Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für
Bauen und Verkehr der Stadt Bergkamen beschließt das aufgestellte Straßen- und
Wegekonzept für die Haushaltsjahre 2023/2024. Gleichzeitig beschließt der
Ausschuss für Bauen und Verkehr die Durchführung der beitragspflichtigen
Straßenausbaumahmen gemäß der enthaltenen Tabelle.
Sachdarstellung:
Veranlassung /
rechtliche Grundlage
Seit dem 01.01.2020
ist eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW (KAG) in Kraft
getreten. Hierin wurde der neue § 8a eingefügt, der „Ergänzende Vorschriften
für die Durchführung von Straßenbaumaßnahmen und über die Erhebung von
Straßenbaubeiträgen“ enthält.
Gemäß § 8a KAG sind
die Städte und Gemeinden in NRW seitdem verpflichtet, ein Straßen- und
Wegekonzept aufzustellen. Dieses Konzept soll berücksichtigen, wann
Straßenunterhaltungsmaßnahmen technisch, wirtschaftlich und rechtlich sinnvoll
geplant werden und wann beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen erforderlich
sind. Aufzustellen ist das Konzept über den 5-jährigen Zeitraum der
mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung und ist, bei Bedarf, mindestens
alle 2 Jahre fortzuschreiben.
Wesentliches Ziel
eines Straßen- und Wegekonzeptes ist es, Transparenz über geplante
voraussichtlich beitragsfreie Straßenunterhaltungs- und beabsichtigte
beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen herzustellen. Die Bürger sollen so in
die Lage versetzt werden, sich frühzeitig über mögliche finanzielle Belastungen
informieren zu können. Das vorliegende Straßen- und Wegekonzept soll im ersten
Schritt dazu dienen.
Die Unterscheidung,
wann eine Straßenbaumaßnahme eine beitragsfreie Straßenunterhaltungsmaßnahme
darstellt und wann eine beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahme vorliegt, ist
in den „Arbeitspapieren zur Systematik der Straßenerhaltung“ der
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, kurz FGSV verankert.
Ferner sind Städte
und Gemeinden nun gesetzlich dazu verpflichtet, eine Anliegerversammlung der
von dem Vorhaben betroffenen Grundstückeigentümer:innen bzw. Erbbauberechtigten
durchzuführen. Ihnen sind die rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen
Gegebenheiten vorzustellen. Sofern sich die Straßenausbaumaßnahme konkretisieren,
sind zusätzlich Alternativen zum vorgesehenen Ausbaustandard und zu dem sich
daraus ergebenden beitragspflichtigen Aufwand in der verbindlichen
Anliegerversammlung mit den betroffenen Grundstückseigentümerinnen und
-eigentümern zu erörtern. Über das Ergebnis der verbindlichen
Anliegerversammlung ist das zuständige politische Gremium vor der finalen
Beschlussfassung über die Durchführung der Straßenausbaumaßnahme zu
informieren.
Am 03.05.2022 trat
eine Novellierung der „Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge“ in Kraft
(Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kommunen zur Entlastung von
Beitragspflichtigen bei Straßenausbaumaßnahmen in NRW, Runderlass 305 -
49.01.03 - 74.1 des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bauen und Gleichstellung
des Landes NRW).
Danach wird die
vollständige Entlastung der Beitragspflichtigen durch eine Zuweisung (…) des
umlagefähigen Aufwands für Straßenausbaumaßnahmen in Höhe von 100 v.H. an die
Kommunen gewährt. Das wiederum hat eine Reduzierung der Beitragspflicht der
Anwohner gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 KAG auf Grund von Beitragsbescheiden der zu
tragenden Straßenausbaubeiträgen auf null Euro zur Folge.[1]
Dies trifft auf
Straßenausbaumaßnahmen zu, die auf der Grundlage eines vom kommunalen Gremium
nach dem 01.01.2021 verabschiedeten Straßen- und Wegekonzept nach § 8a Absatz 1
und 2 KAG beschlossen wurden.
