Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt unter Vorbehalt der Gesetzesänderung der Landesregierung zur Änderung und Weiterentwicklung der kommunalrechtlichen Vorschriften NRW (hier: Kommunalabgabengesetz; § 6 KAG) die Neufassung der Gebührensatzung vom……2022 zur Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Bergkamen vom …….2022, so wie sie als Anlage 1 beigefügt ist.
Sachdarstellung:
A:
Sachdarstellung zur Neufassung der Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt
Bergkamen
Mit Beschluss des Artikel-Gesetzes zur Änderung des Landeswasserrechts am 29.04.2021 wurde durch Artikel 1 das Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2016 geändert. Am 18.05.2021 ist das geänderte Landeswassergesetz NRW in Kraft getreten. Vor diesem Hintergrund hat der Städte- und Gemeindebund NRW in Abstimmung mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV NRW) und der Kommunal Agentur NRW neue Mustersatzungen für den Bereich der Abwasserentsorgung erstellt.
Dies wird zum Anlass genommen, die Gebührensatzung vom 16.12.2016 zur Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Bergkamen vom 16.12.2016 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 07.12.2021 neu zu fassen und im Wesentlichen an die neue Mustersatzung über die Erhebung von Abwassergebühren sowie an die individuellen Gegebenheiten des Bergkamener Stadtgebietes anzupassen.
Die Einzelheiten können der beigefügten Neufassung der Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung im Änderungsmodus (Anlage 2) sowie der Synopse (Anlage 3) entnommen werden.
Sowohl wesentliche Änderungen als auch inhaltliche Anpassungen und sprachliche Klarstellungen werden auf der Grundlage der Mustersatzung gegenüber der vorangegangenen Fassung im angefügten Satzungstext übernommen und in den Anlagen 2 und 3 ,,fett“ markiert dargestellt.
Weiterhin wird in der neuen Mustersatzung die Verwendung des generischen Maskulinums abgelöst und der sprachlichen Gleichbehandlung von Frau und Mann durch entsprechende Formulierungen Rechnung getragen. Dies wird im angefügten Satzungstext ebenfalls berücksichtigt und in den Anlagen 2 und 3 durch kursive Schriftform kenntlich gemacht.
B:
Sachdarstellung zur Ermittlung der Abwassergebührensätze
1.
Aktuelle
Rechtsprechung:
Mit dem Urteil 9 A 1019/20 vom 17. Mai 2022 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW in Münster seine bisherige Auffassung zur kalkulatorischen Verzinsung aufgegeben. Danach ist die bislang zulässige Kombination aus kalkulatorischer Abschreibung auf Basis der Wiederbeschaffungszeitwerte sowie der kalkulatorischen Nominalverzinsung auf Basis der Anschaffungswerte und der damit einhergehende doppelte Inflationsausgleich nunmehr unzulässig. In der Urteilsbegründung führt das OVG die haushaltsrechtlichen Vorschriften der Gemeindeordnung (GO) des Landes NRW (§§ 75 Abs. 1 Satz 1, 77 Abs. 2 Nr. 6 GO) sowie die Vorschriften des Kommunalabgabengesetztes (§ 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW) an.
Der gleichzeitige Ansatz ist zwar betriebswirtschaftlich vertretbar, jedoch nach den Vorschriften der Gemeindeordnung rechtlich unzulässig, denn Zweck der Gebührenkalkulation dürfe danach nur sein, dass die Abwassergebühren nur noch die dauerhafte Betriebsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung sicher stellt.
Zudem hat das OVG NRW in dem Urteil die Berechnungssystematik zur Ermittlung des Nominalzinssatzes – beim einheitlichen Ansatz von Eigen- und Fremdkapital- geändert.
Das Gericht hält es bei einer einheitlichen Verzinsung für angemessen, den 10-jährigen statt dem zuvor 50-jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten zugrunde zu legen. Dieser beläuft sich dann auf 0,46 %. Abzüglich der abzuziehenden Inflationsrate nach dem Urteil, würde sich für das Kalkulationsjahr 2023 ein negativer Zinssatz ergeben.
