Betreff
Aufstellung eines Straßen- und Wegekonzeptes
Vorlage
12/0817
Aktenzeichen
66 war - stei
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Bauen und Verkehr der Stadt Bergkamen beschließt das aufgestellte Straßen- und Wegekonzept für die Haushaltsjahre 2023/2024. Gleichzeitig beschließt der Ausschuss für Bauen und Verkehr die Durchführung der beitragspflichtigen Straßenausbaumahmen gemäß der enthaltenen Tabelle.

 

 

Sachdarstellung:

 

Veranlassung / rechtliche Grundlage

 

Seit dem 01.01.2020 ist eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW (KAG) in Kraft getreten. Hierin wurde der neue § 8a eingefügt, der „Ergänzende Vorschriften für die Durchführung von Straßenbaumaßnahmen und über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen“ enthält.

 

Gemäß § 8a KAG sind die Städte und Gemeinden in NRW seitdem verpflichtet, ein Straßen- und Wegekonzept aufzustellen. Dieses Konzept soll berücksichtigen, wann Straßenunterhaltungsmaßnahmen technisch, wirtschaftlich und rechtlich sinnvoll geplant werden und wann beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen erforderlich sind. Aufzustellen ist das Konzept über den 5-jährigen Zeitraum der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung und ist, bei Bedarf, mindestens alle 2 Jahre fortzuschreiben.

 

Wesentliches Ziel eines Straßen- und Wegekonzeptes ist es, Transparenz über geplante voraussichtlich beitragsfreie Straßenunterhaltungs- und beabsichtigte beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen herzustellen. Die Bürger sollen so in die Lage versetzt werden, sich frühzeitig über mögliche finanzielle Belastungen informieren zu können. Das vorliegende Straßen- und Wegekonzept soll im ersten Schritt dazu dienen.

 

Die Unterscheidung, wann eine Straßenbaumaßnahme eine beitragsfreie Straßenunterhaltungsmaßnahme darstellt und wann eine beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahme vorliegt, ist in den „Arbeitspapieren zur Systematik der Straßenerhaltung“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, kurz FGSV verankert.

 

Ferner sind Städte und Gemeinden nun gesetzlich dazu verpflichtet, eine Anliegerversammlung der von dem Vorhaben betroffenen Grundstückeigentümer:innen bzw. Erbbauberechtigten durchzuführen. Ihnen sind die rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten vorzustellen. Sofern sich die Straßenausbaumaßnahme konkretisieren, sind zusätzlich Alternativen zum vorgesehenen Ausbaustandard und zu dem sich daraus ergebenden beitragspflichtigen Aufwand in der verbindlichen Anliegerversammlung mit den betroffenen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern zu erörtern. Über das Ergebnis der verbindlichen Anliegerversammlung ist das zuständige politische Gremium vor der finalen Beschlussfassung über die Durchführung der Straßenausbaumaßnahme zu informieren.

 

Am 03.05.2022 trat eine Novellierung der „Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge“ in Kraft (Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kommunen zur Entlastung von Beitragspflichtigen bei Straßenausbaumaßnahmen in NRW, Runderlass 305 - 49.01.03 - 74.1 des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bauen und Gleichstellung des Landes NRW).

 

Danach wird die vollständige Entlastung der Beitragspflichtigen durch eine Zuweisung (…) des umlagefähigen Aufwands für Straßenausbaumaßnahmen in Höhe von 100 v.H. an die Kommunen gewährt. Das wiederum hat eine Reduzierung der Beitragspflicht der Anwohner gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 KAG auf Grund von Beitragsbescheiden der zu tragenden Straßenausbaubeiträgen auf null Euro zur Folge.[1]

 

Dies trifft auf Straßenausbaumaßnahmen zu, die auf der Grundlage eines vom kommunalen Gremium nach dem 01.01.2021 verabschiedeten Straßen- und Wegekonzept nach § 8a Absatz 1 und 2 KAG beschlossen wurden.

