Betreff
7. Änderungssatzung zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bergkamen
Vorlage
12/0754
Aktenzeichen
naw
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die 7. Änderungssatzung vom … zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bergkamen vom 20.02.2006, die der Erstschrift der Niederschrift als Anlage beigefügt ist.

Sachdarstellung:

 

Die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bergkamen bedarf aus folgenden Gründen einer Überarbeitung:

 

1.    Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

2.    Anpassung des Gebührentarifs:

a)   Änderung der Basiswerte zur Gebührenkalkulation

·         Personalkosten, allgemeine und besondere Sachkosten, Gemeinkosten

·         Änderungen beim Zeitaufwand für einzelne Verwaltungstätigkeiten

b)    Berücksichtigung zusätzlicher digitaler Leistungen

c)    Zusammenfassungen und Neuerfassungen von Tarifstellen / redaktionelle Änderungen

Zu 1.: Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

 

Die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand wurde in § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) neu geregelt und ist spätestens ab 1. Januar 2023 verpflichtend auf alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts anzuwenden.

Nach § 2b Abs. 1 S.1 UStG gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten

Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Allerdings unterliegen Tätigkeiten der Umsatzbesteuerung, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

 

Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen insbesondere nicht vor, wenn die aus gleichartigen hoheitlichen Tätigkeiten resultierenden Umsätze die jährliche Freigrenze von 17.500 Euro jeweils nicht übersteigen. Für Leistungen im privatrechtlichen Austausch gilt keine Freigrenze.

 

Somit können auch Gebühren, die auf Grundlage der Verwaltungsgebührensatzung erhoben werden, steuerpflichtig sein. Vor diesem Hintergrund unterliegen ab 01.01.2023 die Umsätze für Leistungen der Tarifstellen 1.2 bis 1.5 (Erstellen von Fotokopien und Plots) einer Besteuerung.


Daher ist eine Erweiterung des § 2 der Verwaltungsgebührensatzung um Absatz 3 erforderlich:

 

„Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Gebühren noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838), jeweils festgelegten Höhe hinzu.


Zu 2. a):
Änderung der Basiswerte zur Gebührenkalkulation

Die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bergkamen wurde zuletzt im Jahre 2009 überprüft. Dies erfolgte auf Basis des KGSt-Berichtes 12/2006 – Kosten eines Arbeitsplatzes (Stand 2006/2007).

Im KGSt-Bericht 7/2021 – Kosten eines Arbeitsplatzes 2021/2022 – wurden diese Angaben aktualisiert. Die Werte änderten sich wie folgt:

 

Kostenarten

 

2009

 

2021

 

Kostensteigerung

 

Personalkosten Sachbearbeitung

E 9a TVöD/VKA

- pro Jahr

 

- pro Stunde

 

 

 

 

 

51.395
(1.560 Std.)

32,95 €

 

 

 

 

62.300 €
(1.590)
39,18 €

 

 

 

 

 

rd. 19 %

 

Personalkosten Schreib-/Zuarbeit
E 6 TVöD/VKA

                -  pro Jahr

                -  pro Stunde

 

 

 

 

 

42.800
(1.560 Std.)

27,44 €

 

 

 

 

53.400 €

(1.590 Std.)

33,58 €

 

 

 

 

 

 

rd. 22 %

 

Sachkosten

-  pro Jahr


-  pro Stunde

 

 

 

8.500 €
(1.560 Std.)

5,45 €

 

 

 

 

9.700 €

(1.560 Std.)
6,10 €

 

 

 

rd. 12 %

 

 


Auswirkungen auf die Gebührenhöhe:

 

Die von den Fachämtern eingegangenen Stellungnahmen zu den jeweiligen Verwaltungsleistungen (u. a. Zeitanteile für die Leistungserbringung) wurden bei der Kalkulation entsprechend berücksichtigt.

 

Die höheren Sach- und Personalkosten – auch als Berechnungsgrundlage für den 2007 nicht zu berücksichtigenden Gemeinkostenanteil (20 % des Personalaufwands) – führen zu einer entsprechenden Gebührenerhöhung. Bei Tarifstellen mit höherem Zeitaufwand fällt der Gebührenanstieg deutlicher aus (s. anliegende Gebührenkalkulation).

