hier: Beschluss einer erneuten Offenlage gemäß § 4a Abs. 3 BauGB
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die erneute Offenlage gemäß § 4a Abs. 3 BauGB für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. BK 126 „Nahversorgungsstandort Am Roggenkamp“.
Sachdarstellung:
Anlass und Ziel
Der Rat der Stadt Bergkamen hat am 24.06.2021 den Beschluss
zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. BK 126 „Nahversorgungsstandort
Am Roggenkamp“ gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) im beschleunigten
Verfahren der Innenentwicklung nach § 13a BauGB gefasst (Drucksache Nr.
12/0256). Nach dem
Aufstellungsbeschluss am 24.06.2021 wurde der Geltungsbereich tlw. zugunsten
der Verbreiterung des Geh- und Radweges an der Straße „Am Roggenkamp /
Geschwister-Scholl-Straße“ verkleinert. In östlicher Richtung wurde der
Geltungsbereich um das Flurstück 882 erweitert um einen Fuß- und Radweg sowie Anpflanzungsfläche festzusetzen. Hierzu fand am
08.06.2022 ein neuer Aufstellungsbeschluss statt (Drucksache Nr.
12/0636).
Frühzeitige Beteiligung
Die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit, der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 1
sowie § 4 Abs. 1 BauGB fand vom 08.02.2022 bis zum 04.03.2022 statt. Insgesamt
sind keine der Planung widersprechenden Äußerungen eingegangen. Zum Thema
Erschließung, Klimaschutz und Artenvorkommen sind Äußerungen eingegangen, die
tlw. berücksichtigt wurden.
Öffentliche Auslegung
Am 08.06.2022 wurde vom Rat der Stadt Bergkamen der Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Entwurfes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. BK 126 „Nahversorgungsstandort Am Roggenkamp“ gem. § 3 Abs. 2 BauGB gefasst (Drucksache Nr. 12/0636). Die Offenlage gemäß § 3 Nr. 2 BauGB und § 4 Nr. 2 BauGB fand vom 08.08. 2022 bis einschließlich 09.09.2022 statt.
Erneute öffentliche Auslegung
Im Rahmen der Offenlage sind Stellungnahmen eingegangen. Diese berühren jedoch nicht die Grundzüge der Planung. Der Beschluss zur Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen soll zum Satzungsbeschluss erfolgen.
Im vorliegenden Bebauungsplan-Entwurf erfolgt in den textlichen Festsetzungen unter Punkt 5.1 „Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB eine Beschränkung der Betriebszeiten der Stellplatzanlage. Die Festsetzung erfolgt aufgrund der Geräuschimmissions-Untersuchung, Büro ITAB, Dortmund vom 11.05.2022 zum Schutz der benachbarten Wohnbebauung. Diese sieht eine Betriebszeitenbeschränkung von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr für die Stellplatzanlage vor, die bei Bedarf durch eine bauliche Anlage (z.B. eine Schranke) geregelt wird.
Gemäß eines zwischenzeitlich erfolgten Urteils (7 D 10/20.NE) des OVG Münster (Oberverwaltungsgericht) für einen vergleichbaren Bebauungsplan ist diese bislang vorgesehene Regelung von Nutzungszeiten nicht zulässig.
Aus diesem Grund soll für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. BK 126
„Nahversorgungsstandort Am Roggenkamp“ die Betriebszeitenregelung nicht Bestandteil
der textlichen Festsetzungen sein. Stattdessen soll eine entsprechende Regelung
in den Durchführungsvertrag aufgenommen werden, der bis zum Satzungsbeschluss
erstellt wird.
Ferner ist in den textlichen Festsetzungen unter Punkt 5.2 die „Nutzung von lärmarmen Einkaufswagen“ zur Lärmreduzierung festgesetzt. Auch diese Regelung soll aus den textlichen Festsetzungen entnommen und durch eine entsprechende Formulierung im Durchführungsvertrag ersetzt werden.
Die genannten Maßnahmen erfolgen, um einen rechtssicheren Bebauungsplan zu entwickeln. Da nach der Offenlage gemäß § 3 Nr. 2 BauGB und § 4 Nr. 2 BauGB eine Änderung der Festsetzungen erfolgt (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger: Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand: Februar 2018, § 4a BauGB, Rn. 21a), ist eine erneute Offenlage notwendig. Gemäß § 4a Nr. 3 BauGB kann die Kommune bestimmen, dass nur Stellungnahmen zu geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Zudem kann die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme verkürzt werden. Des Weiteren kann bestimmt werden, dass, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung der betroffenen Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger auf öffentliche Belange beschränkt werden.
Die erneute Offenlage soll aus diesem Grund auf eine angemessene Frist verkürzt und ausschließlich für die Öffentlichkeit und die fachlich zuständige Immissionsschutzbehörde (Kreis Unna) und ausschließlich auf die Belange des Immissionsschutzes (Lärmimmission) beschränkt werden.
Weiteres Vorgehen
Die erneute Offenlage soll voraussichtlich Anfang 2023
erfolgen.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der Bürgermeister In Vertretung Ulrich Beigeordneter und Stadtkämmerer |
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Amtsleiter Reichling |
Sachbearbeiterin Dr. Maier |
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