 

 

Sachdarstellung:

 

Straßen sind hinsichtlich witterungsbedingter Einflüsse und dem stetig wachsenden Verkehr besonderen Beanspruchungen ausgesetzt, die zu Ermüdungs- und Verschleißprozessen der Bausubstanz führen. Diese Entwicklungen sind normal, werden allerdings durch Straßenaufbrüche beschleunigt, die bei unerlässlichen Arbeiten an den Ver- und Entsorgungsleitungen entstehen. Ohne vorbeugende Erhaltungsmaßnahmen wird der Gebrauchs- und Substanzwert einer Straße zunächst langsam, dann progressiver verstärkend geschädigt, bis letztlich die vollständige Erneuerung der Straße unabwendbar ist.

 

Die Erhaltung des Straßennetzes kann angesichts knapper werdender finanzieller und personeller Ressourcen nur bei deren optimiertem Einsatz sichergestellt werden. Vor dem Hintergrund, (…) eine sichere Abwicklung des Verkehrs zu gewährleisten, ist es notwendig, (…) den Zustand einer Straße und deren Entwicklung zu dokumentieren, und die daraus erforderlichen Maßnahmen zu bestimmen sowie offen zu legen.[2]

Um ein fundiertes Straßen- und Wegekonzept aufstellen zu können, ist zunächst die Erarbeitung effektiver Strategien zur Erhaltung der Verkehrsinfrastruktur erforderlich. Vorab sind Kenntnisse über die Zustände der Straßen, insbesondere der in kommunaler Baulast, unentbehrlich.

 

Diese können durch verschiedenste Methoden erfasst werden. Die Palette reicht dabei von der Sammlung der Beschwerdehäufigkeit als einfachstem Indiz über visuelle Zustandserfassungen mit Hilfe eines Erfassungsbogens bis hin zu messtechnischen Verfahren und Prüfmethoden. Wichtig ist, die Ergebnisse und Bewertungen der erfassten Straßenzustände in ein objektives, nachvollziehbares und übersichtliches System einfließen zu lassen.

 

Die ermittelten Straßenzustände werden innerhalb dieses Systems in Skalen gegliedert, die in normierte Bewertungen einfließen und, ähnlich der von Schulnoten, mit Werten von 1 bis 5 beurteilt werden; je besser der Zustand einer Straße oder eines Straßenabschnittes, desto besser die Note und geringer der Unterhaltungsaufwand. Mit Hilfe dieser Einteilung werden Aussagen über die Notwendigkeit von Straßenunterhaltungsmaßnahmen einzelner Straßen oder Straßenabschnitte getätigt und können so nachvollziehbar in Prioritätenlisten dargestellt werden.

 

Das vorliegende Straßen- und Wegekonzept orientiert sich noch an der Häufigkeit der Instandhaltungsintervalle durch den BBH, den visuellen Straßenzustandsbewertungen des Fachamtes für Stadtplanung, Straßen und Grünflächen (StA 61/66) und den daraus abgeleiteten Anmeldungen im Investitionshaushalt. Im September 2021 wurde der Auftrag zur digitalen Straßenzustandserfassung an die Fa. Eagle eye GmbH vergeben. Die Ergebnisse daraus liefern Aussagen zu den Fortschreibungen des zu beschließenden Straßen- und Wegekonzeptes. Sie konnten für das vorliegende Straßen- und Wegekonzept der Stadt Bergkamen 2023/ 2024 jedoch noch nicht einfließen, da die Auswertungen und die sich daraus ableitenden Handlungsempfehlungen erst zum Jahreswechsel 2022/ 2023 zu erwarten sind.

