenerstattungen an die Stadt Bergkamen
Die
Kostenerstattung teilt sich wie folgt auf:
-
Personalleistungen im Rathaus (Erstellen der
Bescheide, Einziehung Entwässerungsge-
bühren etc., sonstige
Beratungsleistungen)
343.909,00 €
-
Sachkosten für die Inanspruchnahme von
z. B. Reinigungsleistungen, Heizkosten,
Miete und Wartung der ADV-Anlage etc 57.601,00 €
-Sonstiger
Betrieblicher Aufwand
Hierunter fallen z. B. die Strom- und Wasser-
kosten Pumpwerke (115.000,00 €),
Kosten Wartungsverträge (65.000,00 €),
Kosten Archivierung (10.000,00 €),
EDV-Kosten (5.000,00 €)
Büroausstattung (5.000,00 €)
Haltung und Reparaturen der Kfz (10.000,00 €),
Unterhaltung SEB-Betriebsgebäude
(22.000,00 €) sowie Sonstiges (3.000,00 €) 235.000,00 €
-Lippeverbandsumlage
Die
Aufteilung auf die unterschiedlichen
Kostenträger
ist der Anlage 3 zu entnehmen.
5.746.033,00 €
-Abwasserabgabe
Auch hier ist die Aufteilung der
Anlage 3
zu
entnehmen.
50.230,00 €
5.8 Kalkulatorische Abschreibungen
Auf
der Basis der Wiederbeschaffungs-
kosten
ergeben sich folgende Abschrei-
bungsbeträge: 7.870.805,00 €
Der hohe Anstieg der kalkulatorischen Abschreibungen zum Vorjahr ist durch die
hohe Inflation und damit auch die Steigerung des Baupreisindex begründet.
Der
Betrag für die Mischwasserkanäle wird entsprechend der ortsspezifisch zu
verteilen- den Kostenanteile am
Mischsystem aufgeteilt; ebenso werden die Abschreibungen für
das Betriebsgebäude (13.630,13 €),
sonstiges technisches Gerät (12.862,04 €) und
die Kfz (18.977,20 €) aufgeteilt.
Insgesamt ergeben sich nach der Aufteilung Kosten für die Beseitigung
von
-
Schmutzwasser Abschreibungen in Höhe von 4.045.907,71 €
-
Niederschlagswasser Abschreibungen in Höhe von 3.808.931,63 €.
Für
die Verwaltung (Büroeinrichtung, Software)
des
Stadtbetriebes werden Abschreibungen
in
Höhe von 15.965,44 €
erwartet.
5.9 Sonstige
ordentliche Aufwendungen 519.453,00 €
Diese
teilen sich auf in
§ Kosten für Gutachten und Beratung, 375.000,00 €
Jahresabschlussprüfung, Beratung Wirtschaftsprüfer
Erstellung Hydraulischer
Leistungsnachweis,
Überflutungsschutz, Betreuung Kanalkataster,
Erstellung Abwasserbeseitigungskonzept (ABK)
§ Sonstige Kosten
Hierunter sind zusammengefasst die Kosten
für
Fortbildung, Arbeitsschutz, Fahrtkosten, Mieten,
Gestattungsverträge, Büromaterial, Versicherungs-
Beiträge, Telefonkosten,
etc. 144.453,00
€
5.10 Summe ordentliche Aufwendungen
16.976.281,00 €
(Summe
5.6 bis 5.9)
5.11 Kosten der laufenden Verwaltungs-
tätigkeit 16.246.319,00 €
(Summe
5.10 ./. Summe 5.5)
5.12 Kalkulatorische Zinsen 2.228.181,00 €
Das
durchschnittlich gebundene Kapital (87.877.645,55 €) ermittelt sich als
Restbuchwert auf Basis der Anschaffungs- und
Herstellungskosten abzüglich des Rest-
buchwertes des Abzugskapitals. Nach dem
KAG- Beschluss im Dezember 2022
kann das gebundene Kapital nach Fremd- und Eigenkapital aufgeteilt werden. Für
die Verzinsung kann für den Anteil des gebundenen Fremdkapitals der
durchschnittliche Fremdkapitalzins (2,41 %) und für den Anteil des gebundenen
Eigenkapitals der sich aus dem 30-jährigen Durchschnitt der
Emissionsrenditen für festverzinsliche
Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten ergebende Nominalzinssatz
(3,03 %) verwendet werden.
