Beschlussvorschlag:
I.
für den Rechnungsprüfungsausschuss des Rates der Stadt
Bergkamen
1.
Der
Rechnungsprüfungsausschuss gibt nach Prüfung des Jahresabschlusses und des
Lageberichtes auf der Basis des Prüfungsberichtes der örtlichen
Rechnungsprüfung die Stellungnahme nach § 59 Abs. 3 GO NRW ab und erklärt gemäß
Anlage 1, dass
·
die
durchgeführte Prüfung des Jahresabschlusses 2022 zu keinen Beanstandungen
geführt hat,
·
der
Jahresabschluss 2022 in allen wesentlichen Belangen den gesetzlichen Vorschriften,
den sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen
entspricht und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
sowie unter Berücksichtigung der dargestellten Besonderheiten im Neuen
Kommunalen Finanzmanagement ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt Bergkamen vermittelt,
·
der
Lagebericht mit dem Jahresabschluss im Einklang steht und insgesamt ein
zutreffendes Bild der Lage der Stadt Bergkamen vermittelt.
2.
Der
Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Haupt- und Finanzausschuss und dem Rat
der Stadt Bergkamen zu beschließen:
2.1. Der Rat
der Stadt Bergkamen nimmt das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses der
Stadt Bergkamen zum 31.12.2022 nebst Anhang und Lagebericht durch den
Rechnungsprüfungsausschuss zur Kenntnis.
2.2. Der Rat
der Stadt Bergkamen stellt gem. § 96 Abs. 1 GO NRW den Jahresabschluss der
Stadt Bergkamen zum 31.12.2022 wie folgt fest:
Allgemeine
Rücklage: 18.118.157,36 €
Ausgleichsrücklage: 33.085.869,05 €
Jahresüberschuss: 4.735.583,73 €
2.3.
Der
Jahresüberschuss für das Haushaltsjahr 2022 in Höhe von 4.735.583,73 € wird der
Ausgleichsrücklage zugeführt.
2.4.
Die Mitglieder
des Rates der Stadt Bergkamen beschließen gem. § 96 Abs. 1 GO NRW die
Entlastung des Bürgermeisters.
II.
für den Haupt- und Finanzausschuss und den Rat der
Stadt Bergkamen
1. Der Rat der Stadt Bergkamen nimmt das Ergebnis der
Prüfung des Jahresabschlusses der Stadt Bergkamen zum 31.12.2022 nebst Anhang
und Lagebericht durch den Rechnungsprüfungsausschuss zur Kenntnis.
2. Der Rat der Stadt Bergkamen stellt gem. § 96 Abs. 1 GO
NRW den Jahresabschluss der Stadt Bergkamen zum 31.12.2022 wie folgt fest:
Bilanzsumme: 356.903.353,72
€
Allgemeine Rücklage: 18.118.157,36
€
Ausgleichsrücklage: 33.085.869,05
€
Jahresüberschuss: 4.735.583,73
€
3. Der Jahresüberschuss für das Haushaltsjahr 2022 in
Höhe von 4.735.583,73 € wird der Ausgleichsrücklage zugeführt.
4. Die Mitglieder des Rates der Stadt Bergkamen
beschließen gem. § 96 Abs. 1 GO NRW die Entlastung des Bürgermeisters.
Sachdarstellung:
Prüfung
Gemäß § 95 Abs. 1 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) besteht die
Verpflichtung, zum Schluss eines Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen,
in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft nachzuweisen ist. Der
Jahresabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermitteln und ist zu erläutern.
Bestandteile des Jahresabschlusses sind die Ergebnisrechnung, die
Finanzrechnung, die Teilrechnungen, die Bilanz und der Anhang. Zudem ist ein
Lagebericht beizufügen.
Den mit Datum vom 04.05.2023 vom Kämmerer aufgestellten und vom Bürgermeister bestätigten Entwurf des Jahresabschlusses 2022 einschließlich Anhang und Lagebericht der Stadt Bergkamen hat der Rat der Stadt Bergkamen in seiner Sitzung am 15.06.2023 (Drucksache Nr. 12/0961) zur Kenntnis genommen und zur Prüfung gem. § 59 Abs. 3 GO NRW an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen.
Aufgabe des Rechnungsprüfungsausschusses
des Rates der Stadt Bergkamen gemäß § 59 Abs. 3 GO NRW ist es, den
Jahresabschluss und den Lagebericht der Stadt Bergkamen unter Einbeziehung des
Prüfungsberichtes der örtlichen Rechnungsprüfung gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 102 GO NRW dahingehend zu prüfen, ob Einwendungen zu erheben sind und ob der
Jahresabschluss und der Lagebericht gebilligt werden. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat
zu dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung schriftlich gegenüber dem Rat
Stellung zu nehmen (§ 59 Abs. 3 Satz 4 GO NRW).
Die Prüfung durch die örtliche
Rechnungsprüfung erfolgte mit Unterbrechungen in der Zeit vom 04.05.2023
bis 06.10.2023. Die während der Prüfung der örtlichen
Rechnungsprüfung getroffenen Feststellungen wurden der Kämmerei umgehend mitgeteilt.
Diese wurden akzeptiert und umgesetzt. Der zur Beschlussfassung vorgelegte Jahresabschluss
zum 31.12.2022 mit Datum vom 12.09.2023 beinhaltet bereits die durch die
Umsetzung angepassten Werte.