 

Auf der Grundlage der aktuellsten, messtechnischen Straßenzustandserfassung lässt sich ein objektiv nachvollziehbares und transparentes Straßen- und Wegekonzept aufstellen, das sowohl für die zukünftige Ergebnis- und Finanzplanung der Stadt Bergkamen als auch für die Öffentlichkeit von Bedeutung ist. Im Straßen- und Wegekonzept wird zwischen „beitragsfreien Straßenunterhaltungsmaßnahmen“ und „beitragspflichtigen Straßenausbaumaßnahmen“ unterschieden. Beitragspflichtig werden Straßenbaumaßnahmen beispielsweise bei einer grundhaften Sanierung, wenn die Substanz des Straßenkörpers so schlecht ist, dass die Straße von Grund auf erneuert werden muss oder bei einer Querschnittsänderung der Straße, wenn etwa zusätzliche Fahrstreifen bzw. Geh- und Radwege angebaut werden.

 

Neben den genannten Straßenzuständen können Prioritäten aber auch nach anderen Kriterien gesetzt werden. Oberste Entscheidung bleibt der jeweilige bauliche Zustands- und Gebrauchswert einer Straße. Der bauliche Zustand der Kanäle (SEB), gemeinsame Bauprogramme mit Versorgern (GSW, Gelsenwasser, Breitbandausbau, etc.), die Bedeutung der Straße im Verkehrsnetz (Hauptverkehrsstraße / Wohnstraße), die Anwohnerdichte und Verkehrsbelastung (ÖPNV und/oder Schwerverkehre) sowie evtl. Fördermöglichkeiten sind weitere Faktoren bei der Aufstellung und Priorisierung von Straßenunterhaltungs- bzw. Straßenbauprogrammen.

 

Förderungen sind nach vorheriger Einzelprüfung durch den jeweiligen Fördergeber im Rahmen der „Förderrichtlinien kommunaler Straßenbau“ (FöRi-kom-Stra) bzw. der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kommunen zur Entlastung von Beitragspflichtigen bei Straßenausbaumaßnahmen in NRW“ (Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge) möglich. Diese Förderung ist für alle verkehrswichtigen kommunalen Straßen möglich, deren Geschwindigkeit nicht reduziert ist.

 

Nach der letztgenannten Förderrichtlinie (Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge) übernimmt das Land Nordrhein- Westfalen als Anteilsfinanzierung die kommunalen Straßenausbaubeiträge in Höhe von 100 %, die nach der jeweiligen Satzung in Verbindung mit der „Soll-Regelung“ des § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW von den Beitragspflichtigen erhoben worden wären.

 

Förderungen nach der „Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge“ können ausnahmslos nur für solche Straßenbaumaßnahmen in Anspruch genommen werden, die auf der Basis eines vom kommunalen Gremium beschlossenen Straßen- und Wegekonzept nach § 8a Absatz 1 und 2 KAG erfolgt sind.

 

 

Straßen- und Wegekonzept Bergkamen 2023/2024:

 

Das vorliegende Straßen- und Wegekonzept beinhaltet keine Vorentscheidung über bevorstehende Straßenbaumaßnahmen. Es soll vielmehr eine Übersicht über geplante Straßenunterhaltungs- und Straßenumbaumaßnahmen im Stadtgebiet Bergkamen abbilden.

Die finanziellen Auswirkungen aus den Maßnahmen des vorliegenden Straßen- und Wegekonzeptes ergeben sich aus der Umsetzung der angemeldeten Maßnahmen im Rahmen der Bewirtschaftung des Doppelhaushaltsplans 2022/ 2023 ff.

 

Unter Berücksichtigung aller Kriterien und rechtlicher Rahmenbedingungen ergibt sich für die Stadt Bergkamen folgende tabellarische Darstellung der Straßenunterhaltungs- und Straßenausbaumaßnahmen, die auf Basis des verpflichtenden Musters entsprechend § 8a Absatz 2 KAG (Verwaltungsvorschrift Muster Straße- und Wegekonzept vom 23.03.2020) erstellt wurde.

 

 



[1] MBl.NRW, Ausgabe 2022 Nr. 21 vom 11.05.2022, Seite 375 bis 394

[2] FGSV- Arbeitspapier Nr. 9/K 1.1 zur Systematik der Straßenerhaltung, Ausgabe 2005

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 1 Anlage

 

 

 

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Ulrich

Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Reichling

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

Warckentin