Als
zu verzinsendes gebundenes Fremdkapital verbleiben die Restbuchwerte:
-
für Mischwasserentsorgung 55.586.806,63
€
-
für Schmutzwasserentsorgung 5.838.542,75 €
-
für Niederschlagswasserentsorgung 8.881.546,23 €
-
für Verwaltung 33.119,26 €
Gesamt: 70.340.014,87 €
Als zu verzinsendes gebundenes Eigenkapital
verbleiben die Restbuchwerte:
-
für Mischwasserentsorgung 13.859.264,70
€
-
für Schmutzwasserentsorgung 1.455.703,51 €
-
für Niederschlagswasserentsorgung 2.214.404,96 €
-
für Verwaltung 8.257,51 €
Gesamt: 17.537.630,68 €
Die
o. g. Zinsbeträge werden nach den dargestellten Prozentzahlen auf die
unteschied-
lichen Entsorgungsanlagen
aufgeteilt. Die sich für die Mischwasserentsorgung erge- benden Zinsbeträge werden im Verhältnis der
für den SEB ermittelten, ortsspezifischen
Kostenteilungsschlüssel (fiktives Trennsystem – 2-Kanal-Methode)
verteilt.
5.13 Gesamtkosten 18.474.500,00 €
5.14 Kostenstellenumlage 1.005.686,00 €
Die
unter der Kostenstelle „Verwaltung“ ausgewiesenen Kosten werden mit Hilfe eines
Schlüssels auf die unterschiedlichen Gebührenarten verteilt. Als Grundlage
werden die Veranlagungen am Jahresanfang herangezogen.
5.15
Öffentlicher Anteil
2.020.013,00 €
Die
o. a. Kosten enthalten auch die Kosten für die Beseitigung des
Niederschlagswas- sers
von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, die nicht durch die gebührenpflichti- gen
Grundstückseigentümer auszugleichen, sondern dem städt. Haushalt zuzuordnen
sind.
Der
Prozentsatz des Abzugsbetrages für den öffentlichen Anteil ergibt sich aus § 5 Abs. 4 dieser Satzung
und ist anzuwenden auf die Kosten für Niederschlags-
entwässerung Lippeverband und Kanalbetrieb, bereinigt um die Gewinn- und
Verlustvorträge.
5.16 Durch Gebühren zu deckende Kosten:
16.454.486,00 €
6. Ermittlung der zu berücksichtigenden
Abwassermengen bzw. bebauten und
befestigten Flächen
6.1 Schmutzwasser
6.1.1 Abwassermengen, die über die städtische
Kanalisation entsorgt werden und für die die Gebührenpflichtigen
nicht vom Lippeverband zu
Verbandslasten herangezogen wer- den
(Gebühr gemäß § 4 Abs. 8 a)
der Satzung) 2.222.924
m³
6.1.2 Abwassermengen,
die über die städtische Kanalisation entsorgt werden und für die die Gebührenpflichtigen vom Lippeverband
zu Verbandslasten herangezogen werden
(Gebühr
gemäß § 4 Abs. 8 b) der Satzung 13.979 m³
6.1.3 Abwassermengen,
die über Anlagen und Einrichtungen des Lippeverbandes entsorgt werden und für die die Gebührenpflichtigen nicht vom Lippeverband gesondert zu Ver- bandslasten
herangezogen werden
(Gebühr gemäß § 4 Abs. 8 c)
der Satzung) 1.276 m³
6.2 Niederschlagswasser
6.2.1 Bebaute
und befestigte Flächen, von denen Niederschlagswasser über die städtische Kanalisation entsorgt wird und für die die
Gebührenpflichtigen nicht vom Lippeverband
zu Verbandslasten
herangezogen werden
((Gebühr gemäß § 5 Abs. 8 a )
der Satzung) 3.158.249
m²
6.2.2 Bebaute
und befestigte Flächen, von denen Niederschlagswasser über die städtische Kanalisation entsorgt wird und für die die
Gebührenpflichtigen gesondert vom Lippe- verband
zu Verbandslasten herangezogen werden
(Gebühr
gemäß § 5 Abs. 8 b) der Satzung) 219.462 m²
6.2.3 Bebaute
und befestigte Flächen, von denen Niederschlagswasser über Anlagen und Einrichtungen des Lippeverbandes entsorgt
werden und für die die Gebührenpflichtigen nicht vom Lippeverband gesondert zu
Verbandslasten herangezogen werden
(Gebühr
gemäß § 5 Abs.8 c) der Satzung 64.026 m²
6.2.4 Öffentliche
Straßen, Wege und Plätze
(§
5 Abs. 4 der Satzung) 1.121.000
m²
B: Sachdarstellung zur Ermittlung der Abwassergebührenhilfe
Die Stadt Bergkamen erhält nach den
Bestimmungen des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2024 eine pauschale Zuweisung
zum Ausgleich außergewöhnlicher Härten bei der Erhebung von Abwassergebühren in
Höhe von 296.047,93 €. Diese Zuweisung ist an die Gebühren-pflichtigen
zurückzugeben, darf aber die betriebsnotwendigen Kosten für die
Gebührenkalku-lation für die Folgejahre nicht vermindern, weil einerseits ggfs.
