Betreff
Erlass einer Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Bergkamen
Vorlage
12/1072
Aktenzeichen
zs/mz
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die 5. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Bergkamen vom 18.04.2005. Die Änderungssatzung ist der Erstschrift dieser Niederschrift als Anlage beigefügt.

Sachdarstellung:

 

Im Stadtgebiet werden nach aktueller Auswertung 4.282 Hunde gehalten, die steuerrechtlich erfasst sind.

 

Es liegt eine Einwohneranregung vor, eine Hundesteuerbefreiung für Rettungs- und Therapiehunde in die Hundesteuersatzung aufzunehmen.

 

Rettungshunde sind speziell ausgebildete Tiere, die eine bedeutsame Rolle bei der Rettung von Menschenleben und der Sicherheit in Notfallsituationen spielen. Der Einsatz von Rettungshunden trägt zur öffentlichen Sicherheit und zum Gemeinwohl bei. Diese Vorteile kommen im Bedarfsfall auch den Einwohnern der Stadt Bergkamen zugute, da Rettungshunde für den Schutz der Zivilbevölkerung durch Feuerwehr, Polizei oder anderen durch die Bezirksregierung Arnsberg anerkannten Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz eingesetzt werden. Bei den anerkannten Hilfsorganisationen handelt es sich u. a. um Arbeiter-Samariter-Bund, Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter-Unfall-Hilfe, Malteser Hilfsdienst und Technisches Hilfswerk.

 

Aufgrund des positiven Nutzens für die Allgemeinheit erscheint eine Steuerbefreiung für Rettungshunde angemessen und verhältnismäßig. Die finanziellen Auswirkungen werden voraussichtlich unerheblich sein und nicht ins Gewicht fallen.

 

In der tiergestützten medizinischen Behandlung kann sich ein Therapiehund positiv und aktivierend auf den Patienten auswirken. Der sorgfältig ausgesuchte und ausgebildete Hund kommt etwa im Rahmen einer Ergotherapie, Physiotherapie, Psychotherapie, Sprachtherapie oder in der Heilpädagogik zum Einsatz. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich bei den Patienten um Kinder, Erwachsene oder Senioren handelt. Jeder reagiert auf unterschiedliche Merkmale des Hundes. Gerade bei Senioren spielen Erinnerungen an eigene Hunde oder vergangene Zeiten eine große emotionale Rolle. Der Einsatz von Tieren in der Therapie beruht auf der besonderen Beziehung zwischen Mensch und Tier und der Wirkung von Tieren auf den Menschen. Auf Grundlage dieser positiven Wirkung von Hunden auf den Menschen werden durch den Einsatz der Therapiehunde allgemeine bzw. individuelle Förderziele verfolgt. Die Ausbildung zu einem Therapiehundeteam setzt eine intensive und vertrauensvolle Beziehung zwischen Mensch und Hund voraus. Die Hundeführer verfügen über einen professionellen theoretischen Hintergrund, um den tiergestützten Einsatz planen, strukturieren und begründen zu können. Sie sind somit für einen zielgerichteten Einsatz und eine entsprechende Durchführung verantwortlich.

 

Im Hinblick darauf, dass neben Einzelfällen auch Gruppen (z. B. Kindergartengruppen, Schulklassen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen) von den förderlichen Aspekten des Einsatzes von Therapiehunden profitieren, erscheint eine Steuerbefreiung für Therapiehunde vertretbar. Voraussetzung ist, dass ein Nachweis über die erfolgreiche Ausbildung als Therapiehund vorgelegt wird. Die finanziellen Auswirkungen werden ebenfalls als gering eingeschätzt.

 

Ein Assistenzhund ist ein Hund, der nach spezieller Ausbildung in der Lage ist, die Anwendung lebenspraktischer Fähigkeiten von erwachsenen Menschen und Kindern mit Schwerbehinderung zu unterstützen. Neben Blindenführhunden gibt es zum Beispiel auch Gehörlosen-, Diabetikerwarn-, Epilepsie- oder Narkolepsie-Frühwarnhunde, die auf bestimmte Reize reagieren und ihren Besitzer schützen können. Diese Hunde durchlaufen eine Ausbildung, die auf die jeweiligen Bedürfnisse der schwerbehinderten Halter zugeschnitten ist. Nach den Bestimmungen der entsprechenden Vereinigung haben die Hunde eine darauf bezogene besondere Prüfung abzulegen.

 

Die Einwohneranregung sieht weiterhin vor, dass für Assistenzhunde nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung eine rückwirkende Steuerbefreiung für die Dauer der Ausbildung gewährt wird, sofern in dieser Zeit eine Steuerpflicht im Stadtgebiet bestanden hat. Die Ausbildungszeiten sind durch eine Bescheinigung nachzuweisen, welche von dem entsprechenden Ausbildungsverband ausgestellt wurde. Eine Antragstellung ist nur möglich, wenn eine Steuerpflicht in Bergkamen besteht.

 

Es wird vorgeschlagen, die Hundesteuersatzung entsprechend zu ändern.

 

Im Steueramt sind in der Vergangenheit geschätzt maximal 5 Anfragen im Jahr über eine Steuerbefreiungsmöglichkeit für Therapiehunde eingegangen. Für den Bereich der Rettungshunde ist keine Anfrage nachvollziehbar.

 

Im Hinblick auf die geschätzte geringe Anzahl der betroffenen Fälle wird eine rückwirkende Satzungsänderung nicht für erforderlich gehalten.

 

Die Änderungen sollen daher ab dem 01.01.2024 gelten.

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 2 Anlagen

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Ulrich

Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Marquardt

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Maaz

Sichtvermerk StA 30     

 

 

 

 

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