Bei der diesjährigen Prüfung des Jahresabschlusses zum
31.12.2022 ist auf folgende Besonderheit im Neuen Kommunalen Finanzmanagement
hinzuweisen:
Im Jahr 2022 sind außergewöhnliche
Haushaltsbelastungen zum einen durch die COVID-19-Pandemie und zum anderen
durch den Krieg gegen die Ukraine entstanden. Gemäß § 5 des Gesetzes zur Isolierung der aus der
COVID-19-Pandemie und dem Krieg gegen die Ukraine folgenden Belastungen der
kommunalen Haushalte im Land Nordrhein-Westfalen (NKF-COVID-19-Ukraine-Isolierungsgesetz - NKF-CUIG) ist bei der
Aufstellung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2022 die Summe der
Belastungen infolge der COVID-19-Pandemie sowie des Krieges gegen die Ukraine
jeweils durch Mindererträge bzw. Mehraufwendungen zu ermitteln, als außerordentlicher
Ertrag in die Ergebnisrechnung einzustellen und als Bilanzierungshilfe unter
der Bezeichnung „Aufwendungen zur Erhaltung der gemeindlichen
Leistungsfähigkeit“ vor dem Anlagevermögen gemäß § 33a Abs. 1 KomHVO in
der Schlussbilanz zu aktivieren. Insoweit wird die Vermögens- und Ertragslage
verbessert dargestellt. Durch die Auflösung der Bilanzierungshilfe in
zukünftigen Jahren werden die Belastungen in Folgeperioden verschoben.
Über die Prüfung des
Jahresabschlusses zum 31.12.2022 durch die örtliche Rechnungsprüfung wurde
gem. § 102 Abs. 8 GO NRW ein Bericht gefertigt, der allen Mitgliedern des
Rates der Stadt Bergkamen zugeleitet wurde. Es wurde mit Datum vom 25.10.2023
ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk (gem. § 102 Abs. 8 GO NRW
i.V.m. § 322 HGB) erteilt, dessen Wiedergabe in der Anlage beigefügt ist
(Anlage 2). Gemäß § 322 Abs. 3 HGB darf ein uneingeschränkter
Bestätigungsvermerk erteilt werden, „wenn die durchgeführte Prüfung zu keinen
Beanstandungen geführt hat, der Jahresabschluss auf Grund der bei der Prüfung
gewonnenen Erkenntnisse den gesetzlichen Vorschriften, Satzungen und sonstigen
ortsrechtlichen Bestimmungen entspricht und unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermittelt“.
Der Bericht sowie das Prüfungsergebnis werden in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses
erläutert. Der Bericht stellt nach Auffassung des Gesetzgebers eine
Unterstützung für die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses dar, sich
ein eigenes Urteil bilden zu können.
Eine separate Stellungnahme des
Kämmerers gem. § 96 Abs. 1 GO NRW lag bis zur Erstellung der Vorlage nicht
vor.
Nach seiner erfolgten Beratung und Prüfung des
Jahresabschlusses mit Lagebericht für das Haushaltsjahr 2022 gibt der Rechnungsprüfungsausschuss mit der
Beschlussfassung seinen Bericht zu dem Ergebnis der
Jahresabschlussprüfung an den Rat gemäß § 59
Abs. 3 Satz 4 GO NRW ab (Anlage 1). Dieser soll in Sitzung des
Rechnungsprüfungsausschusses von der Ausschussvorsitzenden unterzeichnet
werden.
Feststellung
Gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW hat der Rat den geprüften Jahresabschluss festzustellen, über die Ergebnisverwendung zu entscheiden und den Bürgermeister zu entlasten. Grundlage seiner Entscheidung ist der Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses.
Der zur Beschlussfassung
vorgelegte Jahresabschluss 2022 nebst Anhang und Lagebericht mit Stand vom
12.09.2023 (Anlage 3) beinhaltet bereits die aufgrund der Prüfungsergebnisse
angepassten Werte und ist Bestandteil des vorliegenden Berichtes der örtlichen
Rechnungsprüfung.
Aufgrund der angepassten Werte hat
sich die Bilanzsumme von 354.958.309,86 € (Stand des zur Prüfung zugeleiteten
Jahresabschlusses vom 04.05.2023) auf 356.903.353,72 € (Stand 12.09.2023)
und das Jahresergebnis von 2.864.527,64 € auf 4.735.583,73 € verändert.
Verwendung des Jahresüberschusses
Gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW entscheidet der Rat über die Ergebnisverwendung. Da in den letzten drei vorhergehenden Haushaltsjahren keine Jahresfehlbeträge festgestellt wurden, die die allgemeine Rücklage reduziert hätten, ist der Jahresüberschuss insoweit nicht der allgemeinen Rücklage zuzuführen. Vielmehr soll er der Ausgleichsrücklage zugeführt werden.
Entlastung des Bürgermeisters
Gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW entscheiden die Ratsmitglieder über die Entlastung des Bürgermeisters. Die Entlastung besagt, dass auf Grund des vorgelegten Jahresabschlusses und der vorgenommenen Prüfung keine Einwendungen gegen die Haushaltsführung des Bürgermeisters im Haushaltsjahr 2022 und gegen seinen Umgang mit dem gemeindlichen Vermögen erhoben werden.
Mit der Feststellung des Jahresabschlusses und der Entlastung des Bürgermeisters kann intern die Haushaltswirtschaft des abgelaufenen Jahres noch nicht als abgeschlossen betrachtet werden. Aus der Anzeige des Jahresabschlusses an die Aufsichtsbehörde sowie durch die überörtliche Prüfung können sich zu einem späteren Zeitpunkt noch Maßnahmen ergeben, die haushaltswirtschaftliche Auswirkungen entfalten können.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 3 Anlagen
Der Bürgermeister Bernd Schäfer |
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Amtsleiterin Patricia Höchst |
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