Sachdarstellung:
Straßen sind
hinsichtlich witterungsbedingter Einflüsse und dem stetig wachsenden Verkehr
besonderen Beanspruchungen ausgesetzt, die zu Ermüdungs- und
Verschleißprozessen der Bausubstanz führen. Diese Entwicklungen sind normal,
werden allerdings durch Straßenaufbrüche beschleunigt, die bei unerlässlichen
Arbeiten an den Ver- und Entsorgungsleitungen entstehen. Ohne vorbeugende
Erhaltungsmaßnahmen wird der Gebrauchs- und Substanzwert einer Straße zunächst
langsam, dann progressiver verstärkend geschädigt, bis letztlich die vollständige
Erneuerung der Straße unabwendbar ist.
Die Erhaltung des
Straßennetzes kann angesichts knapper werdender finanzieller und personeller
Ressourcen nur bei deren optimiertem Einsatz sichergestellt werden. Vor dem
Hintergrund, (…) eine sichere Abwicklung des Verkehrs zu gewährleisten, ist es
notwendig, (…) den Zustand einer Straße und deren Entwicklung zu dokumentieren,
und die daraus erforderlichen Maßnahmen zu bestimmen sowie offen zu legen.[2]
Um ein fundiertes
Straßen- und Wegekonzept aufstellen zu können, ist zunächst die Erarbeitung
effektiver Strategien zur Erhaltung der Verkehrsinfrastruktur erforderlich.
Vorab sind Kenntnisse über die Zustände der Straßen, insbesondere der in
kommunaler Baulast, unentbehrlich.
Diese können durch
verschiedenste Methoden erfasst werden. Die Palette reicht dabei von der
Sammlung der Beschwerdehäufigkeit als einfachstem Indiz über visuelle
Zustandserfassungen mit Hilfe eines Erfassungsbogens bis hin zu messtechnischen
Verfahren und Prüfmethoden. Wichtig ist, die Ergebnisse und Bewertungen der
erfassten Straßenzustände in ein objektives, nachvollziehbares und
übersichtliches System einfließen zu lassen.
Die ermittelten
Straßenzustände werden innerhalb dieses Systems in Skalen gegliedert, die in
normierte Bewertungen einfließen und, ähnlich der von Schulnoten, mit Werten
von 1 bis 5 beurteilt werden; je besser der Zustand einer Straße oder eines
Straßenabschnittes, desto besser die Note und geringer der
Unterhaltungsaufwand. Mit Hilfe dieser Einteilung werden Aussagen über die
Notwendigkeit von Straßenunterhaltungsmaßnahmen einzelner Straßen oder
Straßenabschnitte getätigt und können so nachvollziehbar in Prioritätenlisten
dargestellt werden.
Das vorliegende
Straßen- und Wegekonzept orientiert sich noch an der Häufigkeit der
Instandhaltungsintervalle durch den BBH, den visuellen
Straßenzustandsbewertungen des Fachamtes für Stadtplanung, Straßen und
Grünflächen (StA 61/66) und den daraus abgeleiteten Anmeldungen im
Investitionshaushalt. Im September 2021 wurde der Auftrag zur digitalen
Straßenzustandserfassung an die Fa. Eagle eye GmbH vergeben. Die Ergebnisse
daraus liefern Aussagen zu den Fortschreibungen des zu beschließenden Straßen- und
Wegekonzeptes. Sie konnten für das vorliegende Straßen- und Wegekonzept der
Stadt Bergkamen 2023/ 2024 jedoch noch nicht einfließen, da die Auswertungen
und die sich daraus ableitenden Handlungsempfehlungen erst zum Jahreswechsel
2022/ 2023 zu erwarten sind.
