Betreff
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
hier: Verkaufsoffene Sonntage 2023
Vorlage
12/0933
Aktenzeichen
32.50.01.03
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt, die „Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen“ für 2023 zu erlassen, die der Erstschrift dieser Niederschrift als Anlage beigefügt ist.

 

Sachdarstellung:

 

Die Stadtverwaltung Bergkamen beabsichtigt im Rahmen der diesjährigen Blumenbörse am 07.05.2023 und der diesjährigen Herbstkirmes auf dem Stadtmarkt (13.-16.10.2023) die Verkaufsoffenen Sonntage am 07.05.2023 und 15.10.2023, jeweils in der Zeit von 13:00-18:00 Uhr, durch Rechtsverordnung freizugeben.

 

Hierbei ist das mit Wirkung vom 30.03.2018 in Kraft getretene, novellierte Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) zu berücksichtigen. Das Gesetz dient der Schaffung und Sicherung einer allgemeinen Ladenöffnungszeit für Verkaufsstellen sowie dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe. Mit der Novellierung hat der Landtag NRW u. a. die Anforderungen an die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen erhöht.

 

Generell dürfen Verkaufsstellen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW an Werktagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit). An Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen hingegen grundsätzlich nicht geöffnet sein. In Bezug auf die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen ist in § 6 LÖG NRW jedoch eine Ausnahmeregelung enthalten, die durch die Novellierung modifiziert wurde. Auf der Grundlage des § 6 Abs. 4 LÖG NRW wird die zuständige örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, die entsprechenden Sonn- und Feiertage nach Absatz 1 durch Verordnung freizugeben.

 

Seit der Novellierung des LÖG NRW sind gem. § 6 Abs. 4 Satz 7 LÖG NRW vor Erlass der Rechtsverordnung die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, die Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören. Die Möglichkeit einer entsprechenden Stellungnahme wurde mit gleichlautendem Schreiben vom 08.02.2023 (Anlage 1), in dem der wesentliche Inhalt der geplanten Ordnungsbehördlichen Verordnung benannt wurde, folgenden Sozialpartnern eingeräumt:

  •             Gewerkschaft ver.di, Bezirk Hamm-Unna
  •             Deutscher Gewerkschaftsbund, Region Dortmund-Hellweg
  •             Handelsverband NRW, Westfalen-Münsterland e. V.
  •             Pastoralverbund Bergkamen, St. Elisabeth
  •             Ev. Friedenskirchengemeinde Bergkamen
  •             Ev. Martin-Luther-Kirchengemeinde Bergkamen
  •             Industrie- und Handelskammer Dortmund
  •             Handwerkskammer Dortmund

Die eingegangenen Antworten sind als Anlage 2 beigefügt. Die ev. Friedenskirchengemeinde Bergkamen erhebt mit Email vom 06.03.2023 keine Bedenken und stimmt mit dem der Email beigefügten Protokollauszug den Verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr 2023 zu. Die Gewerkschaft ver.di lehnt mit Email vom 27.02.2023 Verkaufsoffene Sonntage grundsätzlich ab, verweist jedoch auf die Stellungnahme aus 2022 hin. Darin wird darauf hingewiesen, dass der verkaufsoffene Sonntag auf einen engen Radius beschränkt werden sollte. Die Handwerkskammer Dortmund, die Industrie- und Handelskammer zu Dortmund sowie der Deutsche Gewerkschaftsbund, Region Dortmund-Hellweg, äußern mit ihren Schreiben vom 14.02.2023, 16.02.2023 und 27.02.2023 keinerlei Bedenken gegen die beiden geplanten verkaufsoffenen Sonntage für 2023. Auch der Handelsverband Westfalen-Münsterland befürwortet mit Schreiben vom 17.02.2023 die Freigabe der beiden verkaufsoffenen Sonntage, da u.a. ein enger räumlicher Zusammenhang zwischen Veranstaltungs- und Freigabebereich berücksichtigt wird.

 

Die Stadtverwaltung Bergkamen hat den Hinweis von ver.di und dem Handelsverband bereits im Jahr 2022 berücksichtigt und den Radius der Veranstaltung rund um den Stadtmarkt so weit begrenzt, dass lediglich der folgende Bereich (vgl. Anlage 3) für den verkaufsoffenen Sonntag freigegeben wird:

  •             Im Norden wird der Bereich durch die Leibnizstraße begrenzt,
  •             im Süden durch die Parkstraße und die Ebertstraße,
  •             im Westen durch die Parkstraße und
  •             im Osten durch die Präsidentenstraße.

 

Weitere Stellungnahmen sind nicht eingegangen, sodass davon ausgegangen werden kann, dass bei den weiteren beteiligten Stellen keine Bedenken gegen die geplante Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage am 07.05.2023 und 15.10.2023 bestehen.

 

Gem. § 6 Abs. 1, Abs. 4 LÖG NRW lässt bei Vorliegen eines hinreichenden öffentlichen Interesses eine Verkaufsstellenöffnung für das gesamte Gemeindegebiet oder eine Beschränkung auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige zu. Aus § 29 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 25 S. 2 OBG NRW ergibt sich, dass Ordnungsbehördliche Verordnungen hinreichend bestimmt sein müssen. Durch die in Anlage 3 beigefügte Karte, in der die Grenzen der zulässigen Ladenöffnung gekennzeichnet sind, wird den Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz ausreichend nachgekommen.