Die bei einzelnen Leistungen zusätzlich anzusetzenden besonderen Sachkosten (z. B. Miete und Wartung für Kopiersysteme, Papierkosten, Tinte/Toner) hingegen tragen derzeit nicht wesentlich zu einer Gebührenerhöhung bei. Dies ist bei den regemäßigen Überprüfungen der Verwaltungsgebührensatzung jeweils neu zu bewerten.

Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Aufwendungen für den betreffenden Verwaltungsbereich nicht übersteigen (Kostendeckungsprinzip, § 5 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz NRW). Zudem hat zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner ein angemessenes Verhältnis zu bestehen (Äquivalenzprinzip, § 3 Abs. 1 Gebührengesetz NRW).

Die neu ermittelten Gebühren wurden diesbezüglich überprüft und mit den Werten einiger Nachbarstädte sowie der Verwaltungsgebühren-Mustersatzung des StGB NRW verglichen. Die neu festgelegten Tarife bewegen sich im Rahmen der Vergleichswerte.


Zu 2. b): Berücksichtigung zusätzlicher digitaler Leistungen

Laut Auskunft der Fachämter werden einige Leistungen (wie etwa hinsichtlich Bereitstellung von Dateien in Papierform) mittlerweile auch in digitaler Form nachgefragt und erbracht.

 

Als neue Tarifstelle 7 wurde die Bereitstellung von Daten per E-Mail/Cloud oder per Datenträger aufgenommen. Auch unter Tarifstelle 15 wurden digitale Dienstleistungen erfasst.

Die nachfolgende Nummerierung ändert sich dadurch entsprechend.

 

Zu 2. c): Zusammenfassungen und Neuerfassungen von Tarifstellen /
                   redaktionelle
Änderungen

 

Die Leistungen der Tarifstellen 1.2, 1.4 und 1.5 werden zur neuen Tarifstelle 1.2

 

„Erstellen von Fotokopien im Format DIN A4 und DIN A3 (…)                     

ab der 11. Seite (…)“

 

zusammengefasst, da die Kosten nahezu gleiche Werte aufweisen.

 

Neu gefasst wurden die Tarifstellen

1.3:        Erstellen von Plots DIN A2 je Ausfertigung (…)

1.4:        Erstellen von Plots DIN A1 je Ausfertigung (…)

1.5:        Erstellen von Plots DIN A0 je Ausfertigung (…)


In der neuen Tarifstelle 13.1 werden die Tarifstellen 12.1 und 12.2 - Archiv – zusammengefasst:

 

„Familiengeschichtliche Auskünfte und Anfertigung von (beglaubigten) Abschriften / Auszügen aus dem Archivgut sowie anderen einschlägigen genealogischen Quellen

je angefangene halbe Stunde zzgl. Portoauslagen, soweit höher als die Gebühr für einen Standardbrief (…)“

 

Unter der Tarifstelle 7 (alle Dienststellen) wird Folgendes neu erfasst:

„Bereitstellung von Dateien per E-Mail / Cloud oder Datenträger je angefangene 10 Min. (…)

Für die Bereitstellung auf einer CD werden zusätzlich 0,25 € besondere Sachkosten berechnet.“

 

Die Tarifstellen des Baudezernats werden z. T. geändert und neu beschrieben (s. neuer Gebührentarif, Tarifstellen 15 bis 21).

 

Der Gebührentarif wird um die Tarifstellen 25 bis 27 erweitert (Leistungen des SEB):

 

25           Prüfung und Bescheidung der Freistellung von der                                                                       Abwasserüberlassungspflicht für Niederschlagswasser                                             (…)

26           Bereitstellung von Dateien per E-Mail oder Datenträger
                je angefangene 20 Minuten                                                                                                    (…)

27           Prüfung und Bescheidung von Entwässerungsanträgen (Regelfall)        (…)

 

Der Gebührentarif wird z. T. neu gegliedert und wenn notwendig mit Überschriften und Untergliederungen versehen.

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 1 Anlage

 

Der Bürgermeister

 

 

 

 

Bernd Schäfer

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Hartl

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

Nawroth

Sichtvermerk StA 30

 

 

 

 

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