Seit dem 20. September 2022 liegt jedoch ein Gesetzesentwurf der Landesregierung zur Änderung und Weiterentwicklung der kommunalrechtlichen Vorschriften NRW (KAG) vor. Der Gesetzesentwurf, der noch im Dezember 2022 verabschiedet werden soll, sieht vor, dass der § 6 Abs. 2 KAG insoweit geändert werden soll, dass für den Anteil des gebundenen Fremdkapitals der durchschnittliche Fremdkapitalzins angesetzt werden kann und für das gebundene Eigenkapital der Ansatz des Nominalzinssatzes zulässig ist. Dieser würde sich statt des 10-jährigen Durchschnitts aus dem Urteil nun aus dem 30-jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere(ohne Abzug der allgemeinen Inflationsrate) ergeben.
Daraus ergibt sich für das Kalkulationsjahr 2023 ein Zinssatz für das Eigenkapital in Höhe von 3,25 %. Der beim SEB berechnete gewogene durchschnittliche Fremdkapitalzins liegt bei 2,65%.
Die nachfolgende Kalkulation 2023 beruht auf der Annahme, dass im Dezember 2022 das KAG entsprechend des Entwurfes geändert wird. Sollte das KAG nicht geändert werden, ist es angebracht, die Gebührenfestsetzung für die Abwassergebühren unter Vorbehalt zu stellen. Dadurch ist es möglich die vorliegende Kalkulation entsprechend der zukünftigen Rechtsprechung und eventueller Änderungen des KAG zu überprüfen.
2.
Entwicklung
der Lippeverbandsumlage und der Abwasserabgabe
2.1 Verbandsumlage
Für das Jahr 2023 rechnet der Lippeverband
mit einer Umlage für die Stadt Bergkamen
in Höhe von 5.348.732 €. Die
Aufteilung auf Schmutz- und Niederschlagswasser ist der Anlage 5 zu entnehmen.
Die Kosten gelten unter der Voraussetzung der Zustimmung der
Verbandsversammlung des Lippeverbandes.
2.2 Abwasserabgabe
Die Abwasserabgabe ist gegenüber dem Vorjahr um rund 4 T€ auf 71.104 T€
gestiegen.
3.
Öffentlicher
Anteil
Die Kosten für die Entwässerung der Gemeindestraßen werden aus dem
städtischen Haushalt an den SEB beglichen und sind nicht Bestandteil der durch
Gebühren zu deckenden Kosten.
Straßen NRW wird verursachergerecht für die Kosten der Oberflächenentwässerung
der Bundes- und Landesstraßen veranlagt.
Für die Kreisstraßen auf dem
Bergkamener Stadtgebiet wird der Kreis Unna zu
Gebühren herangezogen.
4.
Auswirkungen
des Kommunalabgabengesetzes auf die Kosten
4.1 Kalkulatorische
Abschreibungen
Zur Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen dienen als Basis die
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Diese Kosten werden mit dem
Baupreisindex für Ortskanäle von NRW hochgerechnet. Die Ermittlung des
Bestandes Stand 31.12.2021 erfolgt durch das Ingenieurbüro unter
Berücksichtigung von einem Baupreisindex für 2023.
Nach Mitteilung des IT.NRW liegt dieser bei 147,5 (Stand Mai 2022). Im Vergleich zum Vorjahr bedeutet dies eine Steigerung von 16,14 %. Durch die weiter steigende Tendenz der Baupreise wurde dieser für das Jahr 2023 angesetzt.
Voraussichtliche Änderungen für 2022 und 2023 werden berücksichtigt.
Sonstige Vermögensgegenstände werden aus der laufenden Buchhaltung des SEB entnommen.
4.2
Kalkulatorische Zinsen
Der kalkulatorische Zinssatz für das gesamte gebundene Kapital belief sich in
der Gebührenkalkulation für das Jahr 2022 auf 4,50 %. Aufgrund der Änderung des
§ 6 KAG erfolgt die Verzinsung für das Jahr 2023 getrennt für das Eigenkapital
(3,25 %) und das Fremdkapital (2,65 %; durchschnittlicher gewogener
Fremdkapitalzins kommunaler Darlehen des SEB zum 31.12.2021).
4.3 Über- und Unterdeckungen
Das Ergebnis der Betriebsabrechnung 2021 weist einen Überschuss in Höhe
von 319.471,92 € auf.
