Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die 7. Änderungssatzung vom … zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bergkamen vom 20.02.2006, die der Erstschrift der Niederschrift als Anlage beigefügt ist.
Sachdarstellung:
Die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bergkamen bedarf aus folgenden
Gründen einer Überarbeitung:
1. Umsatzbesteuerung
der öffentlichen Hand
2. Anpassung
des Gebührentarifs:
a) Änderung der Basiswerte zur
Gebührenkalkulation
·
Personalkosten, allgemeine und besondere Sachkosten,
Gemeinkosten
·
Änderungen beim Zeitaufwand für einzelne
Verwaltungstätigkeiten
b) Berücksichtigung
zusätzlicher digitaler Leistungen
c) Zusammenfassungen
und Neuerfassungen von Tarifstellen / redaktionelle Änderungen
Zu 1.: Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand
Die
Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand wurde in § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG)
neu geregelt und ist spätestens ab 1. Januar 2023 verpflichtend auf alle
juristischen Personen des öffentlichen Rechts anzuwenden.
Nach § 2b Abs. 1
S.1 UStG gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als
Unternehmer im Sinne des § 2 UStG, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im
Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit
diesen Tätigkeiten
Zölle, Gebühren,
Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Allerdings unterliegen Tätigkeiten der
Umsatzbesteuerung, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren
Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen insbesondere nicht vor, wenn die
aus gleichartigen hoheitlichen Tätigkeiten resultierenden Umsätze die jährliche
Freigrenze von 17.500 Euro jeweils nicht übersteigen. Für Leistungen im
privatrechtlichen Austausch gilt keine Freigrenze.
Somit können auch Gebühren, die auf Grundlage der
Verwaltungsgebührensatzung erhoben werden, steuerpflichtig sein. Vor diesem
Hintergrund unterliegen ab 01.01.2023 die Umsätze für Leistungen der
Tarifstellen 1.2 bis 1.5 (Erstellen von Fotokopien und Plots) einer
Besteuerung.
Daher ist eine Erweiterung des § 2 der Verwaltungsgebührensatzung um
Absatz 3 erforderlich:
„Soweit die
Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen,
umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Gebühren noch die Umsatzsteuer
(Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz vom 21. Februar 2005
(BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24.
Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838), jeweils festgelegten Höhe hinzu.“
Zu 2. a):
Änderung der Basiswerte zur Gebührenkalkulation
Die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bergkamen wurde zuletzt im Jahre 2009
überprüft. Dies erfolgte auf Basis des KGSt-Berichtes 12/2006 – Kosten eines
Arbeitsplatzes (Stand 2006/2007).
Im KGSt-Bericht 7/2021 – Kosten eines Arbeitsplatzes 2021/2022 – wurden diese
Angaben aktualisiert. Die Werte änderten sich wie folgt:
Kostenarten |
2009 |
2021 |
Kostensteigerung |
Personalkosten Sachbearbeitung E 9a TVöD/VKA - pro Jahr - pro Stunde |
51.395 32,95 € |
62.300 € |
rd. 19 % |
Personalkosten Schreib-/Zuarbeit |
42.800 27,44 € |
53.400 € (1.590 Std.) 33,58 € |
rd. 22 % |
Sachkosten
|
8.500 € 5,45 € |
9.700 € (1.560 Std.) |
rd. 12 % |
Auswirkungen auf
die Gebührenhöhe:
Die von den Fachämtern eingegangenen Stellungnahmen zu den jeweiligen
Verwaltungsleistungen (u. a. Zeitanteile für die Leistungserbringung) wurden
bei der Kalkulation entsprechend berücksichtigt.
Die höheren Sach-
und Personalkosten – auch als Berechnungsgrundlage für den 2007 nicht zu
berücksichtigenden Gemeinkostenanteil (20 % des Personalaufwands) – führen zu
einer entsprechenden Gebührenerhöhung. Bei Tarifstellen mit höherem Zeitaufwand
fällt der Gebührenanstieg deutlicher aus (s. anliegende Gebührenkalkulation).
Die bei einzelnen Leistungen zusätzlich anzusetzenden besonderen Sachkosten (z.