 

Gem. § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen nur im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Das LÖG NRW bietet insgesamt ein Schutzkonzept, mit dem der Schutz der Sonntage umfassend gewährleistet wird. Das Verbot der Öffnung an Sonn- und Feiertagen ist die Regel. Eine Ausnahme – also die Öffnung an diesen Tagen – ist aufgrund eines besonderen öffentlichen Interesses, das über ein bloßes wirtschaftliches Umsatzinteresse hinausgeht, im Rahmen einer Ermessensentscheidung möglich. Ausnahmen als solche müssen für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben und dürfen nicht auf eine weitgehende Gleichstellung der sonn- und feiertäglichen Verhältnisse mit den Werktagen und ihrer Betriebsamkeit hinauslaufen.

 

Die Aufnahme des Kriteriums des öffentlichen Interesses trägt dem verfassungsrechtlich verbürgten Sonn- und Feiertagsschutz Rechnung und berücksichtigt auch die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts vom 01.12.2009 (Az. 1 BvR 2857/07 - und - 1BvR 2858/07) zum Berliner Ladenöffnungsgesetz. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Inhaberinnen und Inhaber von Verkaufsstellen und ein alltägliches Erwerbsinteresse („Shopping-Interesse“) potenzieller Käufer grundsätzlich nicht genügen, um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zur seelischen Erholung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen.


Im Zusammenhang mit der diesjährigen Blumenbörse und Herbstkirmes ist das öffentliche Interesse allerdings durch den Sachgrund in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW zu rechtfertigen. Demnach liegt dieses insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Gem. § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW wird das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt.

 

Der in Anlage 3 bestimmte Bereich befindet sich in unmittelbarer räumlicher Nähe neben dem für die Blumenbörse und Herbstkirmes bestimmten Veranstaltungsort (Präsidentenstraße bzw. Am Stadtmarkt) und wird dadurch von der Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung erfasst. Vornehmlich müssen Besucher durch den in der Anlage 3 bestimmten Bereich laufen, wenn sie den Parkplatz in dem Bereich, die umliegenden Parkplätze oder eine der sechs sich in der Nähe befindlichen Bushaltestellen nutzen wollen, um den Veranstaltungsort aufzusuchen.

 

Der 07.05.2023 und der 15.10.2023 fallen unmittelbar in den Veranstaltungszeitraum der Blumenbörse (07.05.2023) und Herbstkirmes (13.-16.10.2023). Die Ladenöffnungszeit von 13:00 bis 18:00 Uhr überlappt sich zudem mit der Veranstaltungszeit von 11:00 bis 17:00 Uhr (Blumenbörse) bzw. 14:00 bis 22:00 Uhr (Herbstkirmes). Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten wurde zudem gem. § 6 Abs. 4 S. 6 LÖG NRW auf die Zeit des Hauptgottesdienstes (09:00 bis 11:00 Uhr) Rücksicht genommen.

 

Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Ladenöffnung von 13:00 bis 18:00 Uhr lediglich auf zwei Sonntage im Jahr 2023 bezieht, obwohl nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW insgesamt acht Sonntage möglich wären. Dadurch wird deutlich, dass es sich hierbei um eine Ausnahme der Regel handelt.

 

Begleitend zu den o. a. Veranstaltungen einen verkaufsoffenen Sonntag anzubieten, ist sowohl aus Sicht der Stabsstelle Wirtschaftsförderung und des Stadtmarketings der Stadt Bergkamen für die lokalen Einzelhändler (speziell mit Blick auf die zurückliegende Corona-Pandemie und die mehrheitliche Nutzung von Online-Handel) von wirtschaftlicher Bedeutung. Zudem wird den Besuchern, die an den etablierten Bergkamener Veranstaltungen erfahrungsgemäß in großer Zahl teilnehmen, ein Zusatznutzen offeriert.

 

Von der Freigabe der Tage nach Absatz 1 und 4 sind gem. § 6 Abs. 5 LÖG NRW die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW, Ostersonntag, Pfingstsonntag, der 1. Und 2. Weihnachtstag sowie der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt, ausgenommen. Der 07.05.2023 und der 15.10.2023 fallen nicht auf einen solchen Tag.

 

Aufgrund des Erfordernisses des Kriteriums des öffentlichen Interesses wurden die Blumenbörse und die Herbstkirmes mit einer entsprechenden Besucheranzahl für die Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage im Zeitraum von 13:00 bis 18:00 Uhr ausgewählt.

Das besondere Interesse an dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe sowie der Arbeitsruhe tritt, soweit mit der als Anlage 4 beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung die Öffnung von Verkaufsstellen zugelassen wird, ausnahmsweise hinter das vorgenannte öffentliche Interesse an der Öffnung der Verkaufsstellen zurück.

 

Unter Berücksichtigung des Sachverhalts und nach Bewertung der Stellungnahmen der Sozialpartner wird die angestrebte Freigabe der Verkaufsoffenen Sonntage sowohl den Bedürfnissen der Verbraucher gerecht, auch werden für das Verkaufspersonal und die Einzelhändler vernünftige Bedingungen sichergestellt.

 

Die Verwaltung schlägt daher dem Rat der Stadt Bergkamen vor, die als Anlage 4 beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung zu erlassen.

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 4 Anlagen

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Toschläger

Technischer Beigeordneter

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Lamparski

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Müller, B.