Dieses teilt sich wie folgt auf:
Schmutzwasser Lippeverband - 80.380,71 €
Schmutzwasser Kanalbetrieb + 97.951,89 €
Niederschlagswasser Kanalbetrieb + 310.725,33 €
Niederschlagswasser Lippeverband - 8.824,58 €
Das Ergebnis der Betriebsabrechnung 2020 weist einen Überschuss in Höhe
von 309.554,08 € auf.
Dieses teilt sich wie folgt auf:
Schmutzwasser Lippeverband - 19.795,10 €
Schmutzwasser Kanalbetrieb + 3.702,18 €
Niederschlagswasser Kanalbetrieb + 161.999,25 €
Niederschlagswasser Lippeverband + 163.647,16 €
Die Verwaltung schlägt vor die Über- und Unterdeckungen der Jahre 2020 und 2021 in der Kalkulation zu berücksichtigen.
5. Ergebnis der Gebührenkalkulation (siehe Anlage 4)
Unter Berücksichtigung der o. g. Faktoren ergeben sich für das Jahr 2023 folgende festzusetzende Gebührenansätze:
Gebührenart |
2022 |
2023 |
Schmutzwasser |
4,24 €/m³ |
4,34 €/m³ |
Niederschlagswasser |
1,81 €/m² |
1,59 €/m² |
Schmutzwasser Verbandsmitglieder (Nutzung städt. Kanalisation) |
2,59 €/m³ |
2,51 €/m³ |
Niederschlagswasser Verbandsmitglieder |
1,38 €/m² |
1,18 €/m² |
Schmutzwasser Lippeverband (ohne Nutzung städt. Kanalisation) |
1,65 €/m³ |
1,83 €/m³ |
Niederschlagswasser Lippeverband |
0,43 €/m² |
0,41 €/m² |
Die Belastung eines durchschnittlichen Vier-Personen-Haushaltes im Jahr 2023
im Bereich Schmutzwasserbeseitigung steigt um 18,00 €, im Bereich der
Niederschlagsentwässerung sinkt die Belastung um 26,40 €.
6. Ermittlung
des Gebührenbedarfs
Der Betrieb der
Einrichtung der Abwasserbeseitigung ist als eine Aufgabe definiert, die nicht als eine wirtschaftliche Betätigung
i. S. des § 107 Abs. 1 GO NRW zu verstehen ist. Dennoch ist die Aufgabe wirtschaftlich zu erfüllen (§
75 GO NRW).
Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 des
Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) ist nur eine kostendeckende Kalkulation der Gebühren
zulässig, welche die nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen ermittelten Kosten berücksichtigt.
Die als Anlage beigefügte
tabellarische Form der Gebührenkalkulation ist dem Kontenrahmen nach
NKF-Richtlinien angepasst. Dieses erleichtert die Ableitung der
gebührenrelevanten Kosten aus dem Ergebnisplan des SEB.
Eine direkte Zuordnung auf
die Kosten für die Schmutzwasser- bzw. Niederschlagswasserbeseitigung ist nicht
in allen Fällen möglich. Als verursachungsgerechte Aufteilungsmöglichkeit
bietet sich daher als Maßstab die Kanallänge je Kanalsystem an.
Die gesamte Kanallänge
beträgt zurzeit 226.885 m.
Davon entfallen auf:
- reine Regenwasserkanäle 22.088 m
- reine
Schmutzwasserkanäle 16.014 m
- Mischwasserkanäle 188.783 m
Mischwasserkanäle dienen sowohl zur
Aufnahme von Niederschlagswasser als auch von Schmutzwasser, so dass die Länge des Mischwassersystems je zur Hälfte
auf Niederschlags- bzw.
Schmutzwasserkanäle aufgeteilt wird.
Somit ergibt sich eine
fiktive Länge
- der
Niederschlagswasserkanäle von 116.480 m = 51,34 %
- der Schmutzwasserkanäle
von 110.405 m = 48,66 %.
Alle Unterhaltungskosten, die in
der nachfolgenden Bedarfsermittlung nicht eindeutig zugeordnet werden können, werden im Verhältnis 51,34 %
für Niederschlagswasser und 48,66 % für Schmutzwasser aufgeteilt.
