hier: 2. Änderung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die 1. Änderung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungsgebühr und Gebührensatzung der Stadt Bergkamen) so, wie sie der Erstschrift der Niederschrift als Anlage beigefügt ist.
Sachdarstellung:
Die Gebührenkalkulation wurde durch die
Mitarbeiter des EntsorgungsBetriebBergkamen (EBB) – Frau Grotefels
(Betriebswirtin) und Herrn Heinemann (Disponent) – aufgestellt.
1. Überprüfung
des Allgemeininteresses
(öffentlicher Anteil
an den Kosten der Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege
und
Plätze)
Nach der im Jahr 1997 erfolgten
Abschaffung eines festen Prozentsatzes (25 %) an den Kosten der
Straßenreinigung wurde die Ermittlung des öffentlichen Anteils in das Ermessen
des Satzungsgebers gestellt. Bei der Stadt Bergkamen wurde seit diesem
Zeitpunkt der öffentliche Anteil als Anteil der Straßenflächen der
überörtlichen Straßen an den gesamt zu reinigenden Straßenflächen ermittelt.
Diese Art der Ermittlung wurde in Urteilen des OVG Münster bestätigt.
Im Zuge der Ermittlung der Wertansätze für die Straßen, Wege und Plätze in der
Eröffnungsbilanz der Stadt Bergkamen wurden die Fahrbahnflächen gemäß Straßen-
und Wegegesetz NRW vermessen.
Im Jahr 2015 erfolgte eine neue Bewertung des anzuwendenden öffentlichen
Anteils an den Kosten der öffentlichen Straßenreinigung und des Winterdienstes;
dieser wurde mit 13,01 % festgestellt.
Der
für 2023 anzuwendende öffentliche Anteil an den Kosten der öffentlichen
Straßenreinigung und des Winterdienstes wird mit 14,17 % festgestellt.
Die Verwaltung schlägt vor, diesen Anteil als Gebühren mindernd in der
Kalkulation zu berücksichtigen.
2. Änderung
des Straßenverzeichnisses
Das aktuelle Straßenverzeichnis ist
als Anlage 3 dieser Vorlage beigefügt.
3. Gebührenkalkulation
3.1 Kalkulationszeitraum
Gemäß
§ 6 Abs. 2 KAG NRW kann der Gebührenkalkulation ein Zeitraum von bis zu drei
Jahren zugrunde gelegt werden.
Die Verwaltung schlägt vor, den
Kalkulationszeitraum auf ein Jahr festzulegen.
3.2 Gewinn
und Verlustvortrag gemäß KAG NRW
Das Ergebnis der Betriebsabrechnung
für das Jahr 2021 sieht einen Verlust für den Winterdienst von rd. 189.180 €
vor. Es werden rd. 63.060 € in 2023 berücksichtigt.
3.3 Wesentliche
Veränderungen gegenüber 2022
·
Erhöhung der kalkulierten
Kraftstoffkosten für Diesel (von 1,60 € in 2022 auf 2,30 € für 2023 =
Mehrkosten von 19.525 €)
·
Personal-
und Arbeitsplatzmehrkosten in Höhe von 19.143 € (+ 4,5 %)
·
erhöhte
Kosten für die Unterhaltung der Fahrzeuge und Geräte einschl. Sole-/
Siloanlage (+ 11.118 €)
·
die
Kalkulatorische Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals wurde auf 0,00 % festgesetzt (Vorjahr 2,58% = - 19.090
€)
3.4 Ergebnis
Bedingt durch die
dargelegten Faktoren steigen die durch Gebühren zu deckenden Kosten nach
Verlustvortrag für die Straßenreinigung im Vergleich zum Vorjahr um rd. 36.224
€. Im Bereich des Winterdienstes ist ein Anstieg der durch Gebühren zu
deckenden Kosten nach Verlustvortrag in Höhe von rd. 86.014 € zu verzeichnen.
3.4.1 Gebühren
für die Straßenreinigung
Die nachfolgende Gebührenkalkulation führt
zu einem Gebührensatz von 2,2691 € je Meter (gerundet = 2,27 €). Im Vorjahr
(2022) lag dieser bei 2,06 €.
3.4.2 Gebühren
für den Winterdienst
Aufgrund der Kalkulation ergeben sich
folgende Gebührensätze:
Straße |
2022 |
2023 |
Priorität 1 |
1,46 € |
2,05 |
Priorität 2 |
1,46 € |
2,05 |
Priorität 3 |
1,09 € |
1,53 |
3.4.3 Gesamtgebühren
Straßenreinigung/Winterdienst
Die Gebührenpflichtigen werden
sowohl zu Straßenreinigungs- als auch zu Winterdienstgebühren herangezogen.
Über beide Gebührenarten ergeben sich je Veranlagungsmeter folgende
Veränderungen:
Straße
|
2022 |
2023 |
Priorität 1 |
3,52 € |
4,32 |
Priorität 2 |
3,52 € |
4,32 |
Priorität 3 |
3,15 € |
3,80 |
4.
Gebührenbedarfsermittlung
4.1 Personalkosten
4.1.1 Personalkosten Einsatzleitung 15.952
€
Die Einsatzplanung von
Personal und Fahrzeugen wird von Personen (anteilig) des
Baubetriebshofes
wahrgenommen.
4.1.2 Kosten des Büroarbeitsplatzes 1.940
€
Es kommen die Pauschalansätze lt.
KGSt-Bericht 17/2017 zur Anwendung.
4.1.3 Personalkosten 193.675
€
Für die beiden
Kehrmaschinen sind zwei Mitarbeiter vom EBB tätig. Des Weiteren sind
Personalkostenanteile der manuellen Stadtreinigung enthalten.
4.1.4 Kosten des Arbeitsplatzes 19.367
€
Gemäß der KGSt. können für
Nicht-Büroarbeitsplätze maximal 10 % der Personalkosten für die Abgeltung von
z. B. Dienstkleidung, Kosten für Sozialräume etc. berücksichtigt werden.
4.1.5 Personalvertretung 8.670
€
Um für die Fahrzeuge einen
täglichen Einsatz gewährleisten zu können, werden nach dem Personaleinsatzplan
rd. 150 Personalstunden benötigt, die nicht mit den Mitarbeitern im EBB
abgedeckt werden können.
4.2
Kalkulatorische Abschreibungen
4.2.1 Maschinen/Zusatzgeräte Straßenreinigung 94.844
€
Als Basis dient der
Wiederbeschaffungszeitwert.
4.2.2 Maschinen/Zusatzgeräte Winterdienst 39.417
€
Auch hier werden die Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde gelegt.
4.3 Kalkulatorische Zinsen 0
€
Im Vorjahr wurde der kalkulatorische Zinssatz für die Verzinsung des
eingesetzten Eigenkapitals auf 2,58 % festgesetzt. Vor dem Hintergrund des
Urteils des OVG NRW vom 17.05.2022 (Abwasserbereich – Stadt Oer-Erkenschwick)
und der Hinweise der kommunalen Spitzenverbände wird seitens des EBB aus
Gründen der Rechtssicherheit ohne kalkulatorische Zinsen kalkuliert.
4.4
Sonstige Kosten
4.4.1 Unterhaltung Maschinen 198.294
€
Es werden fixe Kosten berücksichtigt wie
TÜV-Gebühren und Versicherungen. Weiterhin finden Kraftstoffverbrauch und drei
Voll-Service-Wartungsverträge hier ihren Niederschlag.
4.4.2 Unterhaltung Zusatzgeräte 13.500
€
Hier handelt es sich um
Durchschnittswerte der letzten Jahre.
4.4.3 Kosten des Winterdienstes 68.500
€
Es wird ein
Kommunalschlepper und erneut ein Lkw mit Winterdienstausrüstung im Zeitraum
November bis März des Folgejahres angemietet.
Ebenfalls wird der Ankauf von Streumitteln berücksichtigt.
4.4.4 Verwertung von Straßenkehricht 43.000
€
Für den Transport und die
Verwertung / Entsorgung von Straßenkehricht sind die vg. Kosten vorkalkuliert.
4.4.5 Sonstige
Dienstleistungen 6.300
€
Für die Reinigung des
Busbahnhofes (ZOB) am Rathaus wurde aufgrund des notwendigen Einsatzes von
Spezialmaschinen eine Drittbeauftragung vorgenommen.
Des Weiteren kommt der Einsatz einer EDV-Software für die Alarmierung, Routenerfassung
und Dokumentation („Call & Report“) zum Einsatz.
4.5 Leitungs-/Verwaltungskosten EBB 88.168
€
Für die Leitung des EBB
(Betriebsleiter, Stellvertreter, Buchhaltung, Rechnungsprüfung und
Zahlung) sind Personalkosten sowie Sachkostenpauschalen inkl.
Technikunterstützung zu berücksichtigen.
Weiterhin fallen Kosten für die
Prüfung des EBB sowie Abschreibungen und Zinsen für die baulichen Veränderungen
am Baubetriebshof (Mietereinbauten) an.
Die Verteilung der Gesamtsumme erfolgt auf die Bereiche Abfallbeseitigung und
Straßenreinigung nach den durch die einzelnen Bereiche zu vertretenden Kosten.
Die Verteilung der Gesamtverwaltungskosten richtet sich nach den zu
vertretenden Kosten der Straßenreinigung und des Winterdienstes.
4.6 Kostenerstattung von Produkt 1 17.865
€
Erlös aus dem Einsatz
des Geräteträgers Unimog UN-BK 427 zu 20 % im Bereich Abfall.
4.7 Kostenerstattung BBH 17.257
€
Der
Baubetriebshof nutzt den vg. Geräteträger in der Grünpflege. Hierfür werden
50 % der variablen Kosten an den EBB erstattet.
4.8 Aufteilung der Kosten der
Straßenreinigung
Die hier ausgewiesenen
Gesamtkosten der Straßenreinigung beinhalten auch Kosten, die für die Reinigung
von nicht gewidmeten Flächen entstehen.
Über die Straßenreinigungsgebühren dürfen aber nur die Kosten finanziert
werden, die für die Reinigung der gewidmeten Straßen, Wege und Plätze
entstehen.
Die Aufteilung erfolgt anhand der Einsatzstunden der Kehrmaschinen für die
unterschiedlichen Bereiche.
4.9 Leistungen des Baubetriebshofes 97.600
€
Für die Winterwartung (rd.
1.400 Std.) sowie die Reinigung verschiedener Bereiche, die überwiegend manuell
durchgeführt werden muss (rd. 60 Std.), wird Personal des Baubetriebshofes
sowie die notwendigen Fahrzeuge in Anspruch genommen.
4.10 Öffentlicher Anteil
Die Kosten der öffentlichen
Straßenreinigung und des Winterdienstes belaufen sich ohne die Kosten der
Verwaltung auf
- Straßenreinigung 388.305
€
- Winterdienst 242.211
€
Diese Kosten dürfen jedoch nicht komplett auf die Grundstückseigentümer
umgelegt werden, da die Allgemeinheit einen Teil der Kosten zu tragen hat, wie
z. B. die Beseitigung der Verschmutzung durch den Durchgangsverkehr.
Daher wird bei der Stadt Bergkamen der öffentliche Anteil anhand der zu
reinigenden Straßenflächen für überörtliche Straßen an den gesamt zu
reinigenden Flächen gemessen; der Anteil beträgt 14,17 %.
- Straßenreinigung 55.022
€
- Winterdienst 34.431
€
Den dann durch Gebühren zu deckenden Kosten sind die Kosten der Verwaltung
hinzuzurechnen.
4.11
Kosten
der Verwaltung
4.11.1
Kosten
der Verwaltung – Personal – 33.613
€
Der EBB nimmt
Personalleistungen der Verwaltung in Anspruch, z. B. des Steueramtes für das
Erstellen und Versenden der Gebührenbescheide, der Stadtkasse oder des
Umweltbereiches
Kosten
der Verwaltung – sächlich – 4.482
€
Mit diesem Betrag sind
Aufwendungen zu begleichen, die in den Fachämtern (s. o.) für die Beschäftigung
mit der Straßenreinigung und dem Winterdienst entstehen.
Hierunter fallen z. B. Heizkosten, Büromaterialien, Strom etc., ermittelt
anhand von Personenschlüsseln.
Die Umlage der Verwaltungskosten erfolgt je zur Hälfte auf die Straßenreinigung
und den Winterdienst, da die Anzahl der Veranlagungen identisch ist.
4.12
Verlustvortrag
2021
Gemäß den Bestimmungen des § 6 KAG NRW wird
der Verlust aus 2021 Winterdienst von rd. 189.180 € berücksichtigt. Es werden
rd. 63.060 € eingestellt.
Es ergeben sich somit durch Gebühren zu
deckende Kosten für
- die Straßenreinigung 352.331
€
- den Winterdienst 289.998
€
5.
Kalkulation
5.1
Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren
Insgesamt sind 155.270 Meter zu veranlagen.
Bei Division der Kosten (352.331 €) durch die Veranlagungsmeter ergibt sich ein
Gebührensatz von 2,2691 €.
Der Gebührensatz sollte auf 2,27 € gerundet und festgesetzt werden.
5.2
Kalkulation der Winterdienstgebühren
Um den unterschiedlichen Vorteil der
erhaltenen Leistung darstellen zu können, bedient man sich der
Äquivalenzziffernrechnung.
Die Winterdienstleistungen der Prioritäten 1 und 2 erfolgen in gleichem Umfang
und werden mit der Äquivalenzziffer 1 bewertet.
Die Winterdienstleistung der Priorität 3 umfasst einen geringeren Umfang und
wird mit der Ziffer 0,75 berücksichtigt. Damit ist sichergestellt, dass
Anlieger der Straßen mit der Priorität 3 auch einen Anteil an den so genannten
Vorhaltekosten (Abschreibungen etc.), die unabhängig von einem tatsächlichen
Winterdienst anfallen, mittragen.
5.3
Nach
Anwendung der Äquivalenzziffernrechnung ergibt sich ein gewichteter
Gebührensatz von 2,0464 €.
Für die unterschiedlichen Prioritäten sollten die Gebührensätze wie folgt
festgesetzt werden:
Priorität 1 2,05
€
Priorität 2 2,05
€
Priorität 3 1,53
€
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 3 Anlagen
Der Bürgermeister Bernd Schäfer |
|
Vertreter der Betriebsleitung Polplatz |
Sachbearbeiterin Grotefels |
Sachbearbeiter Heinemann |