Auf der Grundlage
der aktuellsten, messtechnischen Straßenzustandserfassung lässt sich ein
objektiv nachvollziehbares und transparentes Straßen- und Wegekonzept
aufstellen, das sowohl für die zukünftige Ergebnis- und Finanzplanung der Stadt
Bergkamen als auch für die Öffentlichkeit von Bedeutung ist. Im Straßen- und
Wegekonzept wird zwischen „beitragsfreien Straßenunterhaltungsmaßnahmen“ und
„beitragspflichtigen Straßenausbaumaßnahmen“ unterschieden. Beitragspflichtig
werden Straßenbaumaßnahmen beispielsweise bei einer grundhaften Sanierung, wenn
die Substanz des Straßenkörpers so schlecht ist, dass die Straße von Grund auf
erneuert werden muss oder bei einer Querschnittsänderung der Straße, wenn etwa
zusätzliche Fahrstreifen bzw. Geh- und Radwege angebaut werden.
Neben den genannten
Straßenzuständen können Prioritäten aber auch nach anderen Kriterien gesetzt
werden. Oberste Entscheidung bleibt der jeweilige bauliche Zustands- und
Gebrauchswert einer Straße. Der bauliche Zustand der Kanäle (SEB), gemeinsame
Bauprogramme mit Versorgern (GSW, Gelsenwasser, Breitbandausbau, etc.), die
Bedeutung der Straße im Verkehrsnetz (Hauptverkehrsstraße / Wohnstraße), die
Anwohnerdichte und Verkehrsbelastung (ÖPNV und/oder Schwerverkehre) sowie evtl.
Fördermöglichkeiten sind weitere Faktoren bei der Aufstellung und Priorisierung
von Straßenunterhaltungs- bzw. Straßenbauprogrammen.
Förderungen sind
nach vorheriger Einzelprüfung durch den jeweiligen Fördergeber im Rahmen der
„Förderrichtlinien kommunaler Straßenbau“ (FöRi-kom-Stra) bzw. der „Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen an Kommunen zur Entlastung von
Beitragspflichtigen bei Straßenausbaumaßnahmen in NRW“ (Förderrichtlinie
Straßenausbaubeiträge) möglich. Diese Förderung ist für alle verkehrswichtigen
kommunalen Straßen möglich, deren Geschwindigkeit nicht reduziert ist.
Nach der
letztgenannten Förderrichtlinie (Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge)
übernimmt das Land Nordrhein- Westfalen als Anteilsfinanzierung die kommunalen
Straßenausbaubeiträge in Höhe von 100 %, die nach der jeweiligen Satzung in
Verbindung mit der „Soll-Regelung“ des § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW von den
Beitragspflichtigen erhoben worden wären.
Förderungen nach
der „Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge“ können ausnahmslos nur für solche
Straßenbaumaßnahmen in Anspruch genommen werden, die auf der Basis eines vom
kommunalen Gremium beschlossenen Straßen- und Wegekonzept nach § 8a Absatz 1
und 2 KAG erfolgt sind.
Straßen- und
Wegekonzept Bergkamen 2023/2024:
Das vorliegende Straßen-
und Wegekonzept beinhaltet keine Vorentscheidung über bevorstehende
Straßenbaumaßnahmen. Es soll vielmehr eine Übersicht über geplante
Straßenunterhaltungs- und Straßenumbaumaßnahmen im Stadtgebiet Bergkamen
abbilden.
Die finanziellen
Auswirkungen aus den Maßnahmen des vorliegenden Straßen- und Wegekonzeptes
ergeben sich aus der Umsetzung der angemeldeten Maßnahmen im Rahmen der
Bewirtschaftung des Doppelhaushaltsplans 2022/ 2023 ff.
Unter
Berücksichtigung aller Kriterien und rechtlicher Rahmenbedingungen ergibt sich
für die Stadt Bergkamen folgende tabellarische Darstellung der
Straßenunterhaltungs- und Straßenausbaumaßnahmen, die auf Basis des
verpflichtenden Musters entsprechend § 8a Absatz 2 KAG (Verwaltungsvorschrift
Muster Straße- und Wegekonzept vom 23.03.2020) erstellt wurde.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 1 Anlage
Der Bürgermeister In Vertretung Ulrich Beigeordneter und Stadtkämmerer |
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Amtsleiter Reichling |
Sachbearbeiterin Warckentin |
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