ein anderer Personenkreis z. B. nach Eigentümerwechseln begünstigt wäre und
anderseits die Möglichkeit eines Zuweisungs-erhalts für Folgejahre erschwert
würde. Sie findet daher in der Gebührenkalkulation keine Berücksichtigung.
Lt. Ermittlung der Abwassergebührenhilfe
(Anlage 4) ergeben sich für 2024 folgende für Schmutzwasser in § 4 und für
Niederschlagswasser in § 5 aufgeführten Gebührenerstat-tungsbeträge:
§ 4
Schmutzwassergebühren
(9) Die Abwassergebührenhilfe 2024 beträgt
jährlich bei Inanspruchnahme in 2024
a.
Je m³
Schmutzwasser 0,07 €
b.
Für
Mitglieder von Abwasserverbänden, die wegen der Ableitung
von Abwässern von den Verbänden selbst zu Verbandslasten
oder Abgaben herangezogen werden, je m³ Schmutzwasser 0,04 €
c.
Für die
Ableitung von Abwässern in Anlagen und Einrichtungen,
die nicht von der Stadt Bergkamen, sondern vom Lippeverband
für die Entwässerung des Bergkamener Stadtgebietes betrieben
werden, sofern die oder der Gebührenpflichtige nicht vom Lippeverband
gesondert zu Verbandslasten herangezogen wird,
je m³ Schmutzwasser 0,03 €
§ 5
Niederschlagswassergebühr
(9)
Die
Abwassergebührenhilfe 2024 beträgt jährlich bei Inanspruchnahme in 2024
a.
Je m²
bebauter und/oder befestigter Fläche i. S. des Abs. 1
0,04 €
b.
Für
Mitglieder von Abwasserverbänden, die wegen der Ableitung
von Abwässern von den Verbänden selbst zu Verbandslasten
oder Abgaben herangezogen werden, je m² bebauter und /oder befestigter
Fläche i. S. des Abs. 1 0,03 €
c.
Für die
Ableitung von Abwässern in Anlagen und Einrichtungen,
die nicht von der Stadt Bergkamen, sondern vom Lippeverband
für die Entwässerung des Bergkamener Stadtgebietes betrieben
werden, sofern die oder der Gebührenpflichtige nicht vom Lippeverband
gesondert zu Verbandslasten herangezogen wird,
je m² bebauter und/oder befestigter Fläche i. S. des Abs. 1 0,01 €
Die Ermittlung des
Gebührenerstattungsbetrages 2024 erfolgt nach folgenden Bedingungen:
1. Die
Aufteilung der Abwassergebührenhilfe erfolgt anhand der in der Kalkulation
aus-gewiesenen Gesamtkosten für Schmutz- und Niederschlagswasser.
2. Die
Aufteilung der Abwassergebührenhilfe auf die unterschiedlichen Gebührentarife
wird mit Hilfe der in der Kalkulation 2024 enthaltenen Mengen bzw. Flächen
ermittelt.
Für einen Musterhaushalt mit vier Personen
bei einer Schmutzwassermenge von 180 m³ und einer befestigen Fläche von 120 m²
ergibt sich insgesamt eine Erstattung von 17,40 € für 2024.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 4 Anlagen
Der Bürgermeister In Vertretung Marc Alexander Ulrich Kämmerer und Betriebsleiter |
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Vertreter der Betriebsleitung Marquardt |
Sachbearbeiterin Grünewald |
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