Die kalkulatorischen
Kosten für Mischwasserkanäle (Abschreibungen und Zinsen) werden nach einem Verhältnis 53,86 % für
Schmutzwasser und 46,14 % für Niederschlagswasser aufgeteilt. Dieses Verhältnis
wurde im Jahr 2013 neu ermittelt; diesem lag eine fiktive Kostenermittlung
eines Schmutzwasser- und Niederschlagswassersystems anhand eines Mengenmodells
zur Kostenberechnung zugrunde. Die Einheitspreise sowie Nebenleistungen wurden in den dem Modell zugrunde liegenden
Preistabellen geprüft und verifiziert. Die Berechnung wurde auf der Grundlage
des Kanalbestandes zum 31.12.2013 vorgenommen.
Ermittlung der Erlöse und Kosten
6.1. 2 Öffentlich rechtliche
Leistungsentgelte
Im Jahr 2023 wird eine neue Verwaltungsgebühr
für Leistungen im Rahmen der Grundstücksentwässerung eingeführt.
Der Stadtbetrieb Entwässerung rechnet hierbei mit öffentlich
rechtlichen Leistungsentgelten in Höhe von 5.000,00 €
6.2 Kostenerstattungen und -umlagen
Es ist davon auszugehen, dass sich der Bergbau
an den Unterhaltungsarbeiten für funktionsgestörte
Kanäle sowie für Pumpwerke und dafür neu eingestelltes
Personal mit einem Betrag von 393.000,00 € beteiligt.
Des Weiteren werden Erlöse in Höhe von 15.000,00 €
erwartet für Leistungen, die das Personal des SEB
für die Stadt erbringt. 408.000,00 €
6.3 Sonstige ordentliche Erträge
Hierbei handelt es sich um die Überdeckung
aus den Jahren 2020 und 2021.
Diese ermittelt sich aus:
Gewinnvorträge 2020
Niederschlagswasser Lippeverband 3.703 €
Schmutzwasser Kanalbetrieb 161.999 €
Niederschlagswasser Kanalbetrieb 163.647 €
329.349,00 €
Gewinnvorträge 2021
Schmutzwasser Kanalbetrieb 97.952,00 €
Niederschlagswasser Kanalbetrieb 310.725,00 €
408.677,00 €
6.4 Aktivierte Eigenleistungen
Der Stadtbetrieb
Entwässerung ist mit Personal
ausgestattet, das nicht nur im Rahmen der
laufenden Unterhaltungen des Kanalnetzes tätig ist,
sondern auch die Planung und Bauleitung der
Baumaßnahmen übernehmen. Daher sind die Personal-
kosten zuzügl. eines pauschalen Fertigungsge-
meinkostenzuschlages in der Kalkulation
gebührenmindernd zu berücksichtigen. 294.852,00 €
6.5 Summe ordentliche Erträge 1.445.979,00 €
(Summe 5.1 bis 5.4)
6.6 Personalaufwendungen 935.266,00 €
Hierbei handelt es sich um
die Personalkosten
der im SEB tätigen Mitarbeiter abzüglich der
Personalkostenanteile, die anderen Gebühren
(Klärschlamm) zuzuordnen sind. Als
Berechnungsgrundlage dienen die voraussichtlichen
Personalkosten 2023 sowie weitere Neueinstellungen
gewerblicher Mitarbeiter für die Unterhaltung der Pumpwerke,
die vollumfänglich durch die RAG AG erstattet werden.
6.7 Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen 7.251.235,00 €
Der Gesamtbetrag setzt sich zusammen aus:
Kosten für die
Kanalunterhaltung,
Unterhaltung der Sonderbauwerke (die für die neu
übernehmenden Pumpwerke vollumfänglich durch
die RAG AG erstattet werden), Kanal-
Reinigung, TV-Inspektionen,
Inspektion lt. SüwVO,
Kanalvermessung sowie technische Kleinteile 1.125.000,00 €
Kosten für die Rufbereitschaft Kanal (120.000,00 €)
sowie die Reinigung von fremdgestörten Kanälen
(50.000,00 €). Berücksichtigt werden in der Kalkulation
2023 insgesamt 170.000,00 €
Kostenerstattungen an die Stadt Bergkamen
Die Kostenerstattung teilt sich wie folgt auf:
- Personalleistungen im Rathaus (Erstellen der
Bescheide, Einziehung Entwässerungsge-
bühren etc., sonstige Beratungsleistungen) 259.130,00 €
- Sachkosten für die Inanspruchnahme von
z. B. Reinigungsleistungen, Heizkosten,
Miete und Wartung der ADV-Anlage etc. 72.820,00 €
-Sonstiger Betrieblicher Aufwand
Hierunter fallen z. B. die Strom- und Wasser-
kosten Pumpwerke (100.000,00 €),
Kosten Wartungsverträge (50.000,00 €),
Kosten Archivierung (10.000,00 €),
EDV-Kosten (10.000,00 €)
Haltung und Reparaturen der Kfz (10.000,00 €),
Unterhaltung SEB-Betriebsgebäude
(20.000,00 €) sowie Sonstiges (3.000,00 €) 203.000,00 €
-Lippeverbandsumlage
Die Aufteilung auf die unterschiedlichen
Kostenträger ist der Anlage 5 zu entnehmen. 5.348.732,00 €
-Abwasserabgabe
Auch hier ist die
Aufteilung der Anlage 5
zu entnehmen. 72.553,00 €
6.8 Kalkulatorische Abschreibungen
Auf der Basis der
Wiederbeschaffungs-
kosten ergeben sich folgende
Abschreibungsbeträge: 7.220.923,00 €
Der hohe Anstieg der kalkulatorischen Abschreibungen zum Vorjahr ist durch die
hohe Inflation zu verzeichnen.
Der Betrag für die Mischwasserkanäle wird entsprechend der ortsspezifisch zu verteilenden Kostenanteilen am Mischsystem aufgeteilt; ebenso werden die Abschreibungen für das Betriebsgebäude (13.630,13 €), sonstiges Technisches Gerät (20.431,28 €) und die Kfz (14.205,16 €) aufgeteilt.
Insgesamt ergeben sich nach der Aufteilung Kosten für die Beseitigung von
- Schmutzwasser Abschreibungen in Höhe von 3.699.374,87 €
- Niederschlagswasser Abschreibungen in Höhe von 3.506.093,82 €.
Für die Verwaltung (Büroeinrichtung, Software)
des Stadtbetriebes werden Abschreibungen
in Höhe von 15.454,71 €
erwartet.
6.9 Sonstige ordentliche Aufwendungen 635.854,00 €
Diese teilen sich auf in
§
Kosten für Gutachten und Beratung, 370.000,00 €
Jahresabschlussprüfung, Beratung Wirtschaftsprüfer
Erstellung Hydraulischer Leistungsnachweis,
Überflutungsschutz, Betreuung Kanalkataster
§ Sonstige Kosten
Hierunter sind zusammengefasst die Kosten
für Fortbildung, Arbeitsschutz, Fahrtkosten, Mieten,
Gestattungsverträge, Büromaterial, Versicherungs-
beiträge, Telefonkosten, etc. 156.853,00 €
In den sonstigen ordentlichen Aufwendungen
sind die Unterdeckungen aus den
Jahren 2020 und 2021 berücksichtigt.
Diese ermitteln sich aus:
Verlustvortrag 2020
Schmutzwasser Lippeverband 19.795,00 €
19.795,00 €
Verlustvortrag 2021:
Schmutzwasser Lippeverband 80.381,00 €
Niederschlagswasser Lippeverband 8.825,00 €
89.206,00 €
6.10 Summe ordentliche Aufwendungen 16.043.278,00 €
(Summe 5.6 bis 5.9)
6.11 Kosten der laufenden Verwaltungs-
tätigkeit 14.597.300,00 €
(Summe 5.9 ./. Summe 5.4)
6.12 Kalkulatorische Zinsen 2.597.573,00 €
Das durchschnittlich gebundene Kapital (92.397.133,23 €) ermittelt sich als
Restbuchwert auf Basis der Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich des Restbuchwertes des Abzugskapitals. Nach dem Gesetzesentwurf zur Änderung des KAG kann das gebundene Kapital nach Fremd- und Eigenkapital aufgeteilt werden. Für die Verzinsung kann für den Anteil des gebundenen Fremdkapitals der durchschnittliche Fremdkapitalzins (2,65 %) und für den Anteil des gebundenen Eigenkapitals der sich aus dem 30-jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten ergebende Nominalzinssatz (3,25 %) verwendet werden.
Als zu verzinsendes gebundenes Fremdkapital verbleiben die Restbuchwerte:
- für Mischwasserentsorgung 54.587.965,19 €
- für Schmutzwasserentsorgung 7.896.422,29 €
- für Niederschlagswasserentsorgung 5.039.059,70 €
- für Verwaltung 32.219,05 €
Gesamt: 67.555.666,24 €
Als zu verzinsendes gebundenes Eigenkapital verbleiben die Restbuchwerte:
- für Mischwasserentsorgung 20.073.003,66 €
- für Schmutzwasserentsorgung 2.903.660,41 €
- für Niederschlagswasserentsorgung 1.852.955,38 €
- für Verwaltung 11.847,54 €
Gesamt: 24.841.466,99 €
Die o. g. Zinsbeträge werden nach den dargestellten Prozentzahlen auf die unterschiedlichen Entsorgungsanlagen aufgeteilt. Die sich für die Mischwasserentsorgung ergebenden Zinsbeträge werden im Verhältnis der für den SEB ermittelten, ortsspezifischen Kostenteilungsschlüssel (fiktives Trennsystem – 2-Kanal-Methode) verteilt.
6.13 Gesamtkosten
17.194.873,00 €
6.14 Kostenstellenumlage 849.910,00 €
Die unter Verwaltung ausgewiesenen Kosten werden mit Hilfe eines Schlüssels auf die unterschiedlichen Gebührenarten verteilt. Als Grundlage werden die Veranlagungen am Jahresanfang herangezogen.
6.15 Öffentlicher Anteil 1.944.865,00 €
Die o. a. Kosten enthalten auch
die Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswassers von öffentlichen
Straßen, Wegen und Plätzen, die nicht durch die gebührenpflichtigen
Grundstückseigentümer auszugleichen, sondern dem städt. Haushalt zuzuordnen
sind.
Der Prozentsatz des Abzugsbetrages für den öffentlichen Anteil ergibt sich aus § 5 Abs. 4 dieser Satzung und ist anzuwenden auf die Kosten für Niederschlagsentwässerung Lippeverband und Kanalbetrieb, bereinigt um die Gewinn- und Verlustvorträge.
6.16 Durch Gebühren zu deckende Kosten:
15.250.007,00 €
7. Ermittlung der zu
berücksichtigenden Abwassermengen bzw. bebauten und
befestigten Flächen
7.1 Schmutzwasser
7.1.1 Abwassermengen, die über die städtische
Kanalisation entsorgt werden und für die die Gebührenpflichtigen nicht vom Lippeverband zu
Verbandslasten herangezogen werden
(Gebühr gemäß § 4 Abs. 8
a) der Satzung) 2.283.934
m³
7.1.2 Abwassermengen, die über die städtische Kanalisation entsorgt werden und für die die Gebührenpflichtigen vom Lippeverband zu Verbandslasten herangezogen werden
(Gebühr
gemäß § 4 Abs. 8 b) der Satzung 27.114 m³
7.1.3 Abwassermengen, die über Anlagen und
Einrichtungen des Lippeverbandes entsorgt werden
und für die die Gebührenpflichtigen nicht
vom Lippeverband gesondert zu
Verbandslasten herangezogen werden
(Gebühr gemäß § 4 Abs. 8
c) der Satzung) 2.343 m³
7.2 Niederschlagswasser
7.2.1 Bebaute und befestigte Flächen, von denen Niederschlagswasser über die städtische Kanalisation entsorgt wird und für die die Gebührenpflichtigen nicht vom Lippeverband zu Verbandslasten herangezogen werden
((Gebühr gemäß § 5 Abs. 8 a )
der Satzung) 3.129.774
m²
7.2.2 Bebaute und befestigte Flächen, von denen Niederschlagswasser über die städtische Kanalisation entsorgt wird und für die die Gebührenpflichtigen gesondert vom Lippe- verband zu Verbandslasten herangezogen werden
(Gebühr
gemäß § 5 Abs. 8 b) der Satzung) 219.462 m²
7.2.3 Bebaute und befestigte Flächen, von denen Niederschlagswasser über Anlagen und Einrichtungen des Lippeverbandes entsorgt werden und für die die Gebührenpflichtigen nicht vom Lippeverband gesondert zu Verbandslasten herangezogen werden
(Gebühr
gemäß § 5 Abs. 8 c) der Satzung 64.011 m²
7.2.4 Öffentliche Straßen, Wege und Plätze
(§ 5 Abs. 4 der Satzung) 1.121.000 m²
C:
Sachdarstellung zur Ermittlung der Abwassergebührenhilfe
Die Stadt Bergkamen erhält nach den Bestimmungen des
Gemeindefinanzierungsgesetzes 2023 eine pauschale Zuweisung zum Ausgleich
außergewöhnlicher Härten bei der Erhebung von Abwassergebühren in Höhe von
327.974 €. Diese Zuweisung ist an die Gebührenpflichtigen zurückzugeben, darf
aber die betriebsnotwendigen Kosten für die Gebührenkalkulation für die
Folgejahre nicht vermindern, weil einerseits ggfs. ein anderer Personenkreis z.
B. nach Eigentümerwechseln begünstigt wäre und anderseits die Möglichkeit eines
Zuweisungserhalts für Folgejahre erschwert würde. Sie findet daher in der
Gebührenkalkulation keine Berücksichtigung.
Lt. Ermittlung der Abwassergebührenhilfe (Anlage 6) ergeben sich für 2023 folgende für Schmutzwasser in § 4 und für Niederschlagswasser in § 5 aufgeführten Gebührenerstattungsbeträge:
§ 4
Schmutzwassergebühren
(9) Die Abwassergebührenhilfe 2023 beträgt jährlich bei Inanspruchnahme in 2023
- Je m³ Schmutzwasser 0,08 €
- Für Mitglieder von Abwasserverbänden, die wegen der Ableitung
von Abwässern von den Verbänden selbst zu Verbandslasten
oder Abgaben herangezogen werden, je m³ Schmutzwasser 0,05 €
- Für die Ableitung von Abwässern in Anlagen und Einrichtungen,
die nicht von der Stadt Bergkamen, sondern vom Lippeverband
für die Entwässerung des Bergkamener Stadtgebietes betrieben
werden, sofern die oder der Gebührenpflichtige nicht vom Lippeverband
gesondert zu Verbandslasten herangezogen wird,
je m³ Schmutzwasser 0,03 €
§ 5
Niederschlagswassergebühr
(9)
Die Abwassergebührenhilfe 2023 beträgt jährlich
bei Inanspruchnahme in 2023
- Je m² bebauter und/oder befestigter Fläche i. S. des Abs. 1 0,04 €
- Für Mitglieder von Abwasserverbänden, die wegen der Ableitung
von Abwässern von den Verbänden selbst zu Verbandslasten
oder Abgaben herangezogen werden, je m² bebauter und /oder befestigter Fläche
i. S. des Abs. 1 0,03 €
- Für die Ableitung von Abwässern in Anlagen und Einrichtungen,
die nicht von der Stadt Bergkamen, sondern vom Lippeverband
für die Entwässerung des Bergkamener Stadtgebietes betrieben
werden, sofern die oder der Gebührenpflichtige nicht vom Lippeverband
gesondert zu Verbandslasten herangezogen wird,
je m² bebauter und/oder befestigter Fläche i. S. des Abs. 1 0,01 €
Die Ermittlung des Gebührenerstattungsbetrages 2023 erfolgt nach folgenden Bedingungen:
- Die Aufteilung der Abwassergebührenhilfe erfolgt anhand der in der Kalkulation ausgewiesenen Gesamtkosten für Schmutz- und Niederschlagswasser.
- Die Aufteilung der Abwassergebührenhilfe auf die unterschiedlichen Gebührentarife wird mit Hilfe der in der Kalkulation 2023 enthaltenen Mengen bzw. Flächen ermittelt.
Für einen Musterhaushalt mit vier Personen bei einer Schmutzwassermenge von 180 m³ und einer befestigen Fläche von 120 m² ergibt sich insgesamt eine Erstattung von 19,20 € für 2023.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 6 Anlagen
Der Bürgermeister In Vertretung Marc Alexander Ulrich Kämmerer und Betriebsleiter |
|
Vertreter der Betriebsleitung Marquardt |
Sachbearbeiterin Grünewald |
Sachbearbeiterin Groß |