Betreff
Änderung des Umsatzsteuergesetzes hinsichtlich § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG)
hier: Keine weitere Ausübung der Option zur befristeten Weiteranwendung der bisherigen Rechtslage ab dem 01.01.2023
Vorlage
12/0845
Aktenzeichen
ks/20.06.01
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt, dass die bisherige Regelung des § 2 Abs. 3 UStG nur noch für bis einschließlich zum 31.12.2022 ausgeführte Leistungen angewendet werden soll und von einer möglichen Verlängerungsoption kein Gebrauch gemacht wird, sodass ab dem 01.01.2023 die neue Rechtslage gem. § 2b UStG gilt.

 

 

Sachdarstellung:

 

Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 wurde die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (JPdöR) grundlegend geändert. Die Änderungen sind bereits am 01. Januar 2017 in Kraft getreten, konnten jedoch im Rahmen einer Übergangsregelung (§ 27 Abs. 22 UStG, sog. Optionserklärung) erst auf die ab dem 01.01.2021 ausgeführten Leistungen Anwendung finden. Von dieser Möglichkeit hat die Stadt Bergkamen Gebrauch gemacht. In der Zwischenzeit wurde die Frist vom Gesetzgeber nochmals um zwei Jahre verlängert (§ 27 Abs. 22a UStG), sodass die Umsetzung einheitlich für alle JPdöR spätestens zum 01.01.2023 erfolgen sollte. Begründet wurde die verlängerte Frist unter anderem damit, dass die JPdöR aufgrund der Corona-Pandemie andere Prioritäten hatten und  deshalb mit der Umstellung teilweise noch gar nicht angefangen hatten.

 

Mit Schreiben vom 15.11.2022 hat der Deutsche Städtetag (s. Anlage) seine Mitglieder informiert, dass der Bund eine weitere Verlängerung der Optionsregelung für das alte Umsatzsteuerrecht um weitere zwei Jahre plant. Demnach hat das Bundesfinanzministerium gegenüber dem deutschen Städtetag bestätigt, dass das Ministerium an einer Formulierungshilfe arbeitet, mit welcher im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2022 die bestehende Übergangsregelung verlängert werden soll. Zwar ist die Wahrscheinlichkeit für die Verlängerung der Option laut Deutschen Städtetag als hoch einzuschätzen, jedoch wird das Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2022 voraussichtlich erst kurz vor Weihnachten abgeschlossen sein. Es soll für alle Optionsberechtigten aber möglich sein, von einer Verlängerung Abstand zu nehmen und das neue Recht anzuwenden.

 

Aufgrund dieser Konstellation besteht zum einen die rechtliche Unsicherheit, ob die verlängerte Frist überhaupt gewährt wird und was die bereits beabsichtige Umsetzung auslösen würde, wenn die Option verlängert wird.

 

In der Sitzung des HFA am 03.03.2022 wurde die Neuregelung der Unternehmereigenschaft für JPdöR vorgestellt (Vorlage 12/0554). Bereits zu diesem Zeitpunkt wurde ausgeführt, dass die Stadt Bergkamen im Umsetzungsstand sehr weit ist und die erweiterte Vorsteuerabzugsberechtigung insbesondere bei Baumaßnahmen klare Vorteile für den Haushalt hat. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass es aufgrund der Umsatzsteuerpflicht nicht zu Verteuerungen für die Bürgerinnen und Bürger kommen wird.

 

Inzwischen ist die Analyse des Haushalts inklusive sämtlicher Buchungsstellen nahezu abgeschlossen und es wurden die entsprechenden Leistungsempfänger über die ab dem 01.01.2023 geltenden Entgelte informiert. Interkommunale Zusammenarbeiten wurden dahingehend vertragsrechtlich umgestellt. Auch die Verwaltungsgebührensatzung wurde hinsichtlich der neuen Rechtslage geändert.

 

Aus folgenden Gründen wird von der Verwaltung vorgeschlagen, eine weitere Verlängerungsoption nicht in Anspruch zu nehmen:

 

1.)   Bei der Planung des Doppelhaushaltes 2022/2023 wurde die Umstellung auf neues Recht bereits berücksichtigt und hat deutliche Mehrarbeit ausgelöst. Es würde die Planung beim Doppelhaushalt 2024/2025 nochmals deutlich erschweren. Die technische Umsetzung (u.a. Anpassung der Buchungsstellen) ist bereits in vollem Gange.

 

2.)   Bei interkommunalen Zusammenarbeiten kann derzeit nicht abgesehen werden, ob die Kooperationspartner neues Recht anwenden oder von der Optionsverlängerung Gebrauch machen. Es besteht ein Risiko, wenn die Stadt Bergkamen bei interkommunaler Zusammenarbeit Leistungsempfänger ist, der Kooperationspartner umsatzsteuerpflichtig wird und die Stadt aufgrund der verlängerten Option nicht vorsteuerabzugsfähig ist. Dies gilt es zu vermeiden.

 

3.)   Für die Stadt Bergkamen kommt es beim neuen Recht zu keiner finanziellen Mehrbelastung, da die Umsatzsteuer einen durchlaufenden Posten darstellt und der Endverbraucher die Steuerlast trägt. Da größtenteils die Empfänger umsatzsteuerpflichtiger, städtischer Leistungen selbst Unternehmer sind, können diese die Umsatzsteuer selbst in Abzug bringen.

 

4.)   Im Gegenteil hat die Stadt Bergkamen vielmehr finanzielle Vorteile durch Vorsteuerpotenzial. Bei Baumaßnahmen (insbesondere beim in Kürze startenden Projekt „Grubenwasserhebewerk“) ergeben sich deutliche Vorteile. Das BMF hat zuletzt einen Entwurf für den Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen JPdöR veröffentlicht. Zwar ist dieser noch nicht finalisiert, aber auch hieraus ergibt sich ein finanzieller Vorteil für die Stadt.

 

5.)   Die Analyse des Haushaltes ist, wie bereits oben ausgeführt, nahezu abgeschlossen. Der seit dem 01.08.2022 zuständige Sachbearbeiter für Steuerangelegenheiten hat das Projekt „Tax Compliance Management System“ bereits begonnen wovon ein wesentlicher Teil die Berücksichtigung und Umsetzung der neuen Rechtslage ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. Anlage

 

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Ulrich

Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Marquardt

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Kosche