Betreff
Denkmalschutz;
hier: Novellierung der Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung von Denkmälern in der Stadt Bergkamen
Vorlage
12/0831
Aktenzeichen
61 bu-na
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die Neufassung der „Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung von Denkmälern in der Stadt Bergkamen im Sinne der Anlage.

 

Sachdarstellung:

 

Aktuell sind in der Denkmalliste der Stadt Bergkamen 32 Baudenkmäler eingetragen und unterliegen damit offiziell den Anforderungen des Denkmalschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW). Zur finanziellen Unterstützung privater Eigentümer von Baudenkmälern fördert das Land Nordrhein-Westfalen gemäß § 35 Abs. 1 DSchG NRW Maßnahmen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die insbesondere der Instandsetzung, Erhaltung, Sicherung und Freilegung von Denkmälern dienen.

 

Dieses Förderprogramm ist in den vergangen Jahren auch bei der Stadt Bergkamen aufgelegt worden. So wurden neben der Fördersumme des Landes in Höhe von 10.000 € der gleiche Betrag aus dem kommunalen Haushalt dazu gesteuert, sodass jährlich insgesamt 20.000 € für die Förderung kleinerer privaten Denkmalpflegemaßnahmen zur Verfügung standen. Seit 2018 wurden insg. 6 Maßnahmen an 5 Baudenkmälern gefördert, z. B. Sanierung des Fachwerks oder Fensteraustausch.

 

Um einen erleichterten Zugang zu dieser Förderkulisse zu ermöglichen, damit die wenigen denkmalgeschützten Gebäude in Bergkamen langfristig erhalten bleiben, ist die Förderrichtlinie überarbeitet worden.

 

Das größte Novum besteht in der Anpassung des Fördersatzes. Dieser soll zukünftig 50 % der förderfähigen Gesamtkosten betragen. Die bisherige Handhabe mit einem Fördersatz von zwei Dritteln des denkmalpflegerischen Mehraufwands ist für die Denkmaleigentümer undurchsichtig und hemmt mögliche Investitionen, da anfallende Eigenanteile nicht eingeschätzt werden können. Um den Mehraufwand zu bestimmen, müssen bislang die für den Antrag benötigten Kostenvoranschläge neben der denkmalpflegerisch verträglichen Ausführung auch eine konventionelle Ausführung für ein nicht unter Denkmalschutz stehendes Objekt enthalten. Dieser Mehraufwand ist für die Fachfirmen häufig nicht leistbar und trägt, neben dem grundsätzlich angespannten Markt dazu bei, dass Handwerker-Angebote erst gar nicht abgeben. Die Anpassung des Fördersatzes auf 50 % der förderfähigen Gesamtkosten dient entsprechend der Verfahrenserleichterung.

Um auch das Umfeld der Baudenkmäler denkmalgerecht zu gestalten, sollen darüber hinaus nun auch für nicht denkmalgeschützte Objekte im direkten Umfeld von Baudenkmälern Fördermittel beantragt werden können. Sofern das bereitstehende Budget überzeichnet ist, haben die eigentlichen Baudenkmäler jedoch Vorrang.

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 1 Anlage

 

 

 

 

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Ulrich

Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Reichling

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

Busch