Betreff
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. BK 126 "Nahversorgungsstandort Am Roggenkamp";
hier: Beschluss einer erneuten Offenlage gemäß § 4a Abs. 3 BauGB
Vorlage
12/0849
Aktenzeichen
61 mai-na
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die erneute Offenlage gemäß § 4a Abs. 3 BauGB für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. BK 126 „Nahversorgungsstandort Am Roggenkamp“.

 

Sachdarstellung:

 

Anlass und Ziel

Der Rat der Stadt Bergkamen hat am 24.06.2021 den Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. BK 126 „Nahversorgungsstandort Am Roggenkamp“ gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) im beschleunigten Verfahren der Innenentwicklung nach § 13a BauGB gefasst (Drucksache Nr. 12/0256). Nach dem Aufstellungsbeschluss am 24.06.2021 wurde der Geltungsbereich tlw. zugunsten der Verbreiterung des Geh- und Radweges an der Straße „Am Roggenkamp / Geschwister-Scholl-Straße“ verkleinert. In östlicher Richtung wurde der Geltungsbereich um das Flurstück 882 erweitert um einen Fuß- und Radweg sowie Anpflanzungsfläche festzusetzen. Hierzu fand am 08.06.2022 ein neuer Aufstellungsbeschluss statt (Drucksache Nr. 12/0636).

 

Frühzeitige Beteiligung

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1 BauGB fand vom 08.02.2022 bis zum 04.03.2022 statt. Insgesamt sind keine der Planung widersprechenden Äußerungen eingegangen. Zum Thema Erschließung, Klimaschutz und Artenvorkommen sind Äußerungen eingegangen, die tlw. berücksichtigt wurden.

 

Öffentliche Auslegung

Am 08.06.2022 wurde vom Rat der Stadt Bergkamen der Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Entwurfes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. BK 126 „Nahversorgungsstandort Am Roggenkamp“  gem. § 3 Abs. 2 BauGB gefasst (Drucksache Nr. 12/0636). Die Offenlage gemäß § 3 Nr. 2 BauGB und § 4 Nr. 2 BauGB fand vom 08.08. 2022 bis einschließlich 09.09.2022 statt.

 

Erneute öffentliche Auslegung

Im Rahmen der Offenlage sind Stellungnahmen eingegangen. Diese berühren jedoch nicht die Grundzüge der Planung. Der Beschluss zur Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen soll zum Satzungsbeschluss erfolgen.

 

Im vorliegenden Bebauungsplan-Entwurf erfolgt in den textlichen Festsetzungen unter Punkt 5.1 „Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB eine Beschränkung der Betriebszeiten der Stellplatzanlage. Die Festsetzung erfolgt aufgrund der Geräuschimmissions-Untersuchung, Büro ITAB, Dortmund vom 11.05.2022 zum Schutz der benachbarten Wohnbebauung. Diese sieht eine Betriebszeitenbeschränkung von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr für die Stellplatzanlage vor, die bei Bedarf durch eine bauliche Anlage (z.B. eine Schranke) geregelt wird.

 

Gemäß eines zwischenzeitlich erfolgten Urteils (7 D 10/20.NE) des OVG Münster (Oberverwaltungsgericht) für einen vergleichbaren Bebauungsplan ist diese bislang vorgesehene Regelung von Nutzungszeiten nicht zulässig.


Aus diesem Grund soll für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. BK 126 „Nahversorgungsstandort Am Roggenkamp“ die Betriebszeitenregelung nicht Bestandteil der textlichen Festsetzungen sein. Stattdessen soll eine entsprechende Regelung in den Durchführungsvertrag aufgenommen werden, der bis zum Satzungsbeschluss erstellt wird.

Ferner ist in den textlichen Festsetzungen unter Punkt 5.2 die „Nutzung von lärmarmen Einkaufswagen“ zur Lärmreduzierung festgesetzt. Auch diese Regelung soll aus den textlichen Festsetzungen entnommen und durch eine entsprechende Formulierung im Durchführungsvertrag ersetzt werden.

 

Die genannten Maßnahmen erfolgen, um einen rechtssicheren Bebauungsplan zu entwickeln. Da nach der Offenlage gemäß § 3 Nr. 2 BauGB und § 4 Nr. 2 BauGB eine Änderung der Festsetzungen erfolgt (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger: Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand: Februar 2018, § 4a BauGB, Rn. 21a), ist eine erneute Offenlage notwendig. Gemäß § 4a Nr. 3 BauGB kann die Kommune bestimmen, dass nur Stellungnahmen zu geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Zudem kann die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme verkürzt werden. Des Weiteren kann bestimmt werden, dass, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung der betroffenen Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger auf öffentliche Belange beschränkt werden.

 

Die erneute Offenlage soll aus diesem Grund auf eine angemessene Frist verkürzt und ausschließlich für die Öffentlichkeit und die fachlich zuständige Immissionsschutzbehörde (Kreis Unna) und ausschließlich auf die Belange des Immissionsschutzes (Lärmimmission) beschränkt werden.

 

Weiteres Vorgehen

Die erneute Offenlage soll voraussichtlich Anfang 2023 erfolgen.

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

 

 

 

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Ulrich

Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Reichling

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

Dr. Maier