Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Bergkamen nimmt die Vorlage zur Kenntnis.
Sachdarstellung:
Grundlage für das
Zuwendungsregister (Anlagen 1) bildet die Dienstanweisung vom 14.09.2020 der
Stadt Bergkamen zum Umgang mit Spenden, Sponsoring und Werbung. Anders als in anderen Bundesländern gibt es
in Nordrhein-Westfalen (GO NRW, KomHVO, EigVO NRW, etc.) keine gesetzlichen
Bestimmungen bzw. Regelungen zum Umgang mit diesen Zuwendungsformen.
Die Stadt Bergkamen
ist entsprechend der Regelungen des § 10b Einkommenssteuergesetz (EStG)
berechtigt Zuwendungen (Spenden) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im
Sinne der §§ 52 – 54 der Abgabenordnung (AO) entgegen zu nehmen und eine
entsprechende Zuwendungsbestätigung im Sinne des § 50
Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) auszustellen. Hiervon
abzugrenzen sind die Bereiche Sponsoring und Werbung, da diese ggf. der
Umsatzsteuerpflicht unterliegen können.
Um diese Aufgabe
entsprechend der gesetzlichen Vorgaben wahrzunehmen, obliegen der Stadt
Bergkamen als Steuerpflichtige umfangreiche Aufzeichnungs-, Mitwirkungs- und
Erklärungspflichten gegenüber den Finanzbehörden (§§ 140-153 AO). Verstöße
hiergegen können neben ordnungswidrigkeits- und strafrechtlichen Konsequenzen
auch mit erheblichen finanziellen und reputativen Risiken verbunden sein. Diese
Risiken müssen kontrolliert und systematisch vermieden werden.
Darüber hinaus
besteht aus Gründen der Korruptionsprävention und –bekämpfung die Erfordernis
in jedem Fall sicherzustellen, dass ausreichende Neutralität gewahrt und
vollständige Transparenz des Umfangs sowie der Art und Weise von Zuwendungen
gewährleistet wird (Vgl. hierzu Runderlasses des Ministeriums für Inneres und
Kommunales zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen
Verwaltung in der Fassung vom
20.08.2014).
Mit den Regelungen
der Dienstanweisung wird sichergestellt, dass potentielle Risiken reduziert und
steuerliche Pflichten zeitnah und vollumfänglich erfüllt werden können. Eine
kontinuierliche Kommunikation und Zusammenarbeit aller betroffenen
Organisationseinheiten ist hierfür Grundvoraussetzung.
Als Spende ist jede Zuwendung zu verstehen,
die freiwillig und ohne Gegenleistung, also somit unentgeltlich, an einen
gemeinnützigen Empfänger oder eine inländische Person des öffentlichen Rechts/
inländische öffentliche Dienststelle oder gemeinnützige Körperschaft erfolgt.
Man spricht hier von „Tue Gutes, aber sprich nicht darüber“. Spenden sind nur
für zuwendungsbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 52 – 54 AO möglich. Das heißt
die Spende muss dem gemeinnützigen (§ 52 AO), mildtätigen (§ 53 AO) oder dem
kirchlichen Bereich (§ 54 AO)
zufließen oder verwendet werden. Es wird dabei zwischen Geldspenden und
Sachspenden unterschieden.
Bei den Geldspenden kann es sich um eine reine Geldspende oder aber auch um eine
Aufwandspende handeln.
Eine reine Geldspende liegt vor, wenn die/
der Spender/ in der Stadt Bergkamen Geld per Überweisung, in Bar oder per
Einzugsberechtigung zukommen lässt.
Der Aufwandsspende liegt der Verzicht auf
eine Tätigkeitsvergütung bzw. auf einen Aufwandsersatz zugrunde. Es liegt kein
direkter Zahlungsfluss zugrunde, sondern vielmehr eine Verrechnung.
Beispiele:
-
Ein
Handwerker repariert das Dach der Kindertageseinrichtung und verzichtet
nachträglich auf einen Teil/ den Rechnungsbetrag
-
ein
Übungsleiter verzichtet auf seine Übungsleitervergütung
-
ein
Gemeinderatsmitglied verzichtet auf den Auslagenersatz (Fahrtkosten,
Sitzungsgeld)
Als Sachspenden gelten Wertabgaben aus dem
geldwerten Vermögen des Spenders. Sachspenden sind mit dem Marktwert
(sogenannter gemeiner Wert) zu bewerten. Seit dem 01.01.2009 ist nur noch dann
der Marktpreis anzusetzen, wenn es durch die Spende nicht zur Besteuerung oder
Gewinnrealisierung kommt. Ansonsten bemisst sich die Höhe der Zuwendung nach
den fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten.
Hiervon abzugrenzen
sind die Schenkungen (Mäzenatentum)
im Sinne der §§ 516 – 534 BGB, die als unentgeltliche vertragliche
Vermögensverwendung zu verstehen sind. Eine „mäzenatische Schenkung“ liegt vor,
wenn eine Privatpersonen oder ein Unternehmen mit seiner Zuwendung
ausschließlich uneigennützige Ziele verfolgt und es nur um die Förderung des
jeweiligen öffentlichen Zweckes geht. Eine Öffentlichkeitswirkung wird nicht
gewünscht.
Das Sponsoring ist das Bereitstellen von
Geld, Sachmitteln oder Dienstleistungen durch Unternehmen, mit dem die Stadt
Bergkamen regelmäßig auch eigene Ziele (Werbung, Imagepflege, Kundenkontakt,
etc.) verfolgt. Zwischen Sponsor und Empfänger findet ein Leistungsaustausch
statt (z. B. Namens- und Logonutzung des Sponsors, Produktwerbung, Verlinkung
auf die Internetseite des Sponsors, Danksagung, etc.). Die Leistungen eines
Sponsors beruhen auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor und
dem Empfänger der Leistungen (Sponsoringvertrag), in dem Art und Umfang der
Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt sind. Sponsoring ist somit
in Abgrenzung zur Spende immer ein Geschäft auf Gegenseitigkeit.
Zum Zwecke der
Herstellung von Transparenz bei Zuwendungen von Privaten bzw. Unternehmen an
die Stadt Bergkamen wird ein zentrales Zuwendungsregister
eingerichtet. Dieses wird beim Amt für Finanzen und Steuern geführt und berücksichtigt
alle Zuwendungen eines Jahres. Das Zuwendungsregister wird aus Gründen der
Transparenz öffentlich zugänglich gemacht. Auf ausdrücklichen Wunsch kann der
Spender/ Sponsor in diesem Register auch unter der Bezeichnung „anonym“ geführt
werden.
Spenderinnen und
Spender oder Sponsorinnen und Sponsoren wie auch Mäzen und Mäzenin machen mit
ihrer Unterstützung deutlich, dass ihnen das Gemeinwohl besonders am Herzen
liegt und unterstützen die Stadt mit ihren Beiträgen zum Beispiel für
Spielgeräte auf Spielplätzen, für Spielzeug oder Möbel in Kindergärten und
Schulen, bei der Flüchtlingsarbeit, beim Feuerschutz etc.
Nachfolgend werden in der Anlage 1 die vollständigen Zuwendungen mit Spenden, Sponsoring und einer Schenkung des Jahres 2022 veröffentlicht.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 1 Anlage
Der Bürgermeister In Vertretung Ulrich Beigeordneter und Stadtkämmerer |
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Amtsleiter Marquardt |
Sachbearbeiter Fischer |
Sachbearbeiter Kosche |