B. Miete und Wartung für Kopiersysteme, Papierkosten, Tinte/Toner) hingegen
tragen derzeit nicht wesentlich zu einer Gebührenerhöhung bei. Dies ist bei den
regemäßigen Überprüfungen der Verwaltungsgebührensatzung jeweils neu zu
bewerten.
Das
veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Aufwendungen für den
betreffenden Verwaltungsbereich nicht übersteigen (Kostendeckungsprinzip, § 5
Abs. 4 Kommunalabgabengesetz NRW). Zudem hat zwischen der den
Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr und der Bedeutung, dem
wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den
Kostenschuldner ein angemessenes Verhältnis zu bestehen (Äquivalenzprinzip, § 3
Abs. 1 Gebührengesetz NRW).
Die neu ermittelten Gebühren wurden diesbezüglich überprüft und mit den
Werten einiger Nachbarstädte sowie der Verwaltungsgebühren-Mustersatzung des
StGB NRW verglichen. Die neu festgelegten Tarife bewegen sich im Rahmen der
Vergleichswerte.
Zu 2. b): Berücksichtigung zusätzlicher digitaler
Leistungen
Laut
Auskunft der Fachämter werden einige Leistungen (wie etwa hinsichtlich
Bereitstellung von Dateien in Papierform) mittlerweile auch in digitaler Form
nachgefragt und erbracht.
Als neue Tarifstelle 7 wurde die Bereitstellung von Daten per
E-Mail/Cloud oder per Datenträger aufgenommen. Auch unter Tarifstelle 15 wurden
digitale Dienstleistungen erfasst.
Die nachfolgende Nummerierung ändert sich dadurch entsprechend.
Zu 2. c):
Zusammenfassungen und Neuerfassungen von Tarifstellen /
redaktionelle Änderungen
Die Leistungen der Tarifstellen 1.2, 1.4 und 1.5 werden zur neuen
Tarifstelle 1.2
„Erstellen von Fotokopien im Format DIN A4 und DIN A3 (…)
ab der 11. Seite (…)“
zusammengefasst, da die Kosten nahezu gleiche Werte aufweisen.
Neu gefasst wurden die Tarifstellen
1.3: Erstellen von Plots DIN
A2 je Ausfertigung (…)
1.4: Erstellen von Plots DIN
A1 je Ausfertigung (…)
1.5: Erstellen von Plots DIN
A0 je Ausfertigung (…)
In der neuen Tarifstelle 13.1 werden die Tarifstellen 12.1 und 12.2 -
Archiv – zusammengefasst:
„Familiengeschichtliche Auskünfte und Anfertigung von (beglaubigten)
Abschriften / Auszügen aus dem Archivgut sowie anderen einschlägigen
genealogischen Quellen
je angefangene halbe Stunde zzgl. Portoauslagen, soweit höher als die
Gebühr für einen Standardbrief (…)“
Unter der Tarifstelle 7 (alle Dienststellen) wird Folgendes neu erfasst:
„Bereitstellung von Dateien per E-Mail / Cloud oder Datenträger je
angefangene 10 Min. (…)
Für die Bereitstellung auf einer CD werden zusätzlich 0,25 € besondere
Sachkosten berechnet.“
Die Tarifstellen des Baudezernats werden z. T. geändert und neu
beschrieben (s. neuer Gebührentarif, Tarifstellen 15 bis 21).
Der Gebührentarif wird um die Tarifstellen 25 bis 27 erweitert
(Leistungen des SEB):
25 Prüfung und Bescheidung
der Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht für
Niederschlagswasser (…)
26 Bereitstellung von
Dateien per E-Mail oder Datenträger
je angefangene 20 Minuten (…)
27 Prüfung und Bescheidung
von Entwässerungsanträgen (Regelfall) (…)
Der Gebührentarif wird z. T. neu gegliedert und wenn notwendig mit
Überschriften und Untergliederungen versehen.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 1 Anlage
Der Bürgermeister Bernd Schäfer |
|
Amtsleiter Hartl |
Sachbearbeiterin Nawroth |
Sichtvermerk StA 